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Description: Geschützte Arten Liste der in Baden-Württemberg vorkommenden besonders und streng geschützte Arten RECHTLICHE GRUNDLAGENgeschützten Tierarten sowie den europäischen Vogelarten Eine zentrale Rolle im Bemühen, die Artenvielfalt zugilt zusätzlich das Verbot, sie während der Fortpflanzungs-, sichern, kommt dem gesetzlichen Artenschutz zu. Hier lassen sich allgemeiner und besonderer Artenschutz Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs-, und Wanderungszeit erheblich zu stören. unterscheiden: Allgemeiner Artenschutz Der allgemeine Artenschutz gilt für alle wildlebenden Tiere und Pflanzen. So ist es unter anderem verboten, wildleben- de Pflanzen- und Tierarten ohne vernünftigen Grund ihrem Die Begriffsbestimmung der besonders und streng geschütz- ten Arten finden sich in § 7 Abs. 2 Nr.13 und 14 BNatSchG. Grundlegend ist, dass die streng geschützten Arten eine Teilmenge der besonders geschützten Arten sind. Standort zu entnehmen, sie zu schädigen, zu fangen, zu töten oder ihre Lebensstätten ohne vernünftigen Grund zuBesonders geschützt sind: beeinträchtigen oder zu zerstören. In Baden-Württembergƒ Arten der Anhänge A und B der EG-Artenschutzverord- finden sich diese Schutzbestimmungen in § 43 des Landes- naturschutzgesetzes (NatSchG). nung 338/97 ƒ Arten des Anhanges IV der FFH-Richtlinie ƒ "europäische Vögel" im Sinne des Art. 1 der EG-Vogel- Besonderer Artenschutz Eine Reihe von Arten - besonders und streng geschützte - unterliegen dem besonderen Artenschutz. Für sie gelten schutzrichtlinie ƒ Arten der Anlage 1 Spalte 2 der Bundesartenschutz- verordnung bestimmte Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote, die sich in § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG)Darüber hinaus streng geschützt sind: finden. Demnach ist es unter anderem verboten besondersƒ Arten des Anhanges A der EG-Artenschutzverordnung geschützte Arten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen, 338/97 zu töten oder ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten bzw.ƒ Arten des Anhanges IV der FFH-Richtlinie Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. Bei den strengƒ Arten der Anlage 1 Spalte 3 der Bundesartenschutz- verordnung METHODIK DER LISTENERSTELLUNGdas Jahr 1950 zugrunde gelegt. Arten, bei denen lediglich Ausgang der "Liste der in Baden-Württemberg vorkommen-Funde vor 1950 bekannt sind, werden hier auch als "ausge- den, besonders und streng geschützten Arten" waren diestorben oder verschollen" eingestuft. aktuellen Artenverzeichnisse für Baden-Württemberg. Diese Verzeichnisse wurden mit den einschlägigen RichtlinienEine Ausnahme bildet die Artengruppe der Vögel. Hier und Verordnungen, die sich aus § 7 Abs. 2 Nr. 13 und 14wurde zur Bestimmung des Vorkommensstatus der im BNatSchG ergeben, abgeglichen. Nomenklatur undArtenverzeichnis von Hölzinger et al. (2005) angegebene Taxonomie richten sich daher nach den angegebenen"Internationale Status (A bis E)" verwendet. Arten mit dem Artenverzeichnissen.Status E wurden nicht in die Liste aufgenommen, Arten mit der Einstufung A oder C werden als „aktuell vorkommend“ Übergeordnete Taxaeingestuft, wohingegen Arten mit dem Status B als „ausge- Zum Teil wird in den einschlägigen Richtlinien und Ver-storben oder verschollen“ gelten. Als „fraglich“ wurde das ordnungen ein übergeordnetes Taxon wie beispielsweiseVorkommen der Arten mit dem Status D bewertet. eine Gattung oder eine Familie aufgeführt. In der BArtSchV ist zum Beispiel das übergeordnete Taxon "Zygaena spp." alsNeobiota besonders geschützt aufgeführt, demzufolge gelten alleZur Kennzeichnung, ob es sich bei einer Art um einen heimischen Schmetterlingsarten dieser Gattung als beson-Neobioten handelt, werden ebenfalls die Artenverzeichnisse ders geschützt. Übergeordnete Taxa wurden dann aufge-herangezogen. Fehlt ein entsprechender Vermerk in den nommen, wenn zumindest eine Art in Baden-WürttembergQuellen, wird auf die Einschätzung von Spezialisten zurück- vorkommt oder vorkam. Taxonomie und Nomenklaturgegriffen. Bei den Vögeln wurde auch für diese Kennzeich- richten sich in diesen Fällen also nach der entsprechendennung der Status nach Hölzinger et al. (2005) verwendet. Verordnung bzw. Richtlinie und nicht nach den angegebe-Arten mit dem Status BC, C und CD wurden als Neobiota nen Artenverzeichnissen.gekennzeichnet, bei Arten mit dem Status BD und D wurde Bei den Wirbeltieren, Schmetterlingen und Libellen wurdender Neobiota-Status als fraglich eingestuft. die in Baden-Württemberg vorkommenden Arten der über- geordneten Taxa ermittelt und in die Liste aufgenommen."Europäische Vogelarten" Die übergeordneten Taxa sind in diesen Fällen mit gekenn-Die bei Hölzinger et al. (2005) aufgeführten Arten, mit Aus- zeichnet (*).nahme der Arten mit Status E, werden für Baden-Württem- berg als "Europäische Vogelarten" im Sinne des Artikel 1 der Vorkommensstatus Vogelschutz-Richtlinie angesehen. Der Vorkommensstatus orientiert sich an den verfügbaren Artenverzeichnissen und Roten Listen Baden-Württem- bergs. Arten, die in einem Artenverzeichnis aufgeführt und laut Roter Liste nicht unter die Kategorie "ausgestorben oder verschollen" fallen, gelten als aktuell in Baden-Würt- temberg vorkommend. Arten, bei denen der Vorkommens- status nicht geklärt ist, werden als "fraglich" eingestuft. Dies ist beispielsweise beim Nordseeschnäpel (Coregonus oxyrhynchus) der Fall, dessen ehemaliges Vorkommen laut LEGENDE Art In Baden-Württemberg vorkommende Art. Taxonomie und Nomenklatur richten sich nach den angegebenen Quellen. * Kennzeichnet übergeordnete Taxa, bei denen die in Baden-Württemberg vorkommenden Arten zusätzlich in der Liste aufgeführt sind. Dußling & Berg (2001) in Baden-Württemberg weder zwei- felsfrei auszuschließen noch zu belegen ist. In wenigen Fällen wurde die Gefährdungseinstufung einer Art bzw. Artengruppe für Baden-Württemberg noch nicht bearbeitet. Dies ist bei den Krebsen, Stellas Pseudoskor- pion, dem Medizinischen Blutegel und bei wenigen Käfer- Deutscher Name Der deutsche Name der Art richtet sich in der Regel eben- falls nach den angegebenen Quellen. Lediglich in einzelnen Fällen, in denen der in der Quelle verwendete Name vom allgemeinen Sprachgebrauch abweicht, wurde dieser ersetzt. arten der Fall. Hier wird als Zeitschnitt für die Einstufung 2 Geschützte Arten in Baden-Württemberg © LUBW Vorkommen BW Vorkommensstatus der Art in Baden-Württemberg durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006] CONSLEG 1992L0043— EN— 01.01.2007 ja aktuelles Vorkommen 0 ausgestorben oder verschollen (Diese Einstufung orien- tiert sich an den aktuellen Roten Listen. Liegt keine Rote Liste vor, werden Arten, deren letzter Nachweis vor 1950 erfolgte, in diese Kategorie gestellt). ? aktuelles oder ehemaliges Vorkommen der Art ist fraglich IV in Anhang IV der zuvor genannten Richtlinie aufgeführt Art.1 VS-RL Artikel 1 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten. Schutzstatus nach BNatSchG x in Europa natürlich vorkommende Vogelart im Sinne des Artikel 1 der zuvor genannten Richtlinie Schutzstatus laut Bundesnaturschutzgesetz (Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege vom 29. Juli 2009 [BGBl. I S. 2542])BArtSchV b besonders geschützte Art nach BNatSchGVerordnung zur Neufassung der Bundesartenschutzverord- snung und zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom streng geschützte Art nach BNatSchG 16. Februar 2005 Richtlinien und Verordnungen b in Anlage 1 Spalte 2 der zuvor genannten Verordnung aufgeführt (besonders geschützte Art) s in Anlage 1 Spalte 3 der zuvor genannten Verordnung aufgeführt (streng geschützte Art) Hier werden die Richtlinien und Verordnungen, aus denen sich ein Schutzstatus nach BNatSchG ergibt, aufgeführt. EG-VO Verordnung (EG) Nr. 318/2008 vom 31. März 2008 zurNeobiota Änderung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates überGebietsfremde Arten, die ab 1492 durch direkte oder den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflan-indirekte Einflüsse des Menschen eingeführt wurden. zenarten durch Überwachung des Handels.N Neobiota N? Status als Neobiota ist fraglich A in Anhang A der zuvor genannten Verordnung aufgeführt B in Anhang B der zuvor genannten Verordnung aufgeführt Anmerkung FFH Anh. IVAllgemeine Anmerkung zu einer Art oder deren Vorkom- Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.men in Baden-Württemberg sowie Fußnoten, die in den ver- Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowiewendeten Richtlinien und Verordnungen angegeben sind der wildlebenden Tiere und Pflanzen. [zuletzt geändertund die gegebenenfalls den Schutzstatus weiter spezifizieren. Säugetiere Apodemus flavicollis Apodemus sylvaticus Barbastella barbastellus Canis lupus Castor fiber Cricetus cricetus Crocidura leucodon Crocidura russula Crocidura suaveolens Eliomys quercinus Eptesicus nilssonii Eptesicus serotinus © LUBW b b b b b b b b b b b b b b s s s s A IV IV IV IV b b b b s s Geschützte Arten in Baden-Württemberg IV IV 3 Neobiota BArtSchV Art. 1 VS-RL FFH Anh. IV ja ja ja 0 ja ja ja ja ja ja ja ja Richtlinien und Verordnungen EG-VO Gelbhalsmaus Waldmaus Mopsfledermaus Wolf Biber Feldhamster Feldspitzmaus Hausspitzmaus Gartenspitzmaus Gartenschläfer Nordfledermaus Breitflügelfledermaus str. gesch. Deutscher Name Schutzstatus nach BNatSchG bes. gesch. Art Vorkommen BW Tabelle 1: Liste der in Baden-Württemberg vorkommenden besonders und streng geschützten Arten. Anmerkung

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Origins: /Land/Baden-Württemberg/LUBW

Tags: Feldhamster ? Biber ? Schmetterling ? Gartenschläfer ? Wolf ? Baden-Württemberg ? EU-Artenschutzverordnung ? Bundesartenschutzverordnung ? Bundesnaturschutzgesetz ? Libellen ? Säugetier ? Vogel ? Naturschutzgesetz ? Rote Liste gefährdeter Arten ? Wildhege ? Wirbeltier ? Wildvogel ? Geschützte Arten ? Tierart ? Gebietsfremde Art ? Schutzstatus ? EU-Vogelschutzrichtlinie ? FFH-Richtlinie ? Artenschutz ? Artenvielfalt ? Berg ? Taxonomie ? Wildlebende Tiere und Pflanzen ? Europa ?

Region: Baden-Württemberg

Bounding boxes: 7.511871829775875° .. 10.49574877933999° x 47.53236022056467° .. 49.79147764980276°

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Language: Deutsch

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