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§30 Biotope Stand 05.2013 (LANUV)

Description: Gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) -- Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) erfasst die geschützten Biotope in der Biotopkartierung und grenzt sie im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde in Karten eindeutig ab. -- Nach § 30 Abs. 2 BNatSchG sind Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen Beeinträchtigung der Biotope führen können, verboten. -- Im Einzelfall kann die Untere Landschaftsbehörde gemäß § 30 Abs. 3 BNatSchG eine Ausnahme zulassen, wenn die Beeinträchtigungen der Biotope ausgeglichen werden können.

Global identifier:

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Types:

Origin: /Bund/GDI-DE

Tags: Nordrhein-Westfalen ? Biotopkartierung ? Biotopverlust ? Bundesnaturschutzgesetz ? Biotop ? Karte ? Verbraucherschutz ? Naturschutz ? geschützte Biotope ? gesetzliche geschützte Biotope ? § 30-Biotope ? § 62 ? § 62-Biotope ?

Bounding boxes: 6.77° .. 7.17° x 51.06° .. 51.38°

License: unbekannt

Language: Deutsch

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Modified: 2024-03-07

Time ranges: 2024-03-07 - 2024-03-07

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