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Öffnet PDF-Datei: Schreiben vom Umweltministrium

Description: MINISTERIUM FÜR UMWELT, KLIMA UND ENERGIEWIRTSCHAFT Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg Postfach 103439 • 70029 Stuttgart Regierungspräsidien Abteilung 5 Stuttgart Karlsruhe Freiburg Tübingen Stuttgart 23. September 2021 Name Katrin Hohbach Durchwahl +49 (711) 126-2688 E-Mail Katrin.Hohbach@um.bwl.de Aktenzeichen 23-8974.30 (Bitte bei Antwort angeben!) Untere Abfallrechtsbehörden - gem. Verteiler Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger - gem. Verteiler LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Würt- temberg SAA Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH Städtetag Baden-Württemberg Gemeindetag Baden-Württemberg Landkreistag Baden-Württemberg Einführungsveranstaltung KrWG-Novelle und LKreiWiG vom 14. April 2021 Häufig gestellte Fragen Anlage: Hinweise des MLW zur Berücksichtigung des § 3 Abs. 4 LKreiWiG und des § 2 Abs. 3 LBodSchAG im baurechtlichen Verfahren vom 24. August 2021 Kernerplatz 9 - 70182 Stuttgart (VVS: Staatsgalerie) - Hauptstätter Str. 67 - 70178 Stuttgart (VVS: Österreichischer Platz) Telefon 0711 126-0 - Telefax 0711 126-2881 - poststelle@um.bwl.de www.um.baden-wuerttemberg.de - www.service-bw.de - DIN EN ISO 50001:2018 zertifiziert Datenschutzerklärung: https://um.baden-wuerttemberg.de/datenschutz/ - auf Wunsch auch in Papierform -2- Sehr geehrte Damen und Herren, im Nachgang zu der Einführungsveranstaltung vom 14. April 2021 erreichten uns ei- nige Fragen der unteren Abfallrechtsbehörden. Da eine Vielzahl der Fragen auch das baurechtliche Verfahren betraf, wurde zunächst mit dem Ministerium für Landesent- wicklung und Wohnen (MLW) eine gemeinsame Vorgehensweise abgestimmt, die mittlerweile abgeschlossen werden konnte. Mit beigefügtem Schreiben vom 24. Au- gust 2021 hat das MLW seinem nachgeordneten Bereich „Hinweise zur Berücksichti- gung des § 2 Absatz 4 LKreiWiG und des § 2 Absatz 3 LBodSchAG im baurechtlichen Verfahren“ herausgegeben. Daran anschließend, übermitteln wir nun Ihnen die Beant- wortung Ihrer Fragen in zusammengefassten Antworten des Umweltministeriums. A. KrWG-Novelle des Bundes Bisher werden Kunststoffe (mit Ausnahme der Kunststoffe, die als Verpackungen getrennt zu er- fassen sind) über die Rest- bzw. Sperrmüllsammlung eingesammelt und entsorgt. Künftig sind diese getrennt zu sammeln. Es wurde angesprochen, dass hierdurch die Einführung der Wert- stofftonne sinnvoll ist. 1. Bedeutet das, dass durch das novellierte KrWG Kunststoffe auf dem Wertstoffhof im Bringsys- tem separat gesammelt werden müssen? Kunststoffabfälle sind separat zu erfassen (§ 9 Abs. 1, § 20 Abs. 2 Nr. 1). Dies kann im Bring- oder im Holsystem erfolgen. Die entsprechende Festlegung trifft der jeweilige öffentlich-rechtli- che Entsorgungsträger (örE). Der örE hat gleichzeitig die BürgerInnen darauf hinzuweisen, dass solche Wertstoffe nicht in den Restmüll gegeben werden dürfen. Anmerkung: Inwieweit Bring- systeme Zukunft haben werden, sei dahingestellt, im Moment sind sie zulässig. 2. Was bedeutet dies für die Sperrmüllsammlung? Bisher werden bei einzelnen örE die Fraktionen Altholz und Altmetall getrennt gesammelt, der restliche Sperrmüll kommt in ein weiteres Fahr- zeug. Ist dieser Stoffstrom künftig ebenfalls getrennt zu sammeln? Häuslicher Sperrmüll ist sowohl als Gemisch als auch in getrennten Abfallströmen überlassungs- pflichtig. Nach § 20 KrWG lebt die Verwertungspflicht grundsätzlich beim örE wieder auf. Es ist somit die Abfallhierarchie und die Pflicht zur hochwertigen Verwertung zu beachten und in die- sem Rahmen gelten Getrenntsammlungspflichten, wobei sich auch der örE im Einzelfall auf Aus- nahmetatbestände berufen kann. -3- B. Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz (LKreiWiG) I. Pflichten für die öffentliche Hand 1. Wie soll die Überwachung der Pflichten der öffentlichen Hand, insbesondere § 2 Absatz 1, 3 und 4 LKreiWiG erfolgen? Die öffentlich-rechtlichen Institutionen sind in besonderem Maße zur Einhaltung der Rechtsord- nung verpflichtet. Sie stehen zudem unter öffentlicher Beobachtung und Kontrolle. So können sich Dritte an die Abfallrechtsbehörden wenden, wenn bei der Ausschreibung berücksichtigungs- pflichtige Punkte übergangen wurden. Auch wird bei Beschwerden von nicht zum Zuge gekom- menen Konkurrenten die Fach- und Rechtsaufsicht die Dokumentation der Ausschreibung zu Hilfe ziehen. Im Übrigen gibt es die Möglichkeit der Feststellung einer Pflichtverletzung nach § 6 Absatz 7 LKreiWiG oder einer Anordnung nach § 62 KrWG. Stichprobenartige und anlassbezo- gene Prüfungen sind ebenfalls sinnvoll. 2. Zu § 2 Absatz 2 LKreiWiG - verwaltungsinterne Informationspflicht bei Abbrüchen - Muss die Abfallrechtsbehörde die Information einfordern, wenn die Baurechtsbehörden ihrer Informations- pflicht nicht nachkommt? Wir gehen davon aus, dass die Baurechtsbehörden ihrer gesetzlich auferlegten Verpflichtung nachkommen. Erhält die Abfallrechtsbehörde überhaupt keine Informationen, dann sollte sie auf die Baurechtsbehörde zugehen und an ihre Informationspflicht erinnern. II. Pflichten für jedermann § 3 Absatz 3 LKreiWiG - Erdmassenausgleich 1. Wie ist „hinwirken“ zu verstehen? Reine Information / Beratung; Stellungnahme im Rahmen von Bauleitplanverfahren? Die Abfallrechtsbehörden und die örE haben im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit, insbe- sondere im Rahmen der Anhörung der Träger öffentlicher Belange, alle Beteiligte, insbesondere Gemeinden als Bauleitplan-Aufsteller, auf die Notwendigkeit, die Rechtsgrundlagen und die wirt- schaftlich erhebliche Bedeutung des Erdmassenausgleichs aufmerksam zu machen. Dies gilt insbesondere, wenn erkennbar ist, dass bei einer Planung (Bebauungsplan oder großes Einzel- bauvorhaben) dieser Gesichtspunkt nicht berücksichtigt wurde. Dabei sollte auch der Hinweis

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Origin: /Land/Baden-Württemberg/LUBW

Tags: Freiburg ? Karlsruhe ? Stuttgart ? Tübingen ? Holsystem ? Kunststoff ? Baden-Württemberg ? Informationspflicht ? Verwertungspflicht ? Abfallsammlung ? Bauleitplanung ? Kunststoffabfall ? Altmetall ? Sperrmüll ? Abfallwirtschaftshof ? Anhörungsverfahren ? Bebauungsplan ? Öffentliche Ausschreibung ? Wertstoff ? Restabfall ? Altholz ? Sturm ? Abfallart ? Energiewirtschaft ? Rechtsgrundlage ? Abfallhierarchie ? Beruf ? Bauvorhaben ? Öffentlicher Sektor ? Stoffstrom ? Wohnen ?

Region: Baden-Württemberg

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Language: Deutsch

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