Description: Auszüge aus der Begründung zur ÖKVO (Fassung vom 19.12.2010) A. Allgemeiner Teil Zielsetzung Nach § 16 Absatz 1 der am 1. März 2010 in Kraft getretenen Novelle des Bundesnatur- schutzgesetzes (BNatSchG) besteht unter den dort genannten Voraussetzungen ein An- spruch auf Anerkennung von vorgezogenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (Ökokon- to-Maßnahmen). Die Ausgestaltung von Verfahrens- und Bewertungsregelungen ist Auf- gabe des Landesgesetzgebers (§ 16 Abs. 2 BNatSchG). Nach der landesrechtlichen Er- mächtigung des § 22 Naturschutzgesetz (NatSchG) trifft das Ministerium für Umwelt, Na- turschutz und Verkehr Regelungen über das Führen von Ökokonten, den Handel mit Öko- konto-Maßnahmen sowie die Eignung und Bewertung von Ausgleichs- und Ersatzmaß- nahmen, die der Zustimmung des Landtags bedürfen. Auf der Grundlage dieser Ermächti- gungsnormen soll die Ökokonto-Verordnung den rechtlichen Rahmen für die Bewertung und Bearbeitung von Anträgen auf Anerkennung von Ökokonto-Maßnahmen geben. Ziel des naturschutzrechtlichen Ökokontos ist die Flexibilisierung der Eingriffsregelung für den Außenbereich. Es ermöglicht die freiwillige Durchführung von zeitlich vorgezogenen Maßnahmen zur Verbesserung des Naturhaushalts, die später bei der Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft Verwendung finden können. Neben einer vorzeitigen Aufwertung von Naturgütern lässt die Ökokonto-Regelung unter anderem eine Arbeitser- leichterung durch Standardisierung und Vereinheitlichung des Bewertungsverfahrens, eine Verminderung der Konflikte mit den Landnutzern im Hinblick auf die Heranziehung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke für Kompensationszwecke und eine Erleichterung der Suche nach Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erwarten. Da auch juristische und natürliche Personen des Privatrechts Ökokonto-Maßnahmen durchführen können und diese Maßnahmen handelbar sind, muss für alle Teilnehmer am Ökokonto Rechtssicherheit zu Antragsverfahren und Bewertung bestehen. Dies ist nur mit einer Verordnungsregelung möglich. Inhalt Der Verordnungsentwurf regelt die Durchführung des Verfahrens und die Bewertung von Ökokonto-Maßnahmen. Er ermöglicht ein web-basiertes Antragsverfahren und konzentriert die Arbeit der Behörde im Wesentlichen auf die Überprüfung und Genehmigung der vom Träger der Ökokonto-Maßnahme vorzulegenden Unterlagen. Er trägt somit den Gesichts- punkten der Deregulierung, Bürgerfreundlichkeit und Verwaltungsvereinfachung Rech- nung. Regelungen von besonderer Bedeutung: • Es werden Wirkungsbereiche festgelegt, die einer standardisierten Bewertung im Rahmen des Ökokontos zugänglich sind (§ 2 Abs. 1). • Das Antragsverfahren (§ 3) konkretisiert die für eine Anrechnung von Ökokonto- Maßnahmen vorzulegenden Unterlagen. Die Verwendung landeseinheitlicher 2 elektronischer Vordrucke wird vorgegeben. Im Interesse der Arbeitsentlastung der unteren Verwaltungsbehörden wird eine Bagatellschwelle für Ökokonto-Maßnahmen in Form einer Mindestanzahl von Ökopunkten und einer Flächenuntergrenze einge- führt. Maßnahmen zur Förderung spezifischer Arten sind von der Bagatellschwelle ausgenommen, weil diese häufig auf kleiner Fläche durchgeführt werden. • Es wird eine Verzinsungsregelung für die Ökopunkte der im Ökokonto-Verzeichnis eingebuchten Maßnahmen eingeführt (§ 5). • Stellen, die sich gewerbsmäßig mit der Durchführung und Vermittlung von Ökokon- to-Maßnahmen befassen (sogenannte Flächen- und Maßnahmenagenturen) können von der obersten Naturschutzbehörde anerkannt werden (§ 11). Dies gibt den Teil- nehmern im Rechtsverkehr die Sicherheit, dass diese Stellen in qualifizierter Weise Aufgaben erledigen können. • Das Verhältnis des naturschutzrechtlichen Ökokontos zu bauleitplanerischen Kom- pensations- und Ökokonto-Maßnahmen wird in § 12 klargestellt. • Anlage 1 umfasst eine abschließende Auflistung der für die Ökokonto-Regelung in Betracht kommenden Maßnahmen. • Anlage 2 regelt die landeseinheitliche Bewertung der Schutzgüter Biotope, Arten, Boden und Wasser für Ökokonto-Maßnahmen sowie für Eingriffe, denen eine Öko- konto-Maßnahme zur Kompensation zugeordnet werden soll. Anhörung der betroffenen Verbände und Behörden Nachfolgend werden, im Anhalt an die Reihenfolge der Paragrafen des Verordnungsent- wurfs, wesentliche Forderungen und Anregungen aus der Anhörung dargestellt und bewer- tet: 1. Ökokontofähige Wirkungsbereiche (§ 2 Abs. 1) Industrieverband Steine und Erden (ISTE) und NABU Baden-Württemberg lehnen eine Beschränkung der Ökokontofähigkeit auf fünf Wirkungsbereiche ab. Vom ISTE und vom Berufsverband der Landschaftsökologen (BVDL) werden Aussagen zur Bewertung der Schutzgüter Klima, Luft, Landschaftsbild und Erholung gefordert. Ferner sehen eine Reihe von Verbänden die Notwendigkeit gefährdete Tier- und Pflanzenarten durch das Ökokonto zu fördern (AG Wald, Forstkammer, ISTE, Landesbauernverband (LBV), NABU, BVDL und Städtetag). Bewertung durch das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr: Wegen der Zielsetzung, ein leicht handhabbares und schlankes Ökokontoverfahren zu normieren, wurde von der Berücksichtigung der Schutzgüter Klima, Luft, Landschaftsbild und Erholung abgesehen. Diese Schutzgüter entziehen sich aufgrund einer Vielzahl mögli- cher Fallkonstellationen und erheblicher Bewertungsunsicherheiten einem einfachen, schematisierbaren und transparenten Bewertungsverfahren. Die Bewertung dieser Schutz- güter erfolgt entsprechend den bisherigen Methoden (häufig verbalargumentativ) außer- halb des Ökokontos. Dagegen wurden entsprechend den Anregungen als zusätzlicher ökokontofähiger Wir- kungsbereich die "Förderung spezifischer Arten" in § 2 Abs. 1 Nr. 3 aufgenommen und die 3 Anlagen 1 und 2 der Verordnung entsprechend ergänzt (vgl. näher unter Nr. 10.). Außer- dem wurde die Bedeutung der Arten bei der Bewertung der Biotoptypen gestärkt, indem für das Vorkommen von Arten des Zielartenkonzepts Baden-Württemberg und von stark ge- fährdeten Pflanzenarten höhere Bewertungen vorgesehen wurden. 2. Abschließende Maßnahmenliste (§ 2 Abs. 2) Eine abschließende Liste von ökokontofähigen Maßnahmen wird vom Bundesverband Be- ruflicher Naturschutz (BBN) als unverzichtbar im Sinne einer verwaltungsökonomischen Handhabung angesehen. Dagegen sprechen sich eine Reihe anderer Verbände, darunter ISTE, Badischer Landwirtschaftlicher Hauptverband (BLHV), Städtetag und Forstkammer, für eine offene Maßnahmenliste oder Ausnahmeregelungen im Falle der Beibehaltung ei- ner abschließenden Regelung aus. Bewertung durch das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr: Die Ökokonto-Verordnung soll möglichst einfach anzuwendende Bewertungsvorschriften enthalten, um den Verwaltungsaufwand in Grenzen zu halten. Dies ist nur möglich, wenn der Katalog der einstellbaren Maßnahmen in Anlage 1 der Verordnung abschließend ist. Wenn die zuständigen unteren Naturschutzbehörden mit neuen Maßnahmentypen konfron- tiert werden können, müssen diese für den Einzelfall aufwändig neue Bewertungskriterien entwickeln. Im Übrigen sind im Rahmen der in Anlage 1 aufgeführten Maßnahmenbereiche zahlreiche konkrete Einzelmaßnahmen möglich, die nicht abschließend aufgelistet sind. Die gewünschte Öffnung der Maßnahmenliste wurde daher nicht vorgenommen. 3. Rücksichtnahmegebot für die Landwirtschaft (§ 2 Abs. 4) Während BLHV und LBV das Gebot der Rücksichtnahme auf besonders wertvolle land- wirtschaftliche Flächen bei der Durchführung von Ökokonto-Maßnahmen begrüßen, wird dies von BVDL, ISTE, Regionalverband Mittlerer und Südlicher Oberrhein, Verband Region Stuttgart, AG Wald, NABU, BUND und Bundesverband Boden entweder abgelehnt oder es wird zumindest eine Lockerung dieser Regelung bzw. eine Abweichungsmöglichkeit gefor- dert. Bewertung durch das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr: Das im Entwurf der Verordnung vorgesehene Gebot der Rücksichtnahme auf landwirt- schaftlich besonders wertvolle Flächen bei der Inanspruchnahme von Flächen für Ökokon- to-Maßnahmen wurde gestrichen, weil bereits durch § 15 Abs. 3 BNatSchG die Rücksicht- nahme auf agrarstrukturelle Belange bei der Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flä- chen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen geregelt worden ist. Die Vorschrift des § 15 Abs. 3 BNatSchG ist auch auf vorgezogene Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (Ökokon- to-Maßnahmen) anzuwenden. Im Hinblick auf agrarstrukturelle Belange ist es gleichgültig, ob der Verlust durch eine herkömmliche oder eine vorgezogene Kompensationsmaßnah- me eintritt. 4. Bagatellgrenze für Ökokonto-Maßnahmen (§ 3 Abs. 5) Während die Bagatellgrenze von mindestens 1 000 Ökopunkten bei der Beantragung von Ökokonto-Maßnahmen vom NABU als sinnvoll und vom Städtetag als viel zu niedrig be- zeichnet wird, sollten nach Auffassung des BLHV auch Ökokonto-Maßnahmen mit einem Aufwertungsgewinn von 500 Ökopunkten beantragt werden können. Bewertung durch das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr: Die Punktzahl für die Mindestaufwertung bei der Beantragung einer Ökokonto-Maßnahme wurde von 1 000 auf 10 000 Ökopunkte erhöht; zusätzlich wurde eine Mindestfläche von
Tags: Stuttgart ? Baden-Württemberg ? Eingriff in Natur und Landschaft ? Oberrhein ? Eingriffsregelung ? Naturschutzgesetz ? Biotopbewertung ? Naturschutzverordnung ? Ökokonto ? Flächenverbrauch ? Privatrecht ? Schutzgesetz ? Landschaftsbewertung ? Waldfläche ? Ökokonto-Verordnung ? Bewertungskriterium ? Bewertungsverfahren ? Naturschutzverwaltung ? Natürliche Ressourcen ? Arbeit ? Naturhaushalt ? Standardisierung ? Verfahrensvorschrift ? Wald ? Naturschutz ? Verkehr ? Biotoptyp ? Landwirtschaftliche Fläche ?
Region: Baden-Württemberg Baden-Württemberg
Bounding boxes: 7.5117461° .. 10.4956269° x 47.532401199999995° .. 49.791294099999995° 7.511871829803615° .. 10.495748779340031° x 47.53236022054888° .. 49.79147764979833°
License: DCAT-AP.de Sonstige geschlossene Lizenz
Language: Deutsch
Last harvest: 14.08.2026 02:27
Accessed 1 times.