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KompVzVO_Begründung_verkürzt11 02 11_AKTUELL_ohne_Wasserzeichen.doc

Description: Stand: 14.02.2011 Verordnung des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr über die Führung von Kompensationsverzeichnissen (Kompensationsverzeichnis-Verordnung - KompVzVO) Umsetzungsrelevante Auszüge aus der Begründung A. Allgemeiner Teil I. Aufgaben und Zielsetzung In der am 1. März 2010 in Kraft getretenen Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) ist geregelt, dass die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft in einem Kompensationsverzeichnis erfasst werden. Die nähere Ausgestal- tung der Regelung wird dem Landesrecht überlassen (§ 17 Abs. 4, 6 und 11 BNatSchG). Im Naturschutzgesetz (NatSchG) ist bereits vorgesehen, dass das Ministerium als oberste Naturschutzbehörde durch Rechtsverordnung Regelungen über die Führung des Kompen- sationsverzeichnisses treffen kann (§ 23 Abs. 8 Halbsatz 2 Nr. 3 NatSchG). In dieses Verzeichnis sind auch Ökokonto-Maßnahmen aufzunehmen (§ 23 Abs. 7 Satz 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 NatSchG). Aufgaben und Ziele des Kompensationsverzeichnisses sind − die Nachprüfbarkeit der ordnungsgemäßen Umsetzung der für die Kompensation eines Eingriffs vorgesehenen Maßnahmen zu erleichtern, − eine erneute Verwendung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die bereits ei- nem Eingriff zugeordnet worden sind, für die Eingriffskompensation auszuschließen und − vorgezogene Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (Ökokonto-Maßnahmen) zu be- vorraten. 2 II. Inhalt Der Verordnungsentwurf schreibt vor, dass die unteren Naturschutzbehörden für das Ge- biet ihres Stadt- oder Landkreises ein Verzeichnis von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und von vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen (Ökokonto-Maßnahmen) zu führen haben. Er regelt die Inhalte des Kompensationsverzeichnisses, die erforderlichen Angaben zu den einem Eingriff zugeordneten naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen, die notwendigen Angaben zu den in das Verzeichnis aufzunehmenden Ökokonto- Maßnahmen und schreibt die Verwendung elektronischer Vordrucke für die Datenübermitt- lung von der Zulassungsbehörde zu der das Kompensationsverzeichnis führenden unteren Naturschutzbehörde vor. Das web-basierte Verfahren trägt zu einer erheblichen Arbeitser- leichterung bei den betroffen Behörden bei, es wird somit den Gesichtspunkten der Verwal- tungsvereinfachung und Entbürokratisierung Rechnung getragen. B. Einzelbegründung Zu § 1 (Inhalte des Kompensationsverzeichnisses) § 1 sieht zwei Abteilungen des von der unteren Naturschutzbehörde für das Gebiet ihres Stadt- oder Landkreises zu führenden Kompensationsverzeichnisses vor: a) Die Abteilung "Eingriffskompensation" dient der Aufnahme und Dokumentation aller im Bereich des betreffenden Stadt- oder Landkreises festgelegten naturschutzrecht- lichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der für die Eingriffskom- pensation eingesetzten Ökokontomaßnahmen. Auf diese Weise wird für jeden Stadt- und Landkreis eine lückenlose Dokumentation der nach Inkrafttreten der Ver- ordnung im jeweiligen Kreisgebiet angeordneten Kompensationsmaßnahmen ge- schaffen. Maßnahmen zur Vermeidung oder Minimierung von Eingriffsfolgen, Maßnahmen zur Verwendung von Ersatzzahlungen (§15 Abs. 6 BNatSchG) und Ausgleichsmaß- nahmen für Eingriffe auf Grund von Bauleitplänen (§ 1a Abs. 3 Baugesetzbuch) werden nicht erfasst. 3 b) In die Abteilung "Ökokonto" werden die Ökokonto-Maßnahmen eingestellt, nachdem die untere Naturschutzbehörde diesen zugestimmt hat (§ 3 Abs. 5 ÖKVO). Die Ab- teilung Ökokonto ist nach § 7 ÖKVO öffentlich einsehbar, für den Bereich der per- sonenbezogenen Daten gilt dies allerdings nur, wenn der Maßnahmenträger zuge- stimmt hat. Dies ist vor allem für die Verursacher von Eingriffen bedeutsam, da sie sich durch Einsichtnahme in die Ökokonto-Verzeichnisse des betreffenden Natur- raums einen raschen Überblick verschaffen können, ob eine Ausgleichs- oder Er- satzmaßnahme aus einem Ökokonto für ihr Eingriffsvorhaben in Frage kommt, die sie dann ggf. vom jeweiligen Maßnahmenträger erwerben können. Die öffentliche Einsehbarkeit ist somit eine wichtige Voraussetzung für die Handelbarkeit von Öko- konto-Maßnahmen (§ 10 ÖKVO). c) Für die Unterrichtung anderer Behörden und Einrichtungen des Landes über die In- halte des Kompensationsverzeichnisses gilt § 23 Abs. 7 Satz 4 NatSchG. Im Übri- gen ist die Abteilung Eingriffskompensation nach § 3 öffentlich einsehbar. Zu § 2 (Angaben zu naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen) Zu Absatz 1: In Satz 1 wird festgelegt, welche Angaben die untere Naturschutzbehörde in die Abteilung Eingriffskompensation aufzunehmen hat. Dabei beschränkt sich die Auflistung auf die für die Dokumentation, das Lokalisieren und Überprüfen der Kompensationsmaßnahme erfor- derlichen Angaben. Die Art des den Eingriff verursachenden Vorhabens (Nr. 4) meint den Maßnahmentyp (Straßen- und Wegebau, Schienenwegebau, Flugplatzbau, Rohstoffgewinnung, Windkraft- anlage, Wasserbau, Deponie, Leitungsbau, landwirtschaftliches Vorhaben, Erholungsnut- zung und Sportgelände, sonstige bauliche Anlage, sonstiger Eingriff). Werden mehrere Kompensationsmaßnahmen durchgeführt, ist bei den Nummern 6 bis 9 eine entsprechend gegliederte Darstellung erforderlich. Die Eingabe der Daten zur Lage der Kompensationsfläche (Nr. 6) erzeugt für die angege- benen Flurstücke einen digitalen Kartenauszug in der Automatisierten Liegenschaftskarte. Dieser Kartenauszug wird Gegenstand der Datenbank. Im Rahmen der Kurzbeschreibung der Kompensationsmaßnahme (Nr. 7) ist bei vorgezo- genen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG auch die betroffene Art und die für diese getroffene Maßnahme aufzunehmen.

Types:

Origin: /Land/Baden-Württemberg/LUBW

Tags: Bundesnaturschutzgesetz ? Wiederverwendung ? Baugesetzbuch ? Flechte ? Naturschutzbehörde ? Naturschutzgesetz ? Naturschutzverordnung ? Ökokonto ? Ersatzzahlung ? Deponie ? Entschädigung ? Rohstoffgewinnung ? Eingriff in Natur und Landschaft ? Landwirtschaftlicher Wasserbau ? Landesrecht ? Verkehrswegebau ? Bauleitplan ? Bauliche Anlage ? Datenbank ? Verkehr ? Bürokratieabbau ?

Region: Baden-Württemberg

Bounding boxes: 7.511871829775875° .. 10.49574877933999° x 47.53236022056467° .. 49.79147764980276°

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Language: Deutsch

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