Description: Merkblatt zur Anerkennung von Untersuchungsstellen in der Wasserwirtschaft, in der Abfallwirtschaft und für Bodenschutz und Altlasten in Baden-Württemberg 1. Vorwort Die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) ist zuständig für die Anerkennung1 von Untersuchungsstellen in den Bereichen Abwasser, Abfall sowie Bodenschutz und Altlasten. Untersuchungsstellen, die eine Anerkennung für einen oder mehrerer dieser Bereiche beantragen, müssen fach- bzw. sachkundig, zuverlässig und unabhängig sein und über die dafür nötige geräte- technische und personelle Ausstattung verfügen. Dieses Merkblatt beschreibt das Anerkennungs- verfahren für alle drei genannten Bereiche. 2. Rechtsgrundlagen der Bereiche 2.1 Abwasser Untersuchungsstellen, die nach Anordnung der Wasserbehörde nach § 61 Abs. 1 WHG Abwasser- analysen durchführen oder Proben entnehmen, müssen als sachverständige Stelle anerkannt sein. Gesetzliche Grundlagen: Verordnung des Umweltministeriums über sachverständige Stellen in der Wasserwirtschaft vom 02.05.2001 2.2 Abfall Untersuchungsstellen, die im Rahmen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) des Bundes und der Abfallgesetze der Länder in Verbindung mit der Klärschlammverordnung (AbfKlärV), Bioabfallver- ordnung (BioAbfV) und der Altholzverordnung (AltholzV) Untersuchungen von Abfall- und Boden- proben durchführen, benötigen dafür eine Anerkennung durch die zuständige Behörde. 1 Der Begriff „Anerkennung“ wird hier synonym zu den in anderen Rechtsvorschriften verwendeten Begriffen „Bestimmung“, „Zulassung“, „Notifizierung“ gebraucht. Stand 08/2025 Seite 1 von 6 Gesetzliche Grundlagen: a) §§ 10, 11 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträg- lichen Beseitigung von Abfällen (KrWG) vom 24. Februar 2012 in Verbindung b) mit § 4 (Boden) und § 5 (Klärschlamm) der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) vom 27. Septem- ber 2017 c) mit § 6 der Altholzverordnung (AltholzV) vom 15. August 2002 und d) §§ 3, 4 und 9 der Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forst- wirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden (Bioabfallverordnung - BioAbfV) vom 04. April 2013 2.3 Bodenschutz und Altlasten Untersuchungsstellen nach § 18 Satz 1 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG), die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen wollen, müssen diesbezüglich sachkundig und zuverlässig sein und über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen. Gesetzliche Grundlagen: a) § 6 des Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz (LBodSchAG) vom 14.12.2004. b) § 18 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Alt- lasten (Bundesbodenschutzgesetz – BBodSchG) vom 17. März 1998 c) Verordnung des Umweltministeriums über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten (BodSchASUVO) vom 13. April 2011 Weitere Grundlagen für alle drei Bereiche sind die Verwaltungsvereinbarung über den Kompetenz- nachweis und die Notifizierung von Prüflaboratorien und Messstellen im gesetzlich geregelten Umweltbereich und die dazu gehörenden bereichsspezifischen Fachmodule. 3. Anerkennungsantrag 3.1 Allgemeines Die LUBW ist zuständig für Untersuchungsstellen mit Sitz in Baden-Württemberg oder Untersu- chungsstellen, die ihren Geschäftssitz im Ausland haben und vorwiegend in Baden-Württemberg tätig werden wollen. Anträge von Untersuchungsstellen, die ihren Geschäftssitz außerhalb Baden- Württembergs haben, kann die LUBW bearbeiten, wenn ein Interesse auf Anerkennung besteht. Der Antrag ist bei der LUBW schriftlich zu stellen. Die Antragsformulare können formlos unter fol- gender Adresse angefordert werden: Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) Anerkennungsstelle für Untersuchungsstellen im Referat 61 Griesbachstraße 1 76185 Karlsruhe Stand 08/2025 Seite 2 von 6 Die Formulare zur Antragstellung können auch von der Internetseite der LUBW Hier gelangen Sie zu den Antragsformularen heruntergeladen werden. Ansprechpartner für das Anerkennungsverfahren sind: Frau Larissa Feller: Tel. 0721/5600-1402 Frau Diane Fügel: Tel. 0721/5600-1236 Anfragen können auch an das elektronische Postfach Post-ASUS@lubw.bwl.de gerichtet werden. Anträge auf Anerkennung können auch über einen einheitlichen Ansprechpartner (einheitliche Stelle) erfolgen. Die einheitliche Stelle nimmt Anträge und Unterlagen entgegen und leitet sie unverzüglich an die LUBW weiter. Einzuhaltende Fristen werden auch mit Eingang bei der einheit- lichen Stelle gewahrt. Die Einheitlichen Ansprechpartner sind in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg (EAG BW) in Verbindung mit den dazu ergangenen Bekanntmachungen des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Baden- Württemberg geregelt. Mit dem Antragsformular können Anerkennungen in allen unter Nr. 2 genannten Bereichen bean- tragt werden. Zu jedem der Bereiche Abwasser, Abfall und/oder Bodenschutz und Altlasten ist eine zusätzliche Liste für die jeweiligen Untersuchungsbereiche mit Parametern, Verfahren und gege- benenfalls Standorten auszufüllen (Verfahrensliste) und einzureichen. Die-se Verfahrenslisten sind ebenfalls im Internet unter der o.g. Adresse zu finden. Ein Antrag kann für einen oder mehrere Unter- suchungsbereiche gestellt werden. Er kann auch auf die Probenahme beschränkt werden oder diese ausschließen. Die Untersuchungsbereiche mit den Parametern und Verfahren richten sich nach den jeweiligen bereichsspezifischen Fachmodulen (im Bereich Boden/Altlasten gilt auch Anlage 2 Nr. 2 der Bod- SchASUVO). Sie beinhalten zum einen die gesetzlich vorgeschriebenen, zum anderen auch die als gleichwertig angesehenen Verfahren. Zu bevorzugen sind die Verfahren, die in den aufgeführten Rechtgrundlagen genannt sind. Die Anwendung der als gleichwertig angegebenen Verfahren muss mit dem Auftraggeber abgesprochen werden. In der Regel müssen die zu einem Untersuchungsbe- reich gehörenden Verfahren vollständig beherrscht werden. Zulässige Ausnahmen sind den jeweili- gen Fachmodulen zu entnehmen. 3.2 Unterlagen Dem Anerkennungsantrag sind die Unterlagen beizufügen, die nach den unter 2 (Verfahrenslisten der jeweilig beantragten Fachmodule) genannten Rechtsgrundlagen gefordert sind. Darüber hinaus erforderlich sind bei Antrag auf Erstzulassung: d) Beruflicher Werdegang und polizeiliche Führungszeugnisse der Laborleitung und der stellver- tretenden Laborleitung. Die Führungszeugnisse sind bei der Wohnortgemeinde nach Belegart 0 zu beantragen (§ 30 Abs. 5 Bundeszentralregister) e) Nachweis einer Haftpflichtversicherung Die Mindestdeckungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden beträgt in der Regel pauschal 1.500.000 € bei mindestens zweifacher Maximierung im Versicherungsjahr. Stand 08/2025 Seite 3 von 6
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Region: Baden-Württemberg
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