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LUA-Bilanz Weinüberwachung 2020

Description: Zahlen, Daten und Fakten für das Jahr 2020 [Redaktioneller Hinweis: Die folgende Beschreibung ist eine unstrukturierte Extraktion aus dem originalem PDF] LUA-BILANZ WEINÜBERWACHUNG Ergebnisse von Kontrollen und Untersuchungen der rheinland-pfälzischen Weinüberwachung 2020 © Jürgen Fälchle / Adobe Stock Corona-Pandemie schränkt auch Arbeit der Weinüberwachung einNeues und Altbekanntes: Weinfremde Stoffe vor allem in Auslandsweinen Viele Beanstandungen wegen Fehlern bei der Kennzeichnung, aber auch einige schwerwiegen- de Verstöße – so lautet das Resümee des Lan- desuntersuchungsamtes (LUA) zur Weinüberwa- chung im Jahr 2020. Um die redlich arbeitenden Winzer und Kellereien vor den schwarzen Schafen der Branche zu schützen, haben die Fachleute des LUA im vergangenen Jahr 4.431 Kontrollen in Be- trieben durchgeführt und 3.738 Proben im Labor untersucht.Glycerinzusatz: (Altbekanntes) Glycerin entsteht als Nebenprodukt der alkoholi- schen Gärung auf natürliche Weise und trägt zur Vollmundigkeit des Weines bei. Gelegentlich be- dienen sich Weinhersteller an technischem Gly- cerin und setzen es unerlaubt Weinen zu, um die- se geschmacklich aufzuwerten und eine bessere Qualität vorzutäuschen. Dieses verbotene Vorge- hen wird immer wieder im Labor des LUA im fer- tigen Wein nachgewiesen, und zwar durch die Analyse von Begleitstoffen, die bei der Glycerin- herstellung gebildet werden. Auch im Jahr 2020 war dies der Fall. Die Zahl der Kontrollbesuche ist im Vergleich zum Jahr 2019 um rund 14 Prozent und die Zahl der untersuchten Proben um 12,5 Prozent zu- rückgegangen. Grund dafür waren die Einschrän- kungen während der Corona-Pandemie. Um Kontakte zu reduzieren, hatten die Weinkontrol- leurinnen und Weinkontrolleure des LUA ihre Au- ßentermine in der ersten Welle der Pandemie im Frühjahr 2020 deutlich zurückfahren müssen. Sie sind es aber, die einen Großteil der Proben ent- nehmen, die anschließend in den Laboren unter- sucht werden. Inzwischen sind Kontrollen und Untersuchungen wieder auf dem Niveau früherer Jahre angekommen. Ergebnis der Laboruntersuchungen: 321 der 3.738 Proben wurden beanstandet, das entspricht 8,6 Prozent. Schwerwiegende Verstöße kommen vor, sind im Verhältnis aber eher selten: 63 Proben (1,7 Prozent) mussten wegen Grenzwertverstö- ßen oder unzulässiger Weinbehandlung aus dem Verkehr genommen werden. Weinerzeugnisse, die gesundheitliche Schäden beim Men- schen hätten auslösen kön- nen, wurden gar nicht fest- gestellt. Der deutlich überwiegende Teil der Proben muss- te wegen bezeich- nungsrechtlicher Verstöße be- anstandet werden. © Ruckszio / Adobe Stock 2 Ein slowenischer Wein mit geschützter Ursprungs- bezeichnung „Goriska Brda“ wurde bei einem rheinland-pfälzischen Vertreiber als Planprobe entnommen. Die Analyse zeigte eindeutig den Zu- satz von weinfremdem Glycerin. Im betroffenen Betrieb waren zwei Drittel der 1.080 bezogenen Flaschen des Erzeugnisses noch vorrätig. Sie wur- den von der Weinkontrolle sofort für den weiteren Verkauf gesperrt. Der slowenische Lieferant steht seither unter besonderer Beobachtung. Die Kont- rollen und die Untersuchungen von Folgelieferun- gen anderer Jahrgänge dauern weiter an. Ein im Rahmen eines Weinwettbewerbes entnom- mener argentinischer Wein fiel unterdessen in der Analyse ebenfalls wegen der Anwesenheit von Begleitstoffen in technischem Glycerin auf. Der Wein wurde in Deutschland nicht verkauft und musste nicht gesperrt oder zurückgerufen werden. Aber die für den Importeur in Luxemburg zustän- dige Behörde wurde umgehend über seine unzu- lässige „Aufwertung“ informiert. Die Medaille, die der Wein beim Weinwettbewerb erhalten hatte, wurde ihm natürlich aberkannt. Bei einem mit technischem Glycerin ebenfalls manipulierten georgischen Wein gelang es, den Import in die Europäische Union zu stoppen, be- vor er stattfand. Im Rahmen einer Zolleinfuhrun- tersuchung in einem benachbarten Bundesland wurde man hinsichtlich technischem Glycerin fündig und wies das Erzeugnis von der Einfuhr zu- rück. Der Importeur wehrte sich und wollte das Erstgutachten nicht akzeptieren. Als Zweitgutach- ter bestätigte das LUA den Befund und verhinder- te damit endgültig ein In-Verkehr-Bringen des Er- zeugnisses in der EU. Aromatisierung: (Altbekanntes) Auffallend fruchtig: Bei der sensorischen Überprü- fung eines Roséweines, den Weinkontrolleurinnen und -kontrolleure im vergangenen Jahr bei einer Routinekontrolle entnommen hatten, stellten die Verkoster eine deutliche Erdbeernote fest. Die an- schließende chemisch-analytische Untersuchung ergab tatsächlich anhand der ermittelten Lactone weinfremde Aromen natürlicher Herkunft und da- mit eine widerrechtliche Aromatisierung. In einem zweiten Schritt wurden daraufhin weite- re Rot- und Roséweine des Betriebs sowie der dort aus frischen Erdbeeren selbst hergestellte Erd- beerwein beprobt. Ergebnis der sensorischen und chemisch-analytischen Untersuchungen im LUA: Insgesamt fünf Weine sowie ein Perlwein mit zu- gesetzter Kohlensäure mit einer Gesamtmenge von mehr als 12.000 Litern enthielten weinfremde Aromastoffe natürlicher Herkunft und waren da- durch alle nicht mehr verkehrsfähig. Die noch vor- handenen Restbestände dieser Weine wurden si- chergestellt und unter Aufsicht der Weinkontrolle in der örtlichen Kläranlage vernichtet. Ob die widerrechtliche Aromatisierung der Wei- ne durch eine Vermischung mit dem Erdbeer- wein, durch eine Verschleppung über die Abfüll- anlagen oder durch direkten Aromazusatz erfolgt war, konnte im Nachgang allerdings nicht ermit- telt werden. Im Zuge der Ermittlungen konnte das LUA aber auch belegen, dass der im Betrieb her- gestellte Erdbeerwein einen synthetisch herge- stellten, nicht natürlichen Aromastoff enthielt. Ein Schaumwein aus einem rheinland-pfälzischen Geschäft für bulgarische Lebensmittel fiel in der sensorischen Prüfung im LUA durch einen fruch- tigen, deutlich aromatisiert wirkenden Geruch und Geschmack nach Cassis und Kirsche auf. Es ist zwar schwierig, eine Probe abschließend auf die Verwendung jedes in Frage kommenden Aro- mastoffes analytisch „abzuklopfen“, aber auch der Nachweis eines in der Lebensmittelindust- rie als Trägerstoff für Aromen verwendeten Syn- theseprodukts erlaubt den Rückschluss auf einen Aromazusatz. Im bulgarischen Schaumwein wur- de der Trägerstoff Triacetin (Glycerintriacetat) in deutlichen Gehalten vorgefunden. Somit war der Betrüger überführt. Das Erzeugnis wurde nur in sehr geringer Menge direkt aus Bulgarien bezogen und war bereits ausverkauft. In gleicher Weise wurde bei einem Rotwein aus Georgien eine unzulässige Aromatisierung durch den Nachweis einer großen Menge des Träger- stoffs Triacetin festgestellt. Der Zusatz unzulässi- ger Stoffe zu Wein ist grundsätzlich eine Straftat. Vorgänge dieser Art werden an die Staatsanwalt- schaft abgegeben. Die Weine eines spanischen Erzeugers zeigten ein immer gleiches auffälliges Parameter-Muster, das eine illegale Aromatisierung sofort offensichtlich machte. Neben dem Trägerstoff Triacetin waren synthetisch hergestellte Aprikosen- bzw. Pfirsich- aromen vorhanden. Die betroffenen Erzeugnisse wurden vom deutschen Markt genommen. Sorbit: (Neues) Sorbit (Glucitol) ist ein Zuckeralkohol, der auf- grund seiner Süßkraft bei vielen zuckerfreien Le- bensmitteln als Zuckeraustauschstoff und damit als Süßungsmittel eingesetzt werden kann und darf. In verschiedenen Obstsorten kommt Sor- bit natürlicherweise vor, besonders viel findet sich in Apfelsaft (bis zu 8 Gramm pro Liter). In Trau- bensaft und damit auch in Wein sind dagegen nur sehr geringe Mengen bis ca. 0,2 Gramm pro Li- ter zu erwarten. Durch Sorbitzusatz kann ein hö- herer zuckerfreier Extrakt vorgetäuscht und der Geschmack verändert werden. Eine Süßung von Wein mit Sorbit ist verboten. Die Untersuchung eines Weißweins aus Moldawi- en förderte einen ungewöhnlichen Befund zutage: 3 Es wurden fast 12 Gramm Sorbit pro Liter Wein nachgewiesen und damit sogar mehr als in Apfel- säften enthalten ist. Das konnte zweifelsfrei nur durch einen Zusatz von Sorbit erklärt werden. Benzoesäure: (Neues) Die routinemäßige Prüfung auf Konservierungs- stoffe führte bei einem französischen Weißwein aus dem Einzelhandel zu einem überraschenden Ergebnis. Der Wein enthielt Benzoesäure. Benzoe- säure ist ein Konservierungsmittel, das sowohl zur direkten Konservierung von bestimmten Lebens- mitteln als auch zur Vorkonservierung von Zusatz- stoffen, Enzymen und Aromen legal eingesetzt werden kann. In einigen wenigen Früchten (z.B. Preiselbeeren, Himbeeren oder Heidelbeeren) ist Benzoesäure natürlicherweise enthalten - jedoch nicht in Trau- ben und Wein. Entsprechend ergab die Untersu- chung einer Vielzahl von unauffälligen Weinen unterschiedlicher Herkunft, Rebsorte und önolo- gischer Behandlung stets den Befund „nicht nach- weisbar“ (die Nachweisgrenze liegt bei 0,5 Mil- ligramm pro Liter). Benzoesäure ist folglich ein Stoff, der originär in Wein nicht vorkommt. Bei dem festgestellten geringen Gehalt von 4 Mil- ligramm pro Liter ist eine konservierende Wirkung zwar eher nicht zu erwarten, die Anwesenheit von Benzoesäure zeigt jedoch zweifelsfrei den Eintrag weinfremder Stoffe an, zum Beispiel aus Benzoe- säure-haltigen Früchten. Der Hersteller des Weines konnte diesen Befund offensichtlich kaum glauben und beauftragte gleich zwei akkreditierte Labore mit der Untersu- chung des betroffenen Loses. Beide Labore bestä- tigten das Ergebnis des Landesuntersuchungsam- tes. Die weitere Spurensuche nach der Herkunft der Benzoesäure verlief dann allerdings ergebnis- los. Die gesamten Lagerbestände (Fassweine und abgefüllte Weine) in der betreffenden Produkti- onsstätte wurden analysiert, insgesamt 93 Wei- ne, aber in keinem weiteren Wein wurde Benzoe- säure nachgewiesen. Die Herkunft blieb letztlich ungeklärt. 4 Stabilisotopen-Befund: Spanischer Wein gewässert und gezuckert Die ausgefeilte Analytik brachte die Irreführung ans Licht: In Rosé-Wein aus dem spanischen Rioja wurde im Labor des LUA eine außergewöhnliche Kombination zweier Isotopengehalte festgestellt, die natürlicherweise in Weinen nie vorkommen. Die Messwertkombination ließ den zweifelsfreien Schluss zu, dass der Wein unerlaubt stofflich ma- nipuliert worden war. Genauer: Zusatz von Wasser und unzulässige An- reicherung mit Saccharose, die zum Beispiel von der Zuckerrübe stammt. Die sogenannte Anrei- cherung zum Zwecke der Alkoholerhöhung ist in den meisten klimatisch wärmeren, südlichen Weinanbaugebieten der „Weinbauzone C“ nicht erlaubt und hierzu gehören auch alle spanischen Anbaugebiete. Der Zusatz von Wasser im Zuge der Weinbereitung ist generell verboten. Eine offizielle Anfrage an die Datenbank für Analy- sewerte von Isotopendaten bestätigte den Befund der Stabilisotopenanalytik des LUA. In der Folge wurden weitere Weine desselben Lieferanten un- tersucht, wobei zwei andere Lose des auffälligen Erzeugnisses ebenfalls in dieser Weise manipuliert worden waren. Die Erzeugnisse wurden umgehend vom deutschen Markt genommen. Die für den Lieferanten zuständige Behörde in Spanien wurde über das in der EU zum Schutz vor Irreführung und Täuschung des Verbrauchers etablierte AAC-FF- System „Food Fraud“ informiert. Zucker in der Weinbereitung: Winzer scheitert vor Gericht Es bleibt dabei: Die Zuckerung eines Weinerzeug- nisses in der Gärphase darf nur der Erhöhung des Alkoholgehalts dienen und nicht zu einer Umge- hung des Verbots führen, den Wein mit Zucker (Saccharose) zu süßen. Das hat das Bundesver- waltungsgericht in Leipzig im Januar 2020 ent- schieden und damit die Auffassung der Weinüber- wachung bestätigt. Nur in wenigen, klar umgrenzten Fällen erlaubt: Handelsüblicher Zucker im Wein. © Kaiya_Rose / Adobe Stock Der Kläger ist Inhaber eines rheinland-pfälzischen Weinguts. Er hatte für seinen Riesling aus dem Jahrgang 2014 eine amtliche Prüfungsnummer für Qualitätswein erhalten. Nachdem die Untersu- chung einer Probe einen Restzuckergehalt von 17,1 Gramm pro Liter bei einem nahezu ausgegliche- nen Glucose-Fructose-Verhältnis ergeben hatte, gab der Kläger an, bei der zweiten Anreicherung vom März 2015 sei der zugegebene Zucker offen- bar nicht vollständig vergoren. Im September 2015 nahm die Landwirtschafts- kammer Rheinland-Pfalz den Prüfungsbescheid daraufhin zurück. Entgegen den im Antragsverfah- ren gemachten Angaben sei der Wein gesüßt und damit unter Anwendung eines nicht zugelassenen önologischen Verfahrens hergestellt worden. Die Zugabe von Saccharose im Rahmen der Anreiche- rung bewirke eine unzulässige Süßung, wenn eine ausreichende Vergärung des Zuckers nicht statt- gefunden habe. Widerspruch, Klage und Berufung sind erfolg- los geblieben. Nach Auffassung des Oberverwal- tungsgerichts Rheinland-Pfalz dürfe die im Wein vorhandene Restsüße nur von frischen Weintrau- ben und von Traubenmost, nicht aber von Sac- charose-Zugaben herrühren. Die Annahme des Klägers, jegliche Zuckerzugabe, die während der Gärphase nach den gesetzlichen Bestimmungen erfolge, müsse auch im Hinblick auf den im Wein verbleibenden Restzuckergehalt unbedenklich sein, treffe nicht zu. Der vom Kläger noch im März zur Anreicherung zugegebene Kristallzucker sei nur zu 10 Prozent vergoren. Damit liege eine un- zulässige Süßung vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Nach den maßgeb- lichen Vorschriften des europäischen Weinrechts dürfe Qualitätswein nicht mit Zucker gesüßt wer- den. In der Gärphase dürfe dem Erzeugnis zur Er- höhung des natürlichen Alkoholgehalts Saccha- rose zugesetzt werden. Sinn und Zweck dieser sogenannten Anreicherung sei die Erhöhung des vorhandenen Alkoholgehalts und nicht der Rest- süße; sie dürfe nicht zu einer Umgehung des Ver- bots führen, den Wein mit Zucker zu süßen. Eine Prüfungsnummer dürfe einem solchen Wein nicht erteilt werden. 5

Types:
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    text_type: Publication,
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Origins: /Land/Rheinland-Pfalz/LUA

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Language: Deutsch

Time ranges: 2021-01-01 - 2021-12-31

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