Description: Merkblatt zur Anerkennung von Untersuchungsstellen in der Wasserwirtschaft, in der Ab- fallwirtschaft und für Bodenschutz und Altlasten in Baden-Württemberg 1. Vorwort Die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) ist zuständig für die Anerkennung1 von Untersuchungsstellen in den Bereichen Abwasser, Abfall sowie Bodenschutz und Altlasten. Untersuchungsstellen, die eine Anerkennung für einen oder mehrerer dieser Bereiche beantragen, müssen fach- bzw. sachkundig, zuverlässig und unab- hängig sein und über die dafür nötige gerätetechnische und personelle Ausstattung verfügen. Dieses Merkblatt beschreibt das Anerkennungsverfahren für alle drei genannten Bereiche. 2. Rechtsgrundlagen der Bereiche 2.1 Abwasser Untersuchungsstellen, die nach Anordnung der Wasserbehörde nach § 61 Abs. 1 WHG Abwas- seranalysen durchführen oder Proben entnehmen, müssen als sachverständige Stelle aner- kannt sein. Gesetzliche Grundlagen: 2.2 Verordnung des Umweltministeriums über sachverständige Stellen in der Wasser- wirtschaft vom 02.05.2001 Abfall 1 Der Begriff „Anerkennung“ wird hier synonym zu den in anderen Rechtsvorschriften verwendeten Be- griffen „Bestimmung“, „Zulassung“, „Notifizierung“ gebraucht. Stand 10/2024 Seite 1 von 9 Untersuchungsstellen, die im Rahmen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) des Bundes und der Abfallgesetze der Länder in Verbindung mit der Klärschlammverordnung (AbfKlärV), Bioabfallverordnung (BioAbfV) und der Altholzverordnung (AltholzV) Untersuchungen von Ab- fall- und Bodenproben durchführen, benötigen dafür eine Anerkennung durch die zuständige Behörde. Gesetzliche Grundlagen: §§ 10, 11 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (KrWG) vom 24. Februar 2012 in Verbindung mit § 4 (Boden) und § 5 (Klärschlamm) der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) vom 27. September 2017 mit § 6 der Altholzverordnung (AltholzV) vom 15. August 2002 und §§ 3, 4 und 9 der Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirt- schaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden (Bioabfallverord- nung - BioAbfV) vom 04. April 2013 2.3 Bodenschutz und Altlasten Untersuchungsstellen nach § 18 Satz 1 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG), die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen wollen, müssen diesbezüglich sachkundig und zuverlässig sein und über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen. Gesetzliche Grundlagen: § 6 des Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz (LBodSchAG) vom 14.12.2004. § 18 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundesbodenschutzgesetz – BBodSchG) vom 17. März 1998 Verordnung des Umweltministeriums über Sachverständige und Untersuchungs- stellen für Bodenschutz und Altlasten (BodSchASUVO) vom 13. April 2011 Stand 10/2024 Seite 2 von 9 Weitere Grundlagen für alle drei Bereiche sind die Verwaltungsvereinbarung über den Kompe- tenznachweis und die Notifizierung von Prüflaboratorien und Messstellen im gesetzlich geregel- ten Umweltbereich und die dazu gehörenden bereichsspezifischen Fachmodule. Stand 10/2024 Seite 3 von 9
Origin: /Land/Baden-Württemberg/LUBW
Tags: Baden-Württemberg ? Messstation ? Bioabfallverwertung ? Altlast ? Landesabfallgesetz ? Kreislaufwirtschaftsgesetz ? Bundesbodenschutzgesetz ? Bioabfallverordnung ? Abfallbeseitigungsgesetz ? Bodenschutz ? Bodenuntersuchung ? Klärschlammverordnung ? Altholzverordnung ? Rechtsgrundlage ? Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ? Wasserwirtschaft ? Naturschutz ?
Region: Baden-Württemberg
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License: other-closed
Language: Deutsch
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