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In neuem Fenster: Die Löschwasserrückhalte-Richtlinie als pdf

Description: WassR 6.03 Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe (Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie - LöRüRL) Vom 10. Februar 1993 (GABl. S. 208) zuletzt geändert am 30. August 2002 (GABl. S. 591) INHALTSVERZEICHNIS 1Schutzziel und Bemessungsgrundlagen 2Geltungsbereich 3Begriffe 3.1Bauliche Anlagen 3.2Wassergefährdende Stoffe 3.3Brennbare Flüssigkeiten 3.4Lagern 3.5Transportbedingtes Zwischenlagern 3.6Produktionsgang 3.7Arbeitsgang 3.8Lager 3.9Lagerabschnitt 3.10 Lagermenge 3.11 Lagerguthöhe 3.12 Löschwasser-Rückhalteanlagen 3.13 Sicherheitskategorien 3.14 Werkfeuerwehr 4Allgemeine Anforderungen 4.1Grundanforderungen 4.2Löschwasser-Rückhalteanlagen 4.3Lagern von Stoffen unterschiedlicher Wassergefährdungsklassen 5Lagern von Stoffen in Verpackungen, in ortsbeweglichen Gefäßen und ortsbeweglichen Behäl- tern mit Fassungsvermögen bis 3 000 l und als Schüttgüter in Gebäuden 5.1Allgemeine Anforderungen 5.2Wände und Decken 5.3Lagern, Lagermenge, Lagerabschnitt und Löschwasser-Rückhalteanlagen 6Lagern von Stoffen in Verpackungen, in ortsbeweglichen Gefäßen und ortsbeweglichen Behäl- tern mit Fassungsvermögen bis 3 000 l und als Schüttgüter im Freien 6.1Allgemeine Anforderungen 6.2Wände, Abstände, Umfahrten 7Lagern von Stoffen in ortsfesten Behältern sowie in ortsbeweglichen Behältern mit Fassungs- vermögen von mehr als 3 000 l 7.1Lagern von nichtbrennbaren Flüssigkeiten und von festen brennbaren Stoffen 7.2Lagern von brennbaren Flüssigkeiten 8Allgemeine Betriebsanforderungen 9Zusätzliche Bauvorlagen Version 05/2003 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 1 WassR 6.03 1Schutzziel und Bemessungsgrundlagen 1.1Ziel dieser Richtlinie ist der Schutz der Gewässer vor verunreinigtem Löschwasser, das beim Brand eines Lagers wassergefährdender Stoffe anfällt. Zu diesem Zweck enthält die Richtlinie abgestufte An- forderungen zur Begrenzung der Risiken. 1.2Das Erfordernis der Rückhaltung verunreinigten Löschwassers ergibt sich ausschließlich aus dem Be- sorgnisgrundsatz des Wasserrechts (§ 19 g Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in Verbindung mit der Regelung des § 3 Nr. 4 Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung - VAwS) vom 11. Februar 1994 (GBI. S. 182), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. März 1999 (GBI. S. 167). Danach muss im Schadensfall anfallendes Löschwasser, das mit ausgetretenen wassergefährdenden Stoffen verunreinigt sein kann, zurückgehalten und ordnungsgemäß entsorgt werden können. Die Richtlinie geht für Stoffe der Wassergefährdungsklasse WGK 1 von einer vollständigen Rückhaltung des empirisch belegten Volumens des anfallenden Löschwassers aus. Wegen des höheren Gefähr- dungspotentials wird für Stoffe der Wassergefährdungsklasse WGK 2 ein Sicherheitszuschlag für die Auffangkapazität von 50% und für Stoffe der Wassergefährdungsklasse WGK 3 von 100% angesetzt. 1.3 In die Ermittlung des Volumens des zurückzuhaltenden Löschwassers sind die folgenden Parameter eingegangen und finden in der Richtlinie Berücksichtigung: - - - - - Art der Feuerwehr (öffentliche Feuerwehr und Werkfeuerwehr), Brandschutztechnische Infrastruktur (Brandmeldeanlage, Feuerlöschanlage), Fläche des Lagerabschnitts, Lagerguthöhen, Lagerdichte und Lagermenge, Art des Lagerns (im Freien, im Gebäude, in ortsbeweglichen Gefäßen, in ortsbeweglichen und orts- festen Behältern). Die Parameter dienen ausschließlich der Ermittlung des Volumens des zurückzuhaltenden Löschwas- sers. Von den Werten der Richtlinie kann abgewichen werden, wenn im Einzelfall der Nachweis einer ausreichenden Löschwasser-Rückhaltung geführt wird. 1.4Eine Löschwasser-Rückhaltung für Lager wassergefährdender Stoffe ist nicht erforderlich, wenn - im Lager ausschließlich nichtbrennbare Stoffe unverpackt oder so gelagert sind, dass die Verpa- ckung und/oder Lager-/Transporthilfsmittel (z. B. Paletten) nicht zur Brandausbreitung beitragen 1, und wenn die Bauteile des Lagers aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen (Stoffe, die nicht selb- ständig weiterbrennen, wie z. B. wasserlösliche Farben mit Flammpunkt, jedoch ohne Brennpunkt, stehen hier nichtbrennbaren Stoffen gleich.), - im Lager im Brandfall nicht mit Wasser, sondern ausschließlich mit Sonderlöschmitteln ohne Was- serzusatz gelöscht wird und wenn die Bauteile des Lagers aus nichtbrennbaren Baustoffen beste- hen. 1.5Eine Löschwasserrückhaltung ist nicht erforderlich für das Lagern von Calciumsulfat und Natriumchlorid. 1.6Andere Anforderungen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes nach der Technischen Regel für Gefahrstoffe - Lagern sehr giftiger und giftiger Stoffe in Verpackungen und ortsbeweglichen Behältern (TRGS 514) 2 - sowie des Brand- und Explosionsschutzes nach der Technischen Regel für brennbare Flüssigkeiten - Allgemeine Sicherheitsanforderungen (TRbF 100) 2 - bleiben unberührt. 1 2 Nicht zur Brandausbreitung tragen solche Verpackungen und Lager-/Transporthilfsmittel bei, die nichtbrennbar sind oder die nur schwer zur Entflammung gebracht werden können und dann nur bei anhaltender Wärmezufuhr mit geringer Geschwindigkeit weiterbrennen. Dabei ist das System aus Lagerhilfs- mittel, Packmittel, Packungsform und Zuordnung der Packung zum Packgut zu beachten. Zur Brandausbreitung tragen z. B. nicht bei: Kannen und Kanister aus Metall, Glasflaschen, Metallgitterboxen, Blechcontainer, rieselfähige nichtbrennbare Stoffe in Kunststoff- oder Papiersäcken; anorganische Säuren und Laugen in Kunststoffbehältnissen. Veröffentlicht im Bundesarbeitsblatt des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung. 2 Version 05/2003 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg WassR 6.03 2Geltungsbereich 2.1Diese Richtlinie gilt für bauliche Anlagen (s. Abschn. 3.1), in oder auf denen wassergefährdende Stoffe - - - der Wassergefährdungsklasse WGK 1 mit mehr als 100 t je Lagerabschnitt (s. Abschn. 3.9) oder der Wassergefährdungsklasse WGK 2 mit mehr als 10 t je Lagerabschnitt oder der Wassergefährdungsklasse WGK 3 mit mehr als 1 t je Lagerabschnitt gelagert (s. Abschn. 3.4) werden. Werden wassergefährdende Stoffe unterschiedlicher Wassergefährdungsklasse zusammengelagert, so gilt für die Feststellung, ob die bauliche Anlage dem Geltungsbereich unterliegt, - - 1 t WGK 3-Stoff als 10 t WGK 2-Stoff und 1 t WGK 2-Stoff als 10 t WGK 1-Stoff. Die auf eine Wassergefährdungsklasse umgerechneten Mengen sind zu addieren. 2.2 Diese Richtlinie findet keine Anwendung - - - 2.3 auf die Bereitstellung zur Beförderung, wenn diese binnen 24 Stunden oder am darauffolgenden Werktag erfolgt; ist dieser Werktag ein Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werk- tages, auf transportbedingtes Zwischenlagern (s. Abschn. 3.5), auf Stoffe, die sich im Produktionsgang (s. Abschn. 3.6) oder im Arbeitsgang (s. Abschn. 3.7) befinden. Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf das Lagern von - - - - - - Stoffen, die bei Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln, explosionsgefährlichen Stoffen, Druckgasen, organischen Peroxiden, ammoniumnitrathaltigen Düngemitteln, radioaktiven Stoffen. 3Begriffe 3.1Bauliche Anlagen Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Baustoffen und Bauteilen hergestellte Anla- gen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Erdboden ruht oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, über- wiegend ortsfest benutzt zu werden. Als bauliche Anlagen gelten auch Lagerflächen und -plätze im Freien. 3.2Wassergefährdende Stoffe Wassergefährdende Stoffe sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu verändern. Sie werden entsprechend ihrer Gefährlichkeit in folgende Wassergefährdungsklassen (WGK) eingestuft: WGK 1:schwach wassergefährdende Stoffe WGK 2:wassergefährdende Stoffe WGK 3:stark wassergefährdende Stoffe Version 05/2003 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 3

Types:

Tags: Baustoff ? Baden-Württemberg ? Peroxid ? Brennbarer Stoff ? Gebäude ? Gewährleistung ? Wasserhaushaltsgesetz ? Wasserrecht ? Zwischenlagerung ? Metall ? Anorganische Säure ? Gasförmiger Stoff ? Glasflasche ? Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ? Düngung ? Explosionsschutz ? Gesundheitsschutz ? Radioaktiver Stoff ? Toxische Substanz ? Verpackungsmaterial ? Wassergefährdende Stoffe ? TRGS ? Bauliche Anlage ? Stationäre Anlage ? Wassergefährdungsklasse ? Arbeit ? Sicherheitsvorschrift ? Verpackung ? Gewässerschutz ? Verkehr ?

Region: Baden-Württemberg Baden-Württemberg

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