Description: Anhang A (informativ) Als geeignet geltende Anlagen- teile bei Anlagen zum Umgang mit wasserge- fährdenden Stoffen Vorbemerkung Der Gesetz- und Verordnungsgeber hat im WHG und in der AwSV bestimmt, dass bestimmte Anlagenteile bei Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe als geeignet gelten. Die dort genannten Anlagenteile müssen also im Rahmen einer Eignungsfeststellung nicht erneut auf ihre Eignung geprüft werden. Dies ändert nichts daran, dass bei einer Eignungsfeststellung festgestellt werden muss, dass die Anlage als Ganzes dem Besorgnisgrundsatz oder dem bestmöglichen Schutz der Gewässer (bei Um- schlaganlagen) genügen muss. Das Verfahren der Eignungsfeststellung wird aber durch diese Eignungsfik- tion wesentlich erleichtert. In den folgenden fünf Unterabschnitten wird dargestellt, nach welchen Rechtsnormen bestimmte Anlagenteile als geeignet gelten und welche Voraussetzungen dabei erfüllt werden müssen. In Absatz 1 wird jeweils auf die Teile des in Bezug genommenen Spezialrechts eingegangen und in Absatz 2, wann ein diesem Spezial- recht genügendes Anlagenteil wasserrechtlich als geeignet gilt. Verbindlich sind die jeweiligen Rechtsnor- men. Die in den Unterabschnitten A.1 bis A.5 als geeignet aufgeführten Anlagenteile können auch bei Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe als geeignete Anlagen-teile angese- hen werden, wenn vergleichbare Randbedingungen vorliegen. A.1 Europäisch harmonisierte Bauprodukte (1) Die europäische Bauproduktenverordnung (Verordnung (EU) Nr. 305/2011, im Folgenden EU-BauPVO) gilt für Bauprodukte, die auf dem europäischen Markt in Verkehr gebracht oder vermarktet werden und für die eine harmonisierte europäische Norm oder, auf Antrag eines Herstellers, eine Europäische Tech- nische Bewertung (ETA) vorliegt. Sie legt fest, dass ein Hersteller für diese Bauprodukte nach harmoni- sierten Regeln eine Leistungserklärung erstellen muss. Grundlage dieser Leistungserklärung sind die in der jeweiligen europäischen Norm oder ETA für den Verwendungszweck spezifizierten wesentlichen Merkmale. Diese sind in Anhang ZA dieser Norm aufgeführt. Die Leistungen eines Bauprodukts, die dieses in Bezug auf die wesentlichen Merkmale erfüllt, sind nach bestimmten Verfahren und Kriterien zu bewerten und in der Leistungserklärung darzustellen. Die verpflichtende CE-Kennzeichnung bescheinigt dann die Übereinstimmung eines Bauprodukts mit den so erklärten Leistungen. Die Leistungserklärung muss alle wesentlichen Merkmale, die in der europäischen Norm oder ETA spe- zifiziert sind, aufführen. Für diejenigen, für die keine Leistung erklärt wird, reicht die Angabe NPD („No Performance Determined“/Keine Leistung festgestellt). In der Leistungserklärung muss jedoch zumin- dest für eines der wesentlichen Merkmale eine Leistung erklärt werden. Vom Bauherrn gewünschte Leis- tungen, die von dem europäisch harmonisierten Bauprodukt nicht erbracht werden, müssen auf andere Weise von der baulichen Anlage erbracht werden. Die Mitgliedstaaten dürfen die freie Vermarktung von Bauprodukten nicht unterlaufen und deshalb keine weiteren Anforderungen, einschließlich Kennzeichnungspflichten, an Bauprodukte erheben. Die EU- BauPVO harmonisiert jedoch aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben nicht die Anforderungen an die aus Bauprodukten hergestellten Bauwerke. (2) Die Bauprodukte nach Absatz 1 müssen die speziellen wasserrechtlichen Anforderungen nach deut- schem Recht zwar nicht erfüllen, Leistungen, die nach europäischem Recht in der Leistungserklärung 1 beschrieben werden, können aber auch den deutschen wasserrechtlichen Anforderungen entsprechen. Bei einem europäisch harmonisierten Bauprodukt muss also anhand der in der Leistungserklärung nach EU-BauPVO erklärten Leistungen geprüft werden, ob es alle Anforderungen des § 62 WHG und der AwSV erfüllt. Wenn dies nicht der Fall ist, darf es nach § 63 Abs. 4 Satz 2 WHG trotzdem verwendet werden, wenn die fehlenden Eigenschaften auf andere Weise für die Anlage erbracht werden. A.2 Nationale Bauprodukte und Bauarten Vorbemerkung: Die folgenden Aussagen zu Bauprodukten und Bauarten beziehen sich auf die Muster-Bau- ordnung (MBO) in der Fassung November 2002, geändert durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom 22. Februar 2019, und die Muster-Verwaltungsvorschrift „Technische Baubestimmungen“ (MVV TB). Maßge- bend sind die entsprechenden Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes. (1) Bauprodukte und Bauarten dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen die bauordnungsrechtlichen Anforderungen erfüllen. Diese Anforderungen an bauliche Anlagen werden aufgrund der Ermächtigung in § 85a (1) MBO in technischen Baubestimmungen, der Muster- Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB), konkretisiert. Die Konkretisierung kann insbesondere durch Bezugnahme auf technische Regeln und ihre Fundstellen für Bauprodukte, für die keine harmonisierte europäische Norm oder keine ETA vorliegt, erfolgen. Diese technischen Regeln, die nicht die CE-Kennzeichnung nach der EU-BauPVO tragen, sind in Kapitel C 2 Spalte 3 der MVV TB niedergelegt, die Anforderungen an die Übereinstimmungsbestätigung in Spalte 4. Kapitel C 3 führt Bau- produkte auf, die lediglich eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses bedürfen. Sofern es keine technische Baubestimmung und keine allgemein anerkannte Regel der Technik gibt oder das Bauprodukt oder die Bauart von einer technischen Baubestimmung wesentlich abweicht, ist für Bauprodukte eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ, Verwendbarkeitsnachweis nach §§ 17 bis 19 MBO) und für Bauarten eine allgemeine Bauartgenehmigung (aBG, Anwendbarkeitsnachweis nach § 16a MBO) erforderlich. Kapitel B 3 der MVV TB bezieht sich auf Teile von LAU-Anlagen, die anderen Harmonisierungsvorschrif- ten (z. B. Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU) unterliegen, aber hinsicht- lich eines bestimmten Verwendungszwecks Grundanforderungen der EU-BauPVO an bauliche Anlagen und ihre Teile nicht erfüllen. Für diese Produkte ist zum Nachweis der fehlenden wesentlichen Merkmale ein Verwendbarkeitsnachweis oder eine Übereinstimmungserklärung einer bauaufsichtlich anerkannten Prüfstelle erforderlich. (2) Teile von Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe sind häufig auch Bauprodukte oder Bauarten. Deshalb hat das Wasserrecht in Abstimmung mit dem Baurecht (§ 85 (4a) MBO, § 63 (4) Satz 1 Nummer 2 und 3 WHG und WasBau-PVO) die Möglichkeit geschaffen, dass in den Verwendbarkeits- oder Anwendbarkeitsnachweisen auch die wasserrechtlichen Anforderungen mit- geregelt werden. Verwendbarkeits- und Anwendbarkeitsnachweise nach WasBauPVO sind nur dann erforderlich, wenn es für das Bauprodukt oder die Bauart keine eingeführten technischen Baubestim- mungen gibt, die die wasserrechtlichen Anforderungen berücksichtigen. Bauprodukte für Teile von LAU- Anlagen, die die wasserrechtlichen Anforderungen sicherstellen, sind in der MVV TB in Kapitel C 2.15 aufgeführt. In Kapitel B 3.2 der MVV TB sind die Bauprodukte aufgeführt, die anderen Harmonisierungsvorschriften (Druckgeräte- und Maschinenrichtlinie) der EU genügen, aber aufgrund fehlender wasserrechtlich be- deutsamer wesentlicher Merkmale eines Verwendbarkeitsnachweises bedürfen. Die in Kapitel C 2.15 oder in den genannten Fällen über allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen oder allgemeine Bauartgenehmigungen geregelten Bauprodukte und Bauarten erfüllen also – im Unterschied zu den europäisch harmonisierten Bauprodukten – die bau- und wasserrechtlichen Anforderungen an Anlagenteile in LAU-Anlagen. Gemäß § 63 (4) WHG gelten diese Anlagenteile als geeignet. Für die Errichtung einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen müssen die einzelnen Anlagen- teile geeignet sein und die Anlage insgesamt den wasserrechtlichen Anforderungen genügen. A.3 Druckgeräte und Baugruppen nach Druckgeräterichtlinie (1) Druckgeräte und Baugruppen mit einem maximal zulässigen Druck (PS) von mehr als 0,5 bar müssen nach der Druckgeräteverordnung (14. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz) für das Inverkehrbrin- gen die Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2014/68/EU erfüllen und ein dort beschriebenes Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen. Die Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie ist mit ei- ner EU-Konformitätserklärung und der CE-Kennzeichnung1) zu dokumentieren. Eine Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen sind beizufügen. (2) Bei Vorliegen der Nachweise und Unterlagen nach Absatz 1 ist davon auszugehen, dass auch die was- serrechtlichen Anforderungen eingehalten werden. Gemäß § 63 (4) Satz 1 Nummer 4 WHG gelten diese Anlagenteile als geeignet, wenn sie in Übereinstimmung mit der Betriebsanleitung und den Sicherheitsin- formationen betrieben werden. A.4 Maschinen nach Maschinenrichtlinie (1) Maschinen müssen nach der Maschinenverordnung (9. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz) für das Inverkehrbringen die Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2006/42/EG erfüllen und ein Kon- formitätsbewertungsverfahren durchlaufen. Die Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie ist mit einer EG-Konformitätserklärung nach Anhang II und der CE-Kennzeichnung zu dokumentieren. Eine Betriebs- anleitung und Sicherheitsinformationen sind beizufügen. (2) Bei Vorliegen der Nachweise und Unterlagen nach Absatz 1 ist davon auszugehen, dass auch die was- serrechtlichen Anforderungen eingehalten werden. Gemäß § 63 (4) Satz 1 Nummer 5 WHG gelten diese Anlagenteile als geeignet, wenn sie in Übereinstimmung mit der Betriebsanleitung und den Sicherheitsin- formationen betrieben werden. A.5 Nach Gefahrgutrecht zulässige Behälter und Verpackungen (1) In den internationalen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit der Eisen- bahn, auf Binnengewässern, mit Seeschiffen und im Luftverkehr sind umfangreiche Regelung zum Eig- nungsnachweis für a) Verpackungen, b) Großpackmittel (IBC), c) Großverpackungen, d) Druckgefäße, Druckgaspackungen, Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) und Brennstoffzellen-Kar- tuschen mit verflüssigtem entzündbarem Gas, e) Batterie-Fahrzeuge und Gascontainer mit mehreren Elementen und f) Tankfahrzeuge, Tankcontainer, Aufsetztanks enthalten, die auch Anforderungen an die Dichtheit und Beständigkeit der Werkstoffe stellen. Die Über- einstimmung mit diesen Vorschriften wird 1 ) für die in den Buchstaben a) bis c) beschriebenen Umschließungen durch das Symbol der Vereinten Nationen für Verpackungen , für Druckgefäße, Druckgaspackungen, Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) und Brennstoffzellen- Kartuschen mit verflüssigtem entzündbarem Gas durch das Kennzeichen gemäß der Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte 2010/35/EU (Kennzeichnung mit dem griechischen Buchstaben Pi π), für die in den Buchstaben e) und f) beschriebenen Umschließungen durch eine Baumuster-zulas- sung und entsprechender Kennzeichnung auf dem Tankschild Druckgeräte und Baugruppen, für die eine Betreiberprüfstelle eine EU-Konformitätserklärung nach § 2 Satz 1 Nummer 10 der Druckgeräteverordnung erteilt hat, bedürfen keiner CE-Kennzeichnung.
Origin: /Land/Baden-Württemberg/LUBW
Tags: Bauprodukt ? Kennzeichnungspflicht ? Eisen ? Bauartzulassung ? Besorgnisgrundsatz ? Verwaltungsvorschrift ? Gefahrgutrecht ? Produktsicherheitsgesetz ? EU-Bauproduktenverordnung ? Baurecht ? EU-Recht ? Wasserrecht ? Technische Zulassung ? Betriebsanlage ? Wassergefährdende Stoffe ? Gewässerschutz ? Bauliche Anlage ? EU-Norm ? CE-Kennzeichnung ? Allgemein anerkannte Regeln der Technik ? Gefahrguttransport ? Verkehr ?
Region: Baden-Württemberg
Bounding boxes: 7.511871829775875° .. 10.49574877933999° x 47.53236022056467° .. 49.79147764980276°
License: other-closed
Language: Deutsch
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