Description: MINISTERIUM FÜR UMWELT, KLIMA UND ENERGIEWIRTSCHAFT Allgemeine Grundsätze für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien, insbesondere „Grenzwertiger Abfälle“ Stand: 09.09.2024 Abfälle sind gemäß § 6 Kreislaufwirtschaftsgesetz [1] in erster Linie zu vermeiden oder zu verwerten. Ist dies nicht möglich, kann im Rahmen der Beseitigung auch die Ablagerbarkeit geprüft werden. Grundlegende Voraussetzung dafür, dass ein Abfall abgelagert werden kann, ist die Einhaltung der Zuordnungs- bzw. Annahmekriterien der jeweiligen Deponie, die sich aus der Zuordnung der Deponie zu einer der Deponieklassen 0 bis IV, den jeweiligen Regelungen in den Deponiezulassungen sowie einzelfallspezifischen Zustimmungen ergeben. Die Einhaltung der Annahmekriterien ist vom Abfallerzeuger im Zuge der grundlegenden Charakterisierung zu belegen. Auf analytische Nachweise gemäß § 8 Absatz 1 Nr. 8 DepV kann nur dann verzichtet werden, wenn • alle notwendigen Informationen zum Auslaugverhalten und die Zusammensetzung des Abfalls bekannt und gegenüber der Behörde nachgewiesen sind, oder • es sich um klassifizierte Ersatzbaustoffe nach § 6 Absatz 1a DepV handelt, bei denen die Zuordnungswerte für die jeweils dort genannten Deponieklassen als eingehalten gelten oder • es sich um Inertabfälle i. S. von § 8 Absatz 8 Deponieverordnung (DepV) [2] handelt. Dies sind Abfälle, die auf einer Deponie der Klasse 0 (und höherwertig) abgelagert oder als Deponieersatzbaustoff in entsprechenden Einsatzbereichen gemäß Anhang 3 Tab. 1 DepV verwertet werden können und an die keine strengeren Anforderungen als die Zuordnungswerte für DK 0 gestellt werden. Nach § 8 Absatz 2 DepV ist eine analytische Untersuchung für die grundlegende Charakterisierung auch bei asbesthaltigen Abfällen und Abfällen, die andere gefährliche Mineralfasern enthalten, nicht erforderlich soweit keine Anhaltspunkte für andere schädliche Verunreinigungen vorliegen. Informationen können für einzelne Abfälle auch den unter 3. beschriebenen Steckbriefen entnommen werden. Kernerplatz 9 - 70182 Stuttgart (VVS: Staatsgalerie) - Hauptstätter Str. 67 - 70178 Stuttgart (VVS: Österreichischer Platz) Telefon 0711 126-0 - Telefax 0711 126-2881 - poststelle@um.bwl.de um.baden-wuerttemberg.de - www.service-bw.de – DIN EN ISO 50001:2018 zertifiziert Seite 2 Um die Annahmekriterien einhalten zu können, sind erforderlichenfalls die Abfälle einer Vorbehandlung zu unterziehen. Ein Abfall kann durch mechanische, thermische, chemische oder biologische Verfahren oder Verfahrenskombinationen vorbehandelt werden. Soweit eine Vermischung von Abfällen erfolgt, sind die Zuordnungskriterien im einzelnen Abfall vor der Vermischung mit anderen Abfällen oder Stoffen gemäß § 6 Absatz 1 DepV einzuhalten. Die Zuordnungswerte und die daraus ableitbaren Zuordnungskriterien sind entsprechend den Deponieklassen und deren Ausstattung gestaffelt. Ein Zuordnungskriterium von besonderer Bedeutung ist der organische Anteil des Abfalls. Vom Regelfall abweichende und weiterführende Kriterien wurden für mechanisch-biologisch behandelte Restabfälle (im Wesentlichen Hausmüll) auf naturwissenschaftlicher Basis abgeleitet. Diese Abfälle müssen den Anforderungen des Anhangs 3 Nummer 2 Sätze 9 und 10 der DepV entsprechen und dürfen nur auf Deponien der Klasse II abgelagert werden. 1. Abfallablagerung Auf Deponien können grundsätzlich nur Abfälle abgelagert werden, die die Zuordnungskriterien der jeweiligen Deponieklasse bzw. die Annahmekriterien der jeweiligen Deponie erfüllen. Die Entsorgung einzelner Abfälle kann problematisch werden, wenn deren Werte für den Glühverlust oder den TOC die Zuordnungswerte nach Tabelle 2 im Anhang 3 der DepV für die jeweilige Deponie überschreiten, eine thermische oder mechanisch-biologische Vorbehandlung aufgrund ihrer Eigenschaften jedoch als ineffizient einzustufen ist (z. B. bei Abfall mit weit überwiegendem mineralischen Anteil und relativ geringer organischer Fracht). Soweit eine Zustimmung zur Ablagerung aufgrund der nachstehend unter Nr. 2 beschriebenen Regelung nicht ausgeschlossen erscheint, werden diese als „Grenzwertige Abfälle“ bezeichnet. 2. Ausnahmeregelungen Im Einzelfall dürfen einzelne Abfälle auch bei Überschreitung einzelner Zuordnungswerte abgelagert oder eingesetzt werden, wenn der Deponiebetreiber den Nachweis führt, dass das Wohl der Allgemeinheit, gemessen an den Anforderungen der DepV, nicht beeinträchtigt wird. In jedem Fall ist die Zustimmung der zuständigen Behörde einzuholen. Dies betrifft die in § 6 Absatz 6 DepV geregelten Abfälle aus Schadensfällen wie Brände und Naturkatastrophen sowie Abfälle, die Asbest oder andere gefährliche Mineralfasern enthalten, als auch Abfälle aus dem Rückbau einer Deponie oder Altlast. Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft – Ref. 26 - Kreislaufwirtschaft: Infrastruktur, biogene Wertstoffe, Baustoff-Recycling Allgemeine Grundsätze für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien, insbesondere „Grenzwertiger Abfälle“ (Stand: 09.09.2024) Seite 3 Darüber hinaus sind für weitere Abfälle die Bedingungen bei Überschreitung einzelner Zuordnungswerte in den Einleitungssätzen von Anhang 3 Nummer 2 DepV aufgeführt. Bei einer Überschreitung der Zuordnungswerte für den Glühverlust oder den TOC können nach der DepV diese weiteren Abfälle auch dann abgelagert werden, wenn folgende Bedingungen eingehalten werden: Anhang 3, Nummer 2 Satz 11 DepV: “Überschreitungen bei den Parametern Glühverlust oder TOC sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig, wenn die Überschreitungen durch elementaren Kohlenstoff verursacht werden oder wenn a) der jeweilige Zuordnungswert für den DOC, jeweils unter Berücksichtigung der Fußnoten 9, 10 oder 11 zur Tabelle 2, eingehalten wird, b) die biologische Abbaubarkeit des Trockenrückstandes der Originalsubstanz von 5 mg/g (bestimmt als Atmungsaktivität-AT4) oder von 20 l/kg (bestimmt als Gasbildungsrate im Gärtest - GB21) unterschritten wird, c) der Brennwert (Ho) von 6000 kJ/kg TM nicht überschritten wird, es sei denn, es handelt sich um schwermetallbelastete Ionenaustauscherharze aus der Trinkwasserbehandlung, d) es sich bei Ablagerung auf Deponien der Klasse 0 um Boden und Baggergut handelt und ein TOC von 6 Masseprozent nicht überschritten wird und e) der Abfall nicht für den Bau der geologischen Barriere verwendet wird.“ Für die unter a) bis e) genannten Bedingungen gilt, dass alle erfüllt sein müssen. Wenn ein TOC von 6 Masseprozent nicht überschritten wird, ist davon auszugehen, dass bei Einhaltung des DOC-Wertes (Parameter 3.02 nach Anhang 3 Nr. 2 DepV) i.d.R. nicht mit einer erheblichen Deponiegasbildung zu rechnen ist und die Bedingungen b) und c) eingehalten sind. Ein detaillierter Nachweis, dass das Wohl der Allgemeinheit durch die Ablagerung dieses Abfalls nicht beeinträchtigt wird, ist bei ausschließlicher Überschreitung des TOC-Wertes bis max. 6 Masseprozent entbehrlich. Für derartige Abfälle wurde ursprünglich der Begriff „grenzwertige Abfälle“ geprägt. Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft – Ref. 26 - Kreislaufwirtschaft: Infrastruktur, biogene Wertstoffe, Baustoff-Recycling Allgemeine Grundsätze für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien, insbesondere „Grenzwertiger Abfälle“ (Stand: 09.09.2024)
Origin: /Land/Baden-Württemberg/LUBW
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Region: Baden-Württemberg
Bounding boxes: 7.511871829775875° .. 10.49574877933999° x 47.53236022056467° .. 49.79147764980276°
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Language: Deutsch
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