Description: 5 Steckbrief „Brandabfälle“ Dieser Steckbrief gilt nur im Zusammenhang mit dem Grundsatzpapier „Allgemeine Grundsätze für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien, insbesondere „Grenzwertiger Abfälle“ (Stand: 09.09.2024)“ ABFALLSCHLÜSSEL Tabelle: Abfallschlüssel, die in diesem Steckbrief behandelt werden. Abfall- schlüsselAbfallbezeichnung nach der Abfallverzeichnisverordnung 16 02 XXElektrische und elektronische Geräte und deren Bauteile 17 01 XXBeton, Ziegel, Fliesen und Keramik 17 02 XXHolz, Glas und Kunststoff 17 03 XXBitumengemische, Kohlenteer und teerhaltige Produkte z.B. angebrannte Dachpappe 17 05 XXBoden, Steine und Baggergut z.B. mit Löschwasser kontaminierter Boden 17 06 XXDämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe z.B. Brand in der Gebäudedämmung mit mineralischem Verputz 17 09 XXSonstige Bau- und Abbruchabfälle 20 01 35*gebrauchte elektrische und elektronische Geräte, die gefährliche Bauteile enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21* und 20 01 23* fallen 20 01 36gebrauchte elektrische und elektronische Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21*, 20 01 23* und 20 01 35* fallen ZUSAMMENSETZUNG Brandabfälle sind die bei Aufräumarbeiten nach einem Brand anfallenden unterschiedlichen Materialien, die zum Teil mehr oder weniger stark mit Schadstoffen belastet sind. Im Einzelnen sind zum Beispiel zu nennen: ◼Mineralische (nicht brennbare) Baustoffe, ◼nicht vollständig verbrannte (brennbare) Baustoffe, Einrichtungsgegenstände (auch Elektro- und Elektronikaltgeräte), ◼angebrannte und verkokte Kunststoffe, Chemikalien, ◼mit Ruß beaufschlagte Gegenstände LUBW, Referat 35 Kreislaufwirtschaft, Chemikaliensicherheit Steckbrief Nr. 5 - Stand: 09.09.2024 1 Es ist davon auszugehen, dass hochtoxische Stoffe wie Dioxine und Furane, PAK und andere im Brandfall gebildete organische Schadstoffe nur dort nachweisbar sind, wo eine Brandverschmutzung in Form von Ruß- bzw. Staubniederschlag vorliegt, da diese Stoffe in der Regel sehr stark adsorptiv von Ruß gebunden werden. PROBLEMBESCHREIBUNG Die Zusammensetzung der Brandabfälle ist je nach Brandereignis unterschiedlich. Die Brandereignisse werden in verschiedene Gefahrenbereiche GB entsprechend der Richtlinien zur Brandschadensanierung [1] entsprechend untenstehender Tabelle eingestuft. Tabelle: Einordnung von Brandereignissen nach Gefahrenbereichen GBBeschreibung GB0• Brände miträumlich eng begrenzter Ausdehnung (ca. 1 m²) des deutlich sichtbar bis stark brandverschmutzten Bereichs, z.B. Brand eines Papierkorbs, Kerzengestecks oder einer Kochstelle oder • größerer Ausdehnung, jedoch mit minimaler Brandverschmutzung GB1Brände mit deutlich sichtbarer Brandverschmutzung und gegenüber GB 0 größerer Ausdehnung des kontaminierten Bereiches, bei denen haushaltsübliche Mengen an kunststoffhaltigen Materialien verbrannt sind oder bei denen auf Grund der Brandbedingungen und des Brandbildes keine gravierende Schadstoffkontamination auf der Brandstelle zu erwarten ist. GB2Brände mit einer größeren Ausdehnung des kontaminierten Bereiches und sehr starker Brandverschmutzung, an denen größere Mengen an kunststoffhaltigen Materialien, insbesondere chlor- oder bromorganische Stoffe wie PVC beteiligt waren (z.B. stark belegte Kabeltrassen, Lagermaterialien) oder bei denen auf Grund des Brandbildes und des Brandablaufes eine gravierende Schadstoffkontamination auf der Brandstelle vorliegt. Typisch für GB 2 sind Schwelbrandsituationen unter weitgehendem Bestand der Gebäudehülle, die zu einer allflächigen Brandverschmutzung führen. GB3Brände, bei denen neben dem Vorhandensein der Brandfolgeprodukte zusätzlich mit größeren Mengen an Biostoffen bzw. an Gefahrstoffen oder gefahrstoffhaltigen Produkten zu rechnen ist. Diese können als Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoffe oder im Gebäude- und Anlagenbereich vorhanden sein. So ist insbesondere die Beteiligung von Asbest und alter Mineralwolle zu berücksichtigen. Zusätzlich können kritische Biostoffe entweder direkt freigesetzt werden (z.B. biologische Laboratorien der Schutzstufe 3) oder auch durch nachfolgende Prozesse (z.B. verwesende Tiere) entstehen. LUBW, Referat 35 Kreislaufwirtschaft, Chemikaliensicherheit Steckbrief Nr. 5 - Stand: 09.09.2024 2 ENTSORGUNGSWEGE Nach § 6 Absatz 6 Deponieverordnung (DepV) kann der überwiegend mineralische Anteil aus Bränden mit Zustimmung der zuständigen Behörde unter den dort genannten Bedingungen auf gesonderten Abschnitten einer DK II bzw. III unter Beachtung der „Aktualisierten Handlungshinweise für Entscheidungen über die Ablagerbarkeit von Abfällen mit organischen Schadstoffen auf Deponien („Handlungshilfe organische Schadstoffe auf Deponien“) in Baden- Württemberg“ [2] abgelagert werden. Hiervon ausgenommen sind flüssige Abfälle (z.B. kontaminiertes Löschwasser), die einer chemisch-physikalischen Behandlungsanlage zuzuführen sind. Kleine Brände entsprechend GB0 und GB1 ◼Bei Bränden von Wohn- oder Geschäftsgebäuden sollte der Aufwand für die Trennung der Brandabfälle auf die Fraktionen Restabfall (entsprechend Abfallschlüssel 20 03 01, gemischte Siedlungsabfälle) und Bauschutt (entsprechend Abfallschlüssel 17 09 04 (gemischte Bau und Abbruchabfälle) beschränkt werden. ◼Der Brandabfall mit vorwiegend mineralischem Anteil ist nach überwiegender Abtrennung organischer Bestandteile auf einer Deponie der Klasse II abzulagern. Der Brandabfall mit vorwiegend organischem Anteil ist in einer thermischen Restabfallbehandlungsanlage zu entsorgen. ◼Kleine Mengen schadstoffhaltiger Abfallkomponenten, wie z.B. Elektronikgeräte, verkohlte Gegenstände, asbesthaltige Materialien und alte Glas-/Steinwolle sollten in Kunststoffbehälter/-säcke verpackt werden und getrennt den kommunalen Sammelstellen zugeführt werden. Eine Analyse auf relevante Schadstoffe (PAK, PCDD/F) ist aufgrund geringer Schadstoffgehalte nicht erforderlich. Größere Brände entsprechend GB2 und GB3 Bei Bränden der Gefahrenbereiche GB 2 und GB 3, bei denen Brandschutt mit gefährlichen Substanzen oder gefährlichen Baustoffen anfällt, ist eine Bewertung mit Sichtprüfung der Materialien durchzuführen. Die Trennung der Brandabfälle erfolgt vor Ort in mehrere Abfallfraktionen entsprechend der Abfallverzeichnisverordnung. Die Erarbeitung eines Entsorgungskonzepts und die Einschaltung eines Sachverständigen werden dringend empfohlen [2]. Die Trennung der Brandabfälle vor Ort sollte in folgende Abfallfraktionen erfolgen: ◼Überwiegend mineralische Fraktion ◼Überwiegend organische Fraktion ◼Wenig verschmutzte Wertstofffraktionen (z.B. Metalle, Papier, usw.) LUBW, Referat 35 Kreislaufwirtschaft, Chemikaliensicherheit Steckbrief Nr. 5 - Stand: 09.09.2024 3
Origin: /Land/Baden-Württemberg/LUBW
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Region: Baden-Württemberg
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Language: Deutsch
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