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Öffnet PDF-Datei des Steckbriefes: Gipshaltige Abfälle

Description: 25.5 Steckbrief „Gipshaltige Abfälle“ Dieser Steckbrief gilt nur im Zusammenhang mit dem Grundsatzpapier „Allgemeine Grundsätze für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien, insbesondere „Grenzwertiger Abfälle“ (Stand: 09.09.2024)“ ABFALLSCHLÜSSEL Tabelle: Zuordnung der Abfallschlüssel, die in diesem Steckbrief behandelt werden. Abfall- schlüsselAbfallbezeichnung nach der Abfallverzeichnisverordnung 10 12 06verworfene Formen – Gipsformen 17 08 01 *Baustoffe auf Gipsbasis, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind 17 08 02Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 08 01* fallen ZUSAMMENSETZUNG Gipsprodukte, die im Baubereich1 eingesetzt wurden, können wie folgt klassifiziert werden: Gipsplatten:Baugipse: GipskartonplattenPutzmörtel GipsfaserplattenGipsestrich Gipskartonplatten mit WärmedämmungAnhydritestrich VollgipsplattenGipskleber Ansetzbinder Darüber hinaus gibt es auch Gipsformen aus der Keramikindustrie. Untersuchungen liefern folgende Ergebnisse: Gips:Gipskartonplatten: TOC: 0,23 Masse% TMTOC: 1,0 – 1,8 Masse-% TM DOC: 9,1 – 9,3 mg/l 1 Gemischter Bauschutt mit Gipsanteilen fällt nicht unter diese Kategorie LUBW, Referat 35 Kreislaufwirtschaft, Chemikaliensicherheit Steckbrief Nr. 25.5 - Stand: 09.09.2024 1 Berechnungen der LUBW zeigen, dass bei Wärmedämmverbundplatten (Gipskartonplatten mit Hartschaumkaschierung) bis zu einer Hartschaumstärke von ca. 3 cm der TOC- Zuordnungswert für die DK II nur geringfügig überschritten ist. Die o. g. Abfälle fallen insbesondere beim Abbruch bzw. bei Renovierungen von Gebäuden an. Je nach Verwendungszweck sind die Produkte mit Fasern, Füll- und Zuschlagstoffen versehen. Teilweise sind sie kaschiert, beklebt oder mit Putzträgern (z.B. Schilfrohrmatten) versehen. Soweit für den Wärmeschutz vorgesehen, wurden sie im Verbund mit Wärmedämmmaterialien gefertigt oder der Verbund wurde nachträglich hergestellt. Es ist davon auszugehen, dass in Deutschland jährlich mindestens 1,0 Mio. Tonnen an gipshaltigen Baustoffen als Abfall anfallen. PROBLEMBESCHREIBUNG Baugipse, die nass aufgebracht wurden, können beim Abtrag nicht sortenrein gewonnen werden. Sie sind mit Mauerwerk oder Putzträgern vermischt und somit nicht als Gipsmaterial verwertbar. Bei Monofraktionen von Plattenprodukten ist in der Regel eine Trennung des Gipses von Kaschierungen oder Wärmedämmverbunden aus Hartschaum, zur anschließenden stofflichen bzw. energetischen Verwertung, technisch möglich. Bei Verbunden mit Mineralfaserdämmstoffen scheidet i. d. R. eine Verwertung aus. ENTSORGUNGSWEGE Gipsprodukte sind im Sinne der ErsatzbaustoffV [1] keine Ausgangsmaterialien für Recycling- Baustoffe. Sie sind an der Anfallstelle separat zu lagern und in Abhängigkeit von der Zusammensetzung zu verwerten oder zu beseitigen. Gipsmaterialien (z. B. Gipskartonplatten, Gipssteine, Gipsformen) können zu Gipsgranulat recycelt werden, das in Gipsfabriken zur Substitution von Rohstoffen genutzt wird. Nach Recherchen der Arbeitsgruppe gibt es in Deutschland an den Standorten Deißlingen, Zweibrücken (REMONDIS), Espenhain (MUEG - Mitteldeutsche Umwelt- und Entsorgung GmbH), und Pulheim (Secondary Fuel Trading GmbH) solche Recyclinganlagen. Hier können grundsätzlich diverse Gipsmaterialien, insbesondere Gipskartonplatten verwertet werden. Gipskartonplatten aus der Anwendung für Feuchträume (grüne Außenkaschierung) enthalten z.T. Silicone, Öle und weitere Zusätze, sodass deren Verwertung in Abhängigkeit der jeweils anlagenspezifischen Bedingungen (Anforderungen bei der Weiterverwendung der Gipsgranulate) eingeschränkt sein kann. In den davon spezifisch betroffenen Anlagen sind LUBW, Referat 35 Kreislaufwirtschaft, Chemikaliensicherheit Steckbrief Nr. 25.5 - Stand: 09.09.2024 2 daher Monochargen in dieser Modifikation („grüne Platten“) nicht geeignet. Bei einer Mischung von nicht feuchtigkeitsimprägnierten („weiße“) mit feuchtigkeitsimprägnierten („grünen“) Gipskartonplatten ist in den betreffenden Anlagen daher der Anteil an feuchtigkeitsimprägnierten („grünen“) Gipskartonplatten begrenzt. ENTSORGUNGSANLAGEN Für die Entsorgung von gipshaltigen Produkten kommen gewerbliche oder kommunale Sammelstellen (Recyclinghöfe), Aufbereitungsanlagen und bei fehlender Verwertungsmöglichkeit der gipshaltigen Abfälle auch nachgeordnet Deponien in Betracht. EMPFEHLUNGEN UND HINWEISE DER AG „GRENZWERTIGE ABFÄLLE“ Insbesondere Plattenprodukte ohne Dämmmaterialien, wie auch im Verbund mit Hartschaummaterialien, können nach Aufbereitung (Trennung in Gips und Pappe/ Hartschaum auf Styrolbasis) stofflich bzw. energetisch verwertet werden. Bei Hartschaummaterialien auf Styrolbasis (z.B. Styropor, Styrodur etc.) sind die Bestimmungen der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) [1] im Zusammenhang mit HBCD-haltigen Abfällen2 zu beachten. Im Sinne des § 6 KrWG ist die Aufbereitung und Verwertung anzustreben. 2 •Sortenreine Gipsabfälle sind vorrangig geeigneten Verwertungsanlagen zuzuführen. •Gipskartonplatten (AVV 17 08 02) sollten separat erfasst und trocken zwischengelagert werden, z.B. in Containern. Daher sollte eine getrennte Erfassung auch auf Wertstoffhöfen erfolgen. •Gipshaltige Plattenprodukte ohne Mineralfaserdämmstoffe können, soweit eine Verwertung in Recyclinganlagen nicht möglich ist, auf Deponien der Klasse I bzw. II abgelagert werden. Anteile von Wärmedämmverbundplatten (Gipskartonplatten mit Hartschaumkaschierung) bis zu einer Hartschaumstärke von 3 cm können auf Deponien der Klasse II abgelagert werden. Dies trifft auch für HBCD-haltige Wärmedämmverbundplatten zu, die bis zu dieser Stärke nicht als POP-haltiger Abfall einzustufen sind und nicht der POP-Abfall-ÜberwV [2] unterfallen. Wärmedämm- verbundplatten mit Hartschaumstärken über 3 cm sind von der Ablagerung auf Seit dem 01.08.2017 unterfallen Hexabromcyclododecan-(HBCD)-haltige Abfälle bei einem Anteil von mehr als 0,1 Gew.-% HBCD im Abfall den Regelungen der Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwa­ chung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP-Abfall-Überwachungs- Verordnung - POP-Abfall-ÜberwV) vom 17.07.2017 [1]. Dies betrifft insbesondere Hartschäume auf Styrolba­ sis (z.B. Styropor®), die vor 2014 produziert und zur Fassaden- und Dachdämmung eingesetzt wurden. LUBW, Referat 35 Kreislaufwirtschaft, Chemikaliensicherheit Steckbrief Nr. 25.5 - Stand: 09.09.2024 3

Types:

Origin: /Land/Baden-Württemberg/LUBW

Tags: Mineralfaserdämmstoff ? Dämmstoff ? Baustoff ? Expandierter Polystyrol-Hartschaum ? Zweibrücken ? Ersatzbrennstoff ? Getrenntsammlung ? Silikon ? Weiterverwendung ? Dachdämmung ? Material ? Abfallbehandlung ? Wärmedämmung ? Bauschutt ? Abfallablagerung ? Abfallwirtschaftshof ? Keramikindustrie ? Transportbehälter ? Deponie ? Mauerwerk ? Energetische Verwertung ? Persistenter organischer Schadstoff ? Gefährlicher Abfall ? Chemikaliensicherheit ? Abfallverzeichnis-Verordnung ? Substitution von Rohstoffen ? Recyclinganlage ? Pappe ? Aufbereitungsanlage ? Gips ? Kreislaufwirtschaft ? Gefahrstoff ? Abfalleinstufung ? Gebäudeabriss ?

Region: Baden-Württemberg

Bounding boxes: 7.511871829775875° .. 10.49574877933999° x 47.53236022056467° .. 49.79147764980276°

License: other-closed

Language: Deutsch

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