Description: Hinweise zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windkraftanlagen Aktualisierung 2019 (WKA-Schattenwurfhinweise) Stand 23.01.2020 Seite 1 von 11 Hinweise zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windkraftan- lagen – Aktualisierung 2019 (WKA-Schattenwurf-Hinweise) 0. Vorbemerkung Wissenschaftliche Untersuchungen belegen die Erfahrung, dass Windkraftanlagen (WKA) durch den bewegten Anlagenrotor optische Immissionen insbesondere in Form periodischen Schattenwurfs mit erheblichen Belästigungswirkungen (Stressor) in der Nachbarschaft hervor- rufen können. Bei der Entscheidung über die Genehmigung von WKA ist auf der Grundlage dieser Hinweise von der zuständigen Immissionsschutzbehörde zu prüfen, ob die Anforderun- gen des Immissionsschutzrechts in Bezug auf die Einwirkung durch Lichtblitze und bewegten, periodischen Schattenwurf durch den Rotor von den Anlagen eingehalten werden, ggf. ist die Genehmigung mit entsprechenden Nebenbestimmungen zu versehen. In den nachfolgenden Hinweisen werden die Anforderungen an die Durchführung von Immissionsprognosen des be- wegten, periodischen Schattenwurfs und an die Beurteilung der Ergebnisse im Rahmen der Errichtung und des Betriebs von WKA auf Basis der vorhandenen Erkenntnisse konkretisiert. Für die Beurteilung der Einwirkung durch Lichtblitze und bewegten, periodischen Schattenwurf durch den Rotor einer WKA hat der Gesetzgeber bisher keine rechtsverbindlichen Vorschriften mit Grenz- oder Richtwerten erlassen oder in Aussicht gestellt. 1. Allgemeines 1.1 Anwendungsbereich und immissionsschutzrechtliche Grundsätze Die Hinweise finden Anwendung bei der Beurteilung der optischen Wirkungen von WKA auf den Menschen. Sie umfassen sowohl den durch den WKA-Rotor verursachten periodischen Schattenwurf als auch die Lichtreflexe („Disco-Effekt“) und sind Immissionen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) [1]. Nicht als Immission gilt jedoch die sonstige Wirkung einer WKA aufgrund der Eigenart der Rotorbewegung, die ein zwanghaftes Anziehen der Aufmerksamkeit mit entsprechenden Irritationen bewirken kann. Die Hinweise enthalten Beurteilungsmaßstäbe zur Konkretisierung der Anforderungen aus § 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und § 22 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). Als Gegenstand von Anordnungen kommen technische Maßnahmen sowie zeitliche Be- schränkungen des Betriebes der WKA in Betracht. Eine Stilllegung kommt nur in Betracht, wenn ihr Betrieb zu Gefahren für Leben, Gesundheit oder bedeutende Sachwerte führt. Für optische Immissionen bei WKA dürfte dieses in der Regel nicht gegeben sein. 1.2 Begriffsbestimmungen Lichtblitze (Disco-Effekte) sind periodische Reflexionen des Sonnenlichtes an den Rotorblät- tern. Sie sind abhängig vom Glanzgrad der Rotoroberfläche und vom Reflexionsvermögen der ge- wählten Farbe. Kernschatten ist vom Immissionsort aus betrachtet die vollständige Verdeckung der Sonne durch das Rotorblatt. Halbschatten ist vom Immissionsort aus betrachtet die nicht vollständige Verdeckung der Sonne durch das Rotorblatt. Periodischer Schattenwurf ist die wiederkehrende Verschattung des direkten Sonnenlichtes durch die Rotorblätter einer Windenergieanlage. Der Schattenwurf ist dabei abhängig von den Seite 2 von 11 Wetterbedingungen, der Windrichtung, dem Sonnenstand und den Betriebszeiten der Anlage. Vom menschlichen Auge werden Helligkeitsunterschiede größer als 2,5 % wahrgenommen [3]. Beschattungsbereich ist die Fläche, in der periodischer Schattenwurf auftritt. Astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer (worst case) ist die Zeit, bei der die Sonne theoretisch während der gesamten Zeit zwischen Sonnenauf- und Sonnenuntergang durchgehend bei wolkenlosem Himmel scheint, die Rotorfläche senkrecht zur Sonneneinstrah- lung steht und die Windenergieanlage in Betrieb ist. Tatsächliche Beschattungsdauer ist die vor Ort real ermittelte und aufsummierte Einwirkzeit an periodischem Schattenwurf. Beträgt die Bestrahlungsstärke der direkten Sonneneinstrah- lung auf der zur Einfallsrichtung normalen Ebene mehr als 120 W/m2, so ist Sonnenschein mit Schattenwurf anzunehmen. Die Umrechnung in die Beleuchtungsstärke ist im Anhang aufge- führt. Meteorologisch wahrscheinliche Beschattungsdauer ist die Zeit, für die der Schattenwurf unter Berücksichtigung der üblichen Witterungsbedingungen berechnet wird. Als Grundlage dienen die langfristigen Messreihen des Deutschen Wetterdienstes (DWD). Maßgebliche Immissionsorte sind a) schutzwürdige Räume, die als − Wohnräume, einschließlich Wohndielen, − Schlafräume, einschließlich Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten und Bet- tenräume in Krankenhäusern und Sanatorien, − Unterrichtsräume in Schulen, Hochschulen und ähnlichen Einrichtungen, − Büroräume, Praxisräume, Arbeitsräume, Schulungsräume und ähnliche Arbeitsräume genutzt werden. Direkt an Gebäuden beginnende Außenflächen (z. B. Terrassen und Balkone) sind schutzwürdigen Räumen tagsüber zwischen 6:00 - 22:00 Uhr gleichgestellt. b) unbebaute Flächen in einer Bezugshöhe von 2 m über Grund an dem am stärksten be- troffenen Rand der Flächen, auf denen nach Bau- oder Planungsrecht Gebäude mit schutzwürdigen Räumen zulässig sind. 1.3 Grundlagen der Ermittlung und Bewertung von Immissionen durch periodischen Schattenwurf Ziel ist die sichere Vermeidung erheblicher Belästigungen, die durch periodische Lichteinwir- kungen (optische Immissionen) durch WKA entstehen können. Die Erheblichkeit einer Beläs- tigung hängt nicht nur von deren Intensität ab, sondern auch wesentlich von der Nutzung des Gebietes, auf das sie einwirkt, von der Art der Einwirkungen sowie der Zeitdauer der Einwir- kungen. Bei der Beurteilung sind alle WKA im Umkreis einzubeziehen, die auf den jeweiligen Immissionspunkt einwirken. Einwirkungen durch periodischen Schattenwurf können dann si- cher ausgeschlossen werden, wenn alle in Frage kommenden Immissionsorte in der Anlagen- umgebung außerhalb des möglichen Beschattungsbereiches der jeweiligen WKA liegen. Der zu prüfende Bereich ergibt sich aus dem Abstand zur WKA, in welchem die Sonnenfläche gerade zu 20 % durch ein Rotorblatt verdeckt wird. Da die Blatttiefe nicht über den gesamten Flügel konstant ist, sondern zur Rotorblattspitze hin abnimmt, ist ersatzweise ein rechteckiges Rotorblatt mit einer mittleren Blatttiefe zu ermitteln und zugrunde zu legen: (Mittlere Blatttiefe = 1/2 (max. Blatttiefe + min. Blatttiefe bei 0,9 * Rotorradius)) [7]. Seite 3 von 11
Origin: /Land/Baden-Württemberg/LUBW
Tags: Seeschwalbe ? Gesundheitsgefährdung ? Wohnung ? Anlagengenehmigung ? Bundesimmissionsschutzgesetz ? Immissionsprognose ? Windkraftanlage ? Schattenwurf ? Gebäude ? Immissionsschutzrechtliche Genehmigung ? Krankenhaus ? Planungsrecht ? Optische Immission ? Strahlungsenergie ? Arbeitsraum ? Belästigung ? Beleuchtungsstärke ? Betriebsschließung ? Freifläche ? Immission ? Wettervorhersage ? Schule ? Richtwert ? Rotor ?
Region: Baden-Württemberg
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Language: Deutsch
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