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Description: 1992L0043 — DE — 01.01.2007 — 005.001 — 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen ►B RICHTLINIE 92/43/EWG DES RATES vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7) Geändert durch: Amtsblatt ►M1 ►M2 ►M3 Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997 Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 Nr.Seite Datum L 305 L 28442 18.11.1997 31.10.2003 L 36336820.12.2006 C 241 L 1 L 23621 1 3329.8.1994 1.1.1995 23.9.2003 Geändert durch: ►A1 ►A2 Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens (angepaßt durch den Beschluß 95/1/EG, Euratom, EGKS des Rates) Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Re- publik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Ver- träge 1992L0043 — DE — 01.01.2007 — 005.001 — 2 ▼B RICHTLINIE 92/43/EWG DES RATES vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsge- meinschaft, insbesondere auf Artikel 130s, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe: Wie in Artikel 130r des Vertrages festgestellt wird, sind Erhaltung, Schutz und Verbesserung der Qualität der Umwelt wesentliches Ziel der Gemeinschaft und von allgemeinem Interesse; hierzu zählt auch der Schutz der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen. Das Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaften für den Um- weltschutz (1987—1992) (4) enthält Bestimmungen hinsichtlich der Er- haltung der Natur und der natürlichen Ressourcen. Hauptziel dieser Richtlinie ist es, die Erhaltung der biologischen Vielfalt zu fördern, wobei jedoch die wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und regionalen Anforderungen berücksichtigt werden sollen. Diese Richtlinie leistet somit einen Beitrag zu dem allgemeinen Ziel einer nachhaltigen Entwicklung. Die Erhaltung der biologischen Vielfalt kann in bestimm- ten Fällen die Fortführung oder auch die Förderung bestimmter Tätig- keiten des Menschen erfordern. Der Zustand der natürlichen Lebensräume im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten verschlechtert sich unaufhörlich. Die verschiedenen Ar- ten wildlebender Tiere und Pflanzen sind in zunehmender Zahl ernstlich bedroht. Die bedrohten Lebensräume und Arten sind Teil des Natur- erbes der Gemeinschaft, und die Bedrohung, der sie ausgesetzt sind, ist oft grenzübergreifend; daher sind zu ihrer Erhaltung Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene erforderlich. Bestimmte natürliche Lebensraumtypen und bestimmte Arten sind an- gesichts der Bedrohung, der sie ausgesetzt sind, als prioritär einzustufen, damit Maßnahmen zu ihrer Erhaltung zügig durchgeführt werden kön- nen. Zur Wiederherstellung oder Wahrung eines günstigen Erhaltungszustan- des der natürlichen Lebensräume und der Arten von gemeinschaftlichem Interesse sind besondere Schutzgebiete auszuweisen, um nach einem genau festgelegten Zeitplan ein zusammenhängendes europäisches öko- logisches Netz zu schaffen. Alle ausgewiesenen Gebiete sind in das zusammenhängende europä- ische ökologische Netz einzugliedern, und zwar einschließlich der nach (1) ABl. Nr. C 247 vom 21. 9. 1988, S. 3, und ABl. Nr. C 195 vom 3. 8. 1990, S. 1. (2) ABl. Nr. C 75 vom 20. 3. 1991, S. 12. 3 ( ) ABl. Nr. C 31 vom 6. 2. 1991, S. 25. (4) ABl. Nr. C 328 vom 7. 12. 1987, S. 1. 1992L0043 — DE — 01.01.2007 — 005.001 — 3 ▼B der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Er- haltung der wildlebenden Vogelarten (1) derzeit oder künftig als beson- dere Schutzgebiete ausgewiesenen Gebiete. In jedem ausgewiesenen Gebiet sind entsprechend den einschlägigen Erhaltungszielen die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen. Die Gebiete, die als besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden könn- ten, werden von den Mitgliedstaaten vorgeschlagen; außerdem ist je- doch ein Verfahren vorzusehen, wonach in Ausnahmefällen auch ohne Vorschlag eines Mitgliedstaats die Ausweisung eines Gebiets möglich ist, wenn die Gemeinschaft dies für die Erhaltung eines prioritären natürlichen Lebensraumstyps oder für das Überleben einer prioritären Art für unbedingt erforderlich hält. Pläne und Projekte, die sich auf die mit der Ausweisung eines Gebiets verfolgten Erhaltungsziele wesentlich auswirken könnten, sind einer an- gemessenen Prüfung zu unterziehen. Es wird anerkannt, daß die Einleitung von Maßnahmen zugunsten der Erhaltung prioritärer natürlicher Lebensräume und prioritärer Arten von gemeinschaftlichem Interesse eine gemeinsame Verantwortung aller Mitgliedstaaten ist. Dies kann jedoch zu einer übermäßigen finanziellen Belastung mancher Mitgliedstaaten führen, da zum einen derartige Le- bensräume und Arten in der Gemeinschaft ungleich verteilt sind und zum anderen im besonderen Fall der Erhaltung der Natur das Verur- sacherprinzip nur in begrenztem Umfang Anwendung finden kann. Es besteht deshalb Einvernehmen darüber, daß in diesem Ausnahmefall eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft im Rahmen der Mittel vorgesehen werden muß, die aufgrund der Beschlüsse der Gemeinschaft bereitgestellt werden. Im Rahmen der Landnutzungs- und Entwicklungspolitik ist die Pflege von Landschaftselementen, die von ausschlaggebender Bedeutung für wildlebende Tiere und Pflanzen sind, zu fördern. Es sind Vorkehrungen zu treffen, durch die sich eine Überwachung des Erhaltungszustandes der in dieser Richtlinie genannten natürlichen Le- bensräume und Arten sicherstellen läßt. Ergänzend zur Richtlinie 79/409/EWG ist ein allgemeines Schutzsystem für bestimmte Tier- und Pflanzenarten vorzusehen. Für bestimmte Arten sind Regulierungsmaßnahmen vorzusehen, wenn dies aufgrund ihres Erhaltungszustands gerechtfertigt ist; hierzu zählt auch das Verbot be- stimmter Fang- und Tötungsmethoden, wobei unter gewissen Voraus- setzungen Abweichungen zulässig sein müssen. Zur Überwachung der Umsetzung dieser Richtlinie erstellt die Kommis- sion in regelmäßigen Zeitabständen einen zusammenfassenden Bericht, der insbesondere auf den Informationen beruht, die ihr die Mitglied- staaten über die Durchführung der aufgrund dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften übermitteln. Für die Durchführung dieser Richtlinie ist ein Ausbau der wissenschaft- lichen und technischen Erkenntnisse unerläßlich; daher gilt es, die hierzu erforderliche Forschung und wissenschaftliche Arbeit zu fördern. Aufgrund des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts muß eine Anpassung der Anhänge möglich sein. Es ist ein Verfahren für die Anpassung der Anhänge durch den Rat vorzusehen. Zur Unterstützung der Kommission bei der Durchführung dieser Richt- linie und insbesondere bei den Beschlüssen über die gemeinschaftliche Mitfinanzierung ist ein Regelungsausschuß einzusetzen. (1) ABl. Nr. L 103 vom 25. 4. 1979, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/244/EWG (ABl. Nr. L 115 vom 8. 5. 1991, S. 41).

Types:

Origin: /Land/Baden-Württemberg/LUBW

Tags: Republik Zypern ? Finnland ? Schweden ? Slowenien ? Europäische Gemeinschaften ? Entwicklungspolitik ? Europäischer Rat ? Europäisches Parlament ? Österreich ? Polen ? Ungarn ? Estland ? Lettland ? Litauen ? Tschechische Republik ? Slowakische Republik ? Wildvogel ? EU-Vogelschutzrichtlinie ? FFH-Richtlinie ? Europäische Union ? Pflanzenart ? Tierart ? Vertrag ? Natürliche Ressourcen ? Nachhaltige Entwicklung ? Wildlebende Tiere und Pflanzen ? Landschaftselement ? Malta ? Schutz der Biodiversität ? Natura-2000-Gebiet ? Umweltqualität ? Naturschutz ? Biotoptyp ? Umweltschutz ? Schutzgebiet ?

Region: Baden-Württemberg

Bounding boxes: 7.511871829775875° .. 10.49574877933999° x 47.53236022056467° .. 49.79147764980276°

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Language: Deutsch

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