API src

Öffnet PDF-Datei des Steckbriefes: Asbestfreie Faserzementprodukte

Description: 25.7 Steckbrief „Asbestfreie Faserzementprodukte“ Dieser Steckbrief gilt nur im Zusammenhang mit dem Grundsatzpapier „Allgemeine Grundsätze für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien, insbesondere „Grenzwertiger Abfälle“ (Stand: 09.09.2024)“ ABFALLSCHLÜSSEL Tabelle: Zuordnung der Abfallschlüssel, die in diesem Steckbrief behandelt werden. Abfall- schlüsselAbfallbezeichnung nach der Abfallverzeichnisverordnung 10 13 11Abfälle aus der Herstellung anderer Verbundwerkstoffe mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09* und 10 13 10 fallen 17 01 01Beton 17 01 06*Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten 17 01 07Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06* fallen 17 09 03*sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten 17 09 04gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01*, 17 09 02* und 17 09 03* fallen ZUSAMMENSETZUNG Faserzement bezeichnet Verbundwerkstoffe, die aus Zement und Fasern hergestellt wurden. Es gibt dabei eine Vielzahl von Verwendungs- und Einsatzbereichen, u.a. Fassaden- und Dachplatten, Rohre, Wellplatten, Pflanzgefäße, Lüftungsleitungen etc. Abzugrenzen ist dabei Faserzement (Typ NT - steht für Neue Technologie, Typ AF – steht für asbestfrei) von Asbestzementprodukten. Asbestzementprodukte sind nicht Bestandteil dieses Steckbriefes. LUBW, Referat 35 Kreislaufwirtschaft, Chemikaliensicherheit Steckbrief Nr. 25.7 - Stand: 01.02.2024 1 Faserzementprodukte (NT) beinhalten üblicherweise folgende Bestandteile (Angabe in Volumenprozent): ◼ca. 40 % Zement ◼2 % PVA-Fasern (Polyvinylalkohol) ◼5 % Zellulosefasern ◼ca. 11 % Kalksteinmehl ◼ca. 12 % Wasser ◼ca. 30 % Luftporen Die Besonderheit bei Abfällen aus Faserzementprodukten liegt darin, dass erst mit dem Asbestverbot ab dem Jahr 1994 derartige Produkte zweifelsfrei asbestfrei sind, wenngleich der Umstellungsprozess bereits in den 80iger Jahren begann. Die Identifizierung als NT- Faserzementprodukte ist i.d.R. durch die herstellerseitige Kennzeichnung der Produkte (NT, AF, c = clean) oder durch analytische Untersuchung der Produkte/Abfälle möglich. Die Kennzeichnung von Faserzementprodukten ist nach den harmonisierten Produktnormen des jeweiligen bauteilbezogenen Anwendungsbereiches geregelt. Hierbei wären z.B. zu nennen: ◼hEN 492: Dachplatten, Fassadenplatten ◼hEN 494: Wellplatten ◼hEN 12467: Dachuntersichten, Fassadentafeln, Balkonplatten ◼Sonstiges: Lüftungsrohre PROBLEMBESCHREIBUNG Faserzementprodukte enthalten organische Zellulosefasern und als Armierung synthetische, organische Fasern aus Polyvinylalkohol. Faserzementplatten im Einsatzbereich von Dach- und Fassadenverkleidungen können zudem Farb- bzw. Kunststoffbeschichtungen aufweisen. Nach einzelnen vorliegenden Untersuchungen von aktuellen, asbestfreien Faserzementprodukten liegen die zur Einstufung nach Deponieverordnung relevanten Parameter im Mittel in folgenden Konzentrationen vor: ◼Glühverlust:bis zu 12 Masse-% TM ◼TOC:2 - 5 Masse-% TM ◼DOC:7 - 30 mg/l ◼lipophile Stoffe:0,03 – 0,07 % Masse-% (OS) LUBW, Referat 35 Kreislaufwirtschaft, Chemikaliensicherheit Steckbrief Nr. 25.7 - Stand: 01.02.2024 2 ◼KW-Index:300 - 500 mg/kg TM ◼Chrom:0,003 – 0,012 mg/l ◼Phenolindex:0,01 – 0,02 mg/l ◼Gesamtgehalt an gelösten Feststoffen:720 – 2000 mg/kg TM ◼Brennwerti.d.R. deutlich unter 6000 kJ/kg TS Faserzementabfälle fallen bei der Herstellung der Produkte, bei Abbruch-, Umbau- oder Reparaturmaßnahmen von Gebäuden, Zuschnittreste von Platten auch beim Einbau dieser Produkte an. Für die Abfallentsorgung relevant sind: Fall A:Faserzement Abfälle aus dem Werk (Abfallschlüssel 10 13 11) Fall B:Schneidabfälle aus Zuschnitt- und Konfektionierung, z. B. Fall C: Fall B1durch Schneidhändler (Abfallschlüssel 17 01 01) Fall B2direkt aus der Verlegung Abfälle nach der Nutzung (diese Abfälle werden zunehmen) Bei den auf Baustellen bei Abbruch, Umbau- oder Reparaturmaßnahmen von Gebäuden anfallenden Abfällen (Fall B2 und C) ist die Identifizierung durch herstellerseitige Produktionskennzeichnung z.T. nicht mehr möglich. Damit ist bei diesen Abfällen die Herkunft oft nicht „zweifelsfrei“ („zweifelsfreie Identifikation als asbestfrei“) gesichert. Fallen bei Abbruch- oder Rückbaumaßnahmen Faserzementprodukte an, ist deren Einstufung (asbestfrei/asbesthaltig) bereits aus Gründen des Arbeitsschutzes im Vorfeld zu klären. Faserzementprodukte sollten vorab entfernt und separat erfasst werden. Je nach vorgesehener Art der Verwertung und der verwendeten Rückbautechnik können diese Abfälle (asbestfrei) auch im Gemenge der mineralischen Abbruchmaterialien enthalten sein, soweit eine Verwertung gewährleistet werden kann und nicht durch eine mögliche Fehlinterpretation „asbesthaltig“ behindert wird. Auch bei Umbau- und Reparaturmaßnahmen sollten die Faserzementprodukte getrennt erfasst werden. LUBW, Referat 35 Kreislaufwirtschaft, Chemikaliensicherheit Steckbrief Nr. 25.7 - Stand: 01.02.2024 3

Types:

Origin: /Land/Baden-Württemberg/LUBW

Tags: Zementherstellung ? Ziegelei ? Zement ? Verbundwerkstoff ? Chrom ? Keramikfaser ? Abfallverwertung ? Asbestzement ? Bauschutt ? Zellulose ? Keramikindustrie ? Abfallablagerung ? Deponieverordnung ? Lipophiler Stoff ? Abfallentsorgung ? Bauabfall ? Deponie ? Mischabfall ? Feststoff ? Gebäude ? Chemikaliensicherheit ? Abfallverzeichnis-Verordnung ? Abfallaufkommen ? Gefahrstoff ? Arbeitsschutz ? Produktnorm ? Baustelle ? Analyse ? Glühverlust ? Kreislaufwirtschaft ? Abfalleinstufung ? Technischer Fortschritt ? Gebäudeabriss ?

Region: Baden-Württemberg

Bounding boxes: 7.511871829775875° .. 10.49574877933999° x 47.53236022056467° .. 49.79147764980276°

License: other-closed

Language: Deutsch

Status

Quality score

Accessed 1 times.