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Öffnet PDF-Datei des Steckbriefes: Kleinmengen von mineralischem Bauschutt

Description: 26 Steckbrief „Kleinmengen von mineralischen Bauabfällen“ Dieser Steckbrief gilt nur im Zusammenhang mit dem Grundsatzpapier „Allgemeine Grundsätze für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien, insbesondere „Grenzwertiger Abfälle“ (Stand: 09.09.2024)“ ABFALLSCHLÜSSEL Tabelle: Zuordnung der Abfallschlüssel, die in diesem Steckbrief behandelt werden. Abfall- schlüsselAbfallbezeichnung nach der Abfallverzeichnisverordnung 17 01 07Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen 17 05 04Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03* fallen 17 09 04Gemischte Bau- und Abbruchabfälle, mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01*, 17 09 02* und 17 09 03* fallen 20 02 02Boden und Steine ZUSAMMENSETZUNG Kleinmengen1 von mineralischem Bauschutt (AVV 17 01 07) bestehen z. B. aus Schotter, Ziegel, Beton, Gips, Gipskartonteile, Straßenbelag, Steinzeug, Verputzmaterialien, Fliesen, keramische Sanitärbauteile, Mörtel. Die Abfälle können geringfügige Fremdanteile wie z. B. Tapetenreste und Kleinmengen organischer Abfälle aufweisen. Soweit der mineralische Bauschutt von Abbruchtätigkeiten an Gebäuden oder Bauwerken, mit deren Errichtung vor dem 31.10.1993 begonnen wurde, stammt, kann eine Verwendung von asbesthaltigen Baustoffen nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden. Dabei kann es sich beispielsweise um Putze, Farbanstriche, Fliesenkleber oder auch Spachtelmassen handeln, die im mineralischen gemischten Bauschutt mit enthalten sind. Soweit vor dem Anfall solcher Gemische durch ein qualifiziertes Rückbau- und Entsorgungskonzept im Sinne der Ziffer 6.2 1 In Anlehnung an § 8 Absatz 3 Satz 4 GewAbfV [3] (analoger Bewertungsmaßstab in Verbindung mit § 8 Ab­ satz 1 GewAbfV) bis 10 m³ LUBW, Referat 35 Kreislaufwirtschaft, Chemikaliensicherheit Steckbrief Nr. 26 - Stand: 09.09.2024 1 der LAGA Mitteilung 23 (M 23) [2] die Asbestfreiheit belegt werden kann, ist eine Annahme als asbestfreier Bauschutt, der vorrangig einer Verwertung (z.B. Bauschuttaufbereitungsanlage) zugeführt werden sollte, möglich. Falls keine Asbestfreiheit gemäß Ziffer 5.1 der LAGA M 23 nachgewiesen werden kann, hat die Einstufung der angelieferten Abfälle entweder als asbesthaltiger gefährlicher Abfall oder als nicht gefährlicher Bau- und Abbruchabfall mit geringen Asbestgehalten zu erfolgen. Zur Vorgehensweise wird auf das Einstufungsschema für potenziell asbesthaltigen Bauschutt (Abfallschlüssel nach AVV) in Abbildung 1 im Kapitel 6.2 der LAGA M 23 verwiesen. Kleinmengen von Bodenmaterialien (AVV 17 05 04 bzw. 20 02 02) im Sinne dieses Steckbriefes fallen in der Regel ohne Verdacht auf Kontamination bei Garten- und Landschaftsbaumaßnahmen im privaten häuslichen Umfeld an. Die Materialzusammensetzung dieser Kleinmengen insgesamt und auch im Abgleich untereinander fällt in vielen Fällen inhomogen aus, sodass bei solchen Kleinmengen eine sinnvolle Verwertung regelmäßig nicht zum Tragen kommt. Des Weiteren sind auch bei homogenen Kleinmengen die Transportwege einer Verwertungsmöglichkeit im Verhältnis zur angefallenen Menge im Einzelfall wesentlich zu aufwändig. Ergebnisse von Analysen Die Zuordnungswerte der Deponieklasse 0 (DK 0) werden bei mineralischem Bauschutt regelmäßig bei den Parametern Sulfat und Gesamtgehalt an gelösten Feststoffen überschritten. Die Bandbreite der Belastungen dieser Abfälle liegt in der Regel mit Ausnahme bei den Parametern Glühverlust (GV) und TOC im Bereich der Zuordnungswerte der Deponieklasse I (DK I). Die Zuordnungswerte der DK I werden häufig bei den organischen Parametern Glühverlust (GV) und TOC überschritten. PROBLEMBESCHREIBUNG Die oben genannten Abfälle fallen in der Regel in Kleinmengen (bis 10 m³)2 bei privaten Haushalten oder Handwerksbetrieben auf Kleinbaustellen an. Häufig erfolgt die Entsorgung über Kleinmengenannahmestellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Recyclinghöfen, z.T. auf Deponien, und an ähnlichen Annahmestellen. Soweit es sich um gewerbliche Abfälle (Handwerksbetriebe) handelt, wird auf die Anforderungen der Gewerbeabfallverordnung hingewiesen. Die Vielzahl der Entsorgungsvorgänge lässt aus 2 in Anlehnung an § 8 Absatz 3 Satz 4 GewAbfV (analoger Bewertungsmaßstab in Verbindung mit § 8 Absatz 1 GewAbfV) LUBW, Referat 35 Kreislaufwirtschaft, Chemikaliensicherheit Steckbrief Nr. 26 - Stand: 09.09.2024 2 Gründen der Verhältnismäßigkeit i.d.R. nur eine organoleptische Kontrolle an der Annahmestelle zu. Die geringe Abfallmenge eines einzelnen Entsorgungsvorganges steht in keinem angemessenen Verhältnis zu den Kosten einer fachgerechten Probenahme und chemischen Analyse dieser Abfallkleinmenge. Es wurden deshalb von der AG „Grenzwertige Abfälle“ bis 2017 durchgeführte Analysenergebnisse von beprobten Sammelstellen auf die Einhaltung der Zuordnungswerte nach Anhang 3 Tabelle 2 Deponieverordnung (DepV) ausgewertet. Im Hinblick auf die spezifische Asbestgefahr bei Bauschutt, der aus Bau- und Abbruchabfällen an Gebäuden und Bauwerken mit deren Errichtung vor 1993 begonnen wurde, stammt, sollte bei der Annahme von Kleinmengen auf Wertstoffhöfen eine im Sinne der „Vereinfachten Musterdokumentation zum Nachweis der Asbestfreiheit“ nach Anhang 6 der LAGA M 23 entsprechende analoge Verfahrensweise angewendet werden. Soweit keine plausiblen und prüffähigen Angaben zur Herkunft des Abfalls vorliegen, muss im Zweifelsfall, soweit auch keine sichtbaren Asbestbestandteile vorliegen, von einem Bau- und Abbruchabfall mit geringfügigen Asbestgehalten (Fallkonstellation Nr. 2.3a im Anhang 2 der LAGA M23) ausgegangen werden, sodass hierfür nur eine Beseitigung auf Deponien ggf. unter Anwendung der Regelungen nach Ziffer 7.2.2 der LAGA M 23 in Frage kommt. ENTSORGUNGSWEGE Mineralischer Bauschutt: ◼Aufbereitung (Zuführung zum Recycling) ◼Verwertung oder Beseitigung auf Deponien Bodenmaterial: ◼Verwertungsmaßnahmen ◼Verwertung oder Beseitigung auf Deponien ENTSORGUNGSANLAGEN Mineralischer Bauschutt: ◼Bauschuttaufbereitungsanlagen gemäß Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) ◼Vorbehandlungsanlagen gemäß Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) [3] ◼Deponien DK I und DK II Bodenmaterial: ◼ Deponien DK 0, DK I und DK II LUBW, Referat 35 Kreislaufwirtschaft, Chemikaliensicherheit Steckbrief Nr. 26 - Stand: 09.09.2024 3

Types:

Origin: /Land/Baden-Württemberg/LUBW

Tags: Mörtel ? Baustoffrecycling ? Keramik ? Ziegel ? Abfallablagerung ? Bauschutt ? Straßenbelag ? Verkehrsweg ? Asbestgehalt ? Abfallwirtschaftshof ? Abfallbeseitigung ? Chemische Analyse ? Deponie ? Feststoff ? Gebäude ? Gefährlicher Abfall ? Gewerbeabfall ? Asbest ? Bauabfall ? Organischer Abfall ? Gewerbeabfallverordnung ? Deponieverordnung ? Chemikaliensicherheit ? Abfallverzeichnis-Verordnung ? Ersatzbaustoffverordnung ? Abfallaufkommen ? Gips ? Glühverlust ? Kreislaufwirtschaft ? Bauliche Anlage ? Abfalleinstufung ? Privathaushalt ? Gestein ? Verunreinigung ?

Region: Baden-Württemberg

Bounding boxes: 7.511871829775875° .. 10.49574877933999° x 47.53236022056467° .. 49.79147764980276°

License: other-closed

Language: Deutsch

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