Description: Ausnahmegenehmigungen Wein Winzer, Foto: fotolia/Jessmine Hinweise für Antragsteller Nach den weinrechtlichen Bestimmungen dürfen Erzeugnisse, die nicht den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, dem Weingesetz oder den auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen, nicht in den Verkehr gebracht, eingeführt oder ausgeführt werden. Nach § 2 Abs. 1 der Wein-Überwachungsverordnung kann bei gesundheitlicher Unbedenklichkeit und zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall durch Ausnahmegenehmigung zugelassen werden, dass vorschriftswidrige Erzeugnisse in Verkehr gebracht, eingeführt, ausgeführt, verwendet oder verwertet werden, wenn die Abweichung von den geltenden Vorschriften gering ist. Antrag Der Antrag ist formlos, sollte aber folgende Informationen enthalten, damit keine unnötigen Verzögerungen entstehen: einzureichende Antragsunterlagen Datum, Antragsteller (Adresse, Tel.- & Fax-Nr., E-Mail-Adresse), Rechnungsempfänger Genaue Bezeichnung des vorschriftswidrigen Erzeugnisses (inkl. Los-Nummer) mit Angabe der exakten Menge Wirtschaftlicher Wert der betroffenen Partie (auf Grundlage des Nettopreises) Beschreibung der Vorschriftswidrigkeit (ggf. unter Beifügung amtlicher o. privater Gutachten) und Schilderung der Gründe, die zur Vorschriftswidrigkeit des Erzeugnisses führten Angabe, für welchen Zweck die Ausnahmegenehmigung beantragt wird. Wie soll das Erzeugnis verwendet, verwertet oder vermarktet werden und/oder mit welcher Bezeichnung soll es in Verkehr gelangen? Angabe des voraussichtlichen Abverkaufszeitraums Mehr zum Thema - Infomationen für Hobbywinzer Weitere Informationen finden Sie im nachstehende Merkblatt. Aktuelle Kontaktinformationen entnehmen Sie bitte der rechts aufgeführten Kontaktbox. Informationen für Hobbywinzer Ausnahmegenehmigungen für Bier Hopfen, Foto: fotolia/DiViArts Hinweise für Antragsteller In Deutschland dürfen nur Biere hergestellt werden, die den Anforderungen des vorläufigen Biergesetzes genügen (Reinheitsgebot). Gemäß §9 Absatz 1 des vorläufigen Biergesetzes kann auf Antrag im einzelnen Falle zugelassen werden, dass bei der Bereitung von besonderen Bieren und von Bier, das zur Ausfuhr oder zu wissenschaftlichen Versuchen bestimmt ist, von einzelnen Bestimmungen des vorläufigen Biergesetzes abgewichen werden darf. Für die Zulassung von Ausnahmen sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden zuständig (in NRW das LANUV). Antrag Der Antrag ist formlos, sollte aber folgende Informationen enthalten, damit keine unnötigen Verzögerungen entstehen: einzureichende Antragsunterlagen Schriftlicher Antrag Name und Anschrift der Braustelle Menge in Liter und Flaschen Warenwert Zutatenauflistung Nähere Erläuterung zu den „besonderen“ Zutaten, ggf. Rohstoffzertifikate Beschreibung des Herstellungsprozess Etikett ggf. Laboruntersuchungen
Origin: /Land/Nordrhein-Westfalen/LANUV
Tags: Nordrhein-Westfalen ? Weingesetz ? Europäische Gemeinschaften ? Wein ? Landesrecht ? Produktionstechnik ? Verkehr ? Laboruntersuchung ?
Region: Nordrhein-Westfalen
Bounding boxes: 5.8662503506944965° .. 9.461478369125558° x 50.32301195258359° .. 52.53144342795185°
License: other-closed
Language: Deutsch
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