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Tierzucht

Description: Für das gewerbsmäßige Züchten von Wirbeltieren, außer landwirtschaftlichen Nutztieren und Gehegewild, wird eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 8a des Tierschutzgesetzes benötigt. Diese Erlaubnis wird bei Vorliegen aller notwendigen Voraussetzungen durch das örtlich zuständige Veterinäramt erteilt. Die Voraussetzungen für ein gewerbsmäßiges Züchten sind nach der „ Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes “ in der Regel erfüllt, wenn eine Wirbeltierzucht und –haltung den folgenden Umfang oder folgende Absatzmengen erreicht: Hunde: drei oder mehr fortpflanzungsfähige Hündinnen oder drei oder mehr Würfe pro Jahr Katzen: fünf oder mehr fortpflanzungsfähige Katzen oder fünf oder mehr Würfe pro Jahr Kaninchen, Chinchillas: mehr als 100 Jungtiere pro Jahr Meerschweinchen: mehr als 100 Jungtiere pro Jahr Mäuse, Hamster, Ratten, Gerbils: mehr als 300 Jungtiere pro Jahr Reptilien: mehr als 100 Jungtiere pro Jahr Schildkröten: mehr als 50 Jungtiere pro Jahr Vögel: regelmäßig mehr als 25 Zuchtpaare von Vogelarten bis einschließlich der Größe von Nymphensittichen oder mehr als zehn Zuchtpaare von Vogelarten größer als Nymphensittiche gehalten werden Kakadus und Aras: fünf oder mehr Zuchtpaare Alle sonstigen Wirbeltiere / Heimtiere: wenn ein Verkaufserlös von mehr als 2.045,00 Euro jährlich zu erwarten ist. Qualzuchtverbot – Zucht darf keine Leiden verursachen Bei der Zucht von Haus- und Heimtieren, aber auch von Nutztieren ist § 11 b des Tierschutzgesetzes zu beachten. Dieser verbietet sogenannte „Qualzuchten“, also Wirbeltiere so zu züchten, dass sie aufgrund ihrer angezüchteten Merkmale ein Leben mit Schmerzen und Schäden führen müssen. Es ist dabei verboten, Wirbeltiere zu züchten, wenn als Folge der Zucht bei den Nachkommen dieser Tiere erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten oder bei den Nachkommen mit Leiden verbundene erblich bedingte Verhaltensstörungen auftreten jeder artgemäße Kontakt mit Artgenossen bei ihnen selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder die Haltung nur unter Schmerzen oder vermeidbaren Leiden möglich ist oder zu Schäden führt. Die zuständige Behörde (das Veterinäramt) kann dann das Unfruchtbarmachen solcher Tiere anordnen, so dass mit diesen Tieren nicht weitergezüchtet werden kann.

Types:

Origin: /Land/Nordrhein-Westfalen/LANUV

Tags: Schildkröte ? Hamster ? Reptilien ? Vogel ? Katze ? Tierschutzgesetz ? Verwaltungsvorschrift ? Wirbeltier ? Vieh ? Heimtier ? Kaninchen ? Maus ? Meerschweinchen ? Nutztier ? Ratte ? Tierzucht ? Züchtung ?

Region: Nordrhein-Westfalen

Bounding boxes: 5.8662503506944965° .. 9.461478369125558° x 50.32301195258359° .. 52.53144342795185°

License: other-closed

Language: Deutsch

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