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Microsoft PowerPoint - 04_170215_Hegemann_BW_AVV_2017-02-14.pptx

Description: Die novellierte Abfallverzeichnis-Verordnung Inhalte und Umsetzung LUBW - Kolloquium 2017 Kreislaufwirtschaft, Karlsruhe 16. Februar 2017 Dr. Marianne Hegemann Überblick • • • • • • Rechtsgrundlage Allgemeines Vorgehen bei der Abfalleinstufung Änderungen im Überblick Fazit Offene Fragen aus der Praxis Vollzugshilfen Rechtsgrundlagen individueller Abfall Bezeichnung der Abfälle Einstufung der Abfälle als gefährlich / nicht gefährlich Anhang IV POP-V 850/240 Persistente Organische Schadstoffe Abfallverzeichnis-Verordnung CLP-Verordnung 1272/2008 Beschluss KOM 2014/955/EU Änderung Abfallverzeichnis Artikel 7 AbfRRLAnhang III AbfRRL AbfallverzeichnisGefahrenrelevante Eigenschaften Einstufung, Kennzeichnung, Verpackung von Stoffen und Gemischen gleitender Verweis Allgemeines Vorgehen zur Abfalleinstufung Abfall absolut Zuordnung einer Abfallart nach AVV absolut Spiegeleintrag nicht gefährlich nein nein Trifft mindestens eine gefährliche Eigenschaft HP1 - HP15 zu? neinja Sind „POP-Stoffe“ oberhalb der Grenzwerte im Abfall vorhanden oder besteht der Verdacht?ja gefährlich Ausreichend Kenntnisse über Abfallzusammensetzung vorhanden, um gefährliche Eigenschaften zu bestimmen durch: • Berechnungsmethode oder • Prüfmethode? ja Änderungen im Überblick Ziel bei der Novellierung der AVV zur Anpassung an die CLP-Verordnung: insgesamt sollten keine großen Änderungen resultieren 1. Abfallverzeichnis •neue Abfallschlüssel: 01 03 10∗ - Rotschlamm aus der Aluminiumherstellung, der gefährliche Stoffe enthält, mit Ausnahme der unter 01 03 07 genannten, ∗ 16 03 07 - metallisches Quecksilber, 19 03 08∗ - teilweise stabilisiertes Quecksilber •redaktionelle Änderung einiger Bezeichnungen (Kapitel, Gruppen, Abfallarten) •unverändert: o Aufbau und Struktur Definition der Abfallarten, siehe Nr. 3 der Anlage zur AVV o Vorgehen zur Ermittlung der Abfallart (siehe Nr. 3.1-3.4 der Anlage zur AVV) o Änderungen im Überblick 2. Einstufung der Abfallgefährlichkeit (nur für Spiegeleinträge erforderlich) • Gefahrenrelevante Eigenschaften (HP1 – HP15) Bezug zur Einstufung nach Gefahrstoffrecht unverändert, aber Grundlage ist jetzt nicht mehr die Stoffrichtlinie, sondern die CLP-Verordnung • CLP-Einstufung: 28 Gefahrenklassen und 89 Gefahrenkategorien (ehem. 15 Gefahrenmerkmale) z. B. aus sehr giftig wird akute Toxizität, Kategorie 1 / 2 Gefahrenhinweise: 66 H-Sätze + 11 EUH-Sätze (68 R-Sätze) z. B. R31 wird zu EUH031 – Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase R27 – sehr giftig bei Berührung mit der Haut H310 – Lebensgefahr bei Hautkontakt aber: • wird zu CLP-Prüfmethoden teilweise veränderte Methodik nach CLP-Verordnung, z. B. Kriterien für „akute Toxizität“ oder „entzündbar“

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Tags: Karlsruhe ? Aluminiumherstellung ? CLP-Verordnung ? Gefahrstoffrecht ? Quecksilber ? Rotschlamm ? Abfallverzeichnis-Verordnung ? Akute Toxizität ? Verpackungsabfall ? Persistenter organischer Schadstoff ? Abfallart ? Abfallzusammensetzung ? Berechnungsverfahren ? Gefahrstoff ? Grenzwertüberschreitung ? Haut ? Prüfverfahren ? Kreislaufwirtschaft ? EG-Stoffrichtlinie ? Abfalleinstufung ?

Region: Baden-Württemberg Baden-Württemberg

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