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Description: Im 4.4.9 Allgemeinverfügung des Umweltministeriums zum Bekanntgabeverfahren für Stellen nach § 26 Bundes-Immissionsschutzgesetz Az.: 4-8820.50/293 Das Umweltministerium Baden-Württemberg erlässt aufgrund von § 26 BImSchG und § 6 Abs. 1 BImSch- ZuVO folgende I. Allgemeinverfügung: In Baden-Württemberg können neben den vom Umweltministerium Baden-Württemberg nach § 26 BImSchG bekannt gegebenen Stellen auch die von anderen Bundesländern hierfür bekannt gegebenen Stellen Ermitt- lungen nach §§ 26, 28 BImSchG durchführen, sofern sie die unter II. aufgeführten Nebenbestimmungen einhalten (Verzicht auf eine Zweitbekanntgabe in Baden-Württemberg). Der Umfang der Berechtigung richtet sich dabei nach dem zugelassenen Ermittlungsumfang im Bekanntga- bebescheid des Sitzlandes der Messstelle. II. Nebenbestimmungen: 1.Ermittlungen sind in der fachlichen Verantwortung der entsprechend benannten Personen durchzufüh- ren. Personal, das Aufgaben im Zusammenhang mit Ermittlungen nach dieser Verfügung durchführt, ist den jeweiligen Aufgaben entsprechend regelmäßig zu schulen und fortzubilden. 2.Messungen zur Ermittlung luftverunreinigender Stoffe sind in der Regel von mindestens zwei Personen des fachkundigen Personals der Stelle durchzuführen zu lassen. Eine Reduzierung des einzusetzenden Personals ist im Messplan zu begründen. 3.Die gerätetechnische Ausstattung ist dem Stand der Messtechnik anzupassen. 4.Bei Messungen in Baden-Württemberg ist der zuständigen Überwachungsbehörde vor Messbeginn eine Messplanung vorzulegen. Dabei gelten folgende Fristen: Bereich Luft: - Bei Erstmessungen nach Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung der Anlage mindes- tens 4 Wochen - Bei wiederkehrenden Messungen an einer Anlage mindestens 2 Wochen - Sind in Genehmigungsbescheiden hiervon abweichend längere Fristen festgelegt, sind diese einzuhal- ten. Bereich Lärm/Erschütterungen: Bei Messungen in den Bereichen Lärm/Erschütterungen ist es ausreichend, der zuständigen Überwa- chungsbehörde das Datum der Messung rechtzeitig vorab, spätestens jedoch 14 Tage vor dem Mess- termin, mitzuteilen. Version 02/2008 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 1 Im 4.4.9 5.Beauftragte des Umweltministeriums Baden-Württemberg und der Landesanstalt für Umwelt, Messun- gen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) sind berechtigt, an den Ermittlungen (gemäß Be- kanntgabeumfang) teilzunehmen oder deren Ergebnisse zu überprüfen. 6.Unterlagen über die durchgeführten Ermittlungen sind dem Umweltministerium und der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz auf Verlangen zur Überprüfung vorzulegen. Hierzu zählen ins- besondere auch Rohdaten und Ermittlungsprotokolle. Die Kosten der Überprüfung nach Ziff. 5 trägt die Messstelle. 7.Das zum Nachweis der Kompetenz der Messstelle erforderliche Qualitätsmanagementhandbuch auf der Grundlage der DIN EN ISO/IEC 17025 ist bei den Ermittlungen anzuwenden und ständig fortzu- schreiben. Die mit der Messaufgabe betrauten Personen müssen sich ständig, insbesondere jedoch vor Messbeginn mit den einschlägigen Qualitätssicherungsvorschriften vertraut machen. Die für die jeweili- ge Messaufgabe erforderlichen Qualitätssicherungsvorschriften sind den Messtechnikern in der aktuel- len Fassung auszuhändigen und bei den Messungen mitzuführen. 8.Die Messstelle hat regelmäßig interne Qualitätskontrollen mit Nullproben und Proben definierten, den Laboranten und Messtechnikern aber unbekannten Gehalts an Luftverunreinigungen vorzunehmen. 9.Die Messstelle ist verpflichtet auf eigene Kosten an Maßnahmen zur Qualitätssicherung teilzunehmen. 10. Prüfungen zur Qualitätssicherung können sein: − Teilnahme an Ringversuchen − Teilnahme an Vergleichsmessungen bzw. Teilnahme eines durch das Umweltministerium Baden- Württemberg Beauftragten an einer Messung der Messstelle. 11. Es ist der Messstelle nicht gestattet, Aufträge von Anlagenbetreibern für Ermittlungen entsprechend dem Bekanntgabeumfang nach Abschnitt I anzunehmen, wenn sie in derselben Sache bereits für den Anlagenbetreiber beratend tätig gewesen ist oder bei dessen Betrieb (z. B. als Immissionsschutzbeauf- tragter) mitwirkt oder mitgewirkt hat. Dies gilt auch für Aufträge von Anlagenbetreibern, zu denen die Messstelle personen- bzw. gesellschaftsrechtliche Verbindungen unterhält. 12. Bei Beschwerdefällen, die im Auftrag des Verursachers untersucht werden, ist auch die Auffassung der Beschwerdeführer in angemessenem Umfang in das Gutachten aufzunehmen. 13. Berichte über Ermittlungen, die als bekannt gegebene Messstelle nach diesem Bescheid in den Berei- chen luftfremder Stoffe gemacht werden, sind entsprechend den nachstehenden Mustermessberichten zu erstellen: -Musterbericht über Emissionsmessungen (Aktuelle Fassung siehe https://www.luis-bb.de/resymesasicher/ModulInfoFachspezifischeDatenbanken.aspx?M=4 2 -Musterbericht über Messungen an Chemisch-Reinigungsanlagen (siehe LAI-Schriftenreihe; Bd. 18; Erich Schmidt Verlag; ISBN 3-503-04806-5) -Musterbericht über die Durchführung von Funktionsprüfungen / Kalibrierungen kontinuierlicher Emis- sionsmesseinrichtungen (siehe VDI 3950 Blatt 2, April 2002 bzw. die geltende Fassung). Version 02/2008 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg Im 4.4.9 III. Widerrufsvorbehalte, nachträgliche Nebenbestimmungen und Wirksamwerden 1. Die Ermittlungserlaubnis für Baden-Württemberg steht unter dem Vorbehalt des Widerrufes. Ein Wider- ruf kommt insbesondere in Betracht, wenn -vorsätzlich oder fahrlässig Pflichten aus der Bekanntgabe verletzt wurden, -wiederholt fehlerhafte Ermittlungsberichte vorgelegt werden, -bekannt gegebene Stellen der Aufforderung zur Ringversuchteilnahme wiederholt nicht nachkom- men und wenn die bekannt gegebene Stelle eine zweimalige Fehlbescheinigung vorlegt oder -wiederholt gravierende Mängel, die die o. g. Voraussetzungen für die Bekanntgabe betreffen, bei Vor-Ort-Prüfungen der Tätigkeit der bekannt gegebenen Stelle festgestellt werden. Ein Widerruf erfolgt gegenüber der betroffenen Stelle und wird den Immissionsschutzbehörden in Baden- Württemberg sowie der Bekanntgabebehörde des Sitzlandes der Messstelle bekannt gegeben. 2. Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung können jederzeit ganz oder teilweise widerrufen bezie- hungsweise mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden. 3. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. IV. Begründung: Ermittlungen der von einer Anlage ausgehenden Emissionen und Immissionen sind nach § 26 BImSchG durch eine von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gegebenen Stelle ermitteln zu lassen. Zuständig für die Prüfung der Eignung einer Messstelle und die Bekanntgabe sind die Bundesländer für das Gebiet ihres Landes. Gemäß einer Verabredung unter den Bundesländern erfolgt die Prüfung der Zulas- sungsvoraussetzungen anhand der zwischen den Bundesländern verabredeten Kriterien durch das Bundes- land, in dem die Messstelle ihren Sitz hat. Die Bekanntgabe nebst Nebenbestimmungen gilt nur für das Ge- biet des jeweiligen Bundeslandes. Die Bekanntgabe von Messstellen ist konstitutiv, d. h. ohne Bekanntgabe besteht keine Berechtigung zur Durchführung von Messungen im jeweiligen Bundesland. Will eine Messstel- le in mehreren Bundesländern tätig werden, so bedarf sie folglich in jedem Land einer Bekanntgabe (Zweit- bekanntgabe). Das Land Baden-Württemberg verzichtet ab Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung auf die Bekanntgabe von Messstellen, die bereits in einem anderen Bundesland bekannt gegeben worden sind (I.). Die Durchführung der Messungen hat gemäß den unter II. genannten Nebenbestimmungen zu erfolgen. Die Allgemeinverfügung richtet sich hinsichtlich der Befugnis zur Durchführung von Messungen und der Art der Durchführung von Messungen in Baden-Württemberg an in anderen Bundesländern bekannt gegebene Messstellen, sofern in dem Bekanntgabeverfahren die Eignung geprüft wurde. Messstellen mit Sitz in Ba- den-Württemberg werden weiterhin nach Eignungsprüfung durch das Umweltministerium bekanntgegeben. Die Allgemeinverfügung richtet sich des Weiteren hinsichtlich der Auswahl zugelassener Messstellen und der Durchführung der Messungen an die Betreiber und die zuständigen Immissionsschutzbehörden in Ba- den-Württemberg. Die öffentliche Bekanntgabe erfolgt durch Bekanntmachung im Gemeinsamen Amtsblatt des Landes Baden- Württemberg sowie im Staatsanzeiger (BW-Woche). Version 02/2008 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 3

Types:

Origin: /Land/Baden-Württemberg/LUBW

Tags: Württemberg ? Baden-Württemberg ? Messstation ? Bundesimmissionsschutzgesetz ? Kalibrierung ? Ringversuch ? Messtechnik ? Luftverschmutzung ? Qualitätsmanagement ? Emissionsmessung ? Landesrecht ? Widerrufsvorbehalt ? Schule ? Luftschadstoff ? Naturschutz ?

Region: Baden-Württemberg

Bounding boxes: 7.511871829775875° .. 10.49574877933999° x 47.53236022056467° .. 49.79147764980276°

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Language: Deutsch

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