Description: [Redaktioneller Hinweis: Die folgende Beschreibung ist eine unstrukturierte Extraktion aus dem originalem PDF] LUA-BILANZ LEBENSMITTELÜBERWACHUNG © adisa / AdobeStock Zahlen, Daten und Fakten für das Jahr 2021 Untersuchte und beanstandete Lebensmittel‐ und Bedarfsgegenständeproben 2021 Warengruppe Beanstandet Beanst. in % Nüsse, -Erzeugnisse, Snacks33972,1 Kräuter und Gewürze376184,8 Obst und Gemüse1698915,4 Eier und Eiprodukte275165,8 Schokolade, Kakao und kakaohaltige Erzeugnisse, Kaffee, Tee418296,9 Bedarfsgegenstände mit Körperkontakt und zur Körperpflege sowie Reinigungs- und Pflegemittel391338,4 Wein38803629,3 Vegane/Vegetarische Ersatzprodukte148149,5 Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt401399,7 Fische, Krusten-, Schalen-, Weichtiere und Erzeugnisse4534710,4 Milch und Milchprodukte104212311,8 Spielwaren und Scherzartikel2483012,1 Lebensmittel für besondere Ernährungsformen6347812,3 Brühen, Suppen und Saucen3875012,9 Getreide und Backwaren136817712,9 Fette und Öle4025313,2 Alkoholfreie Getränke77210413,5 Fleisch, Geflügel, Wild und Erzeugnisse252234313,6 Fertiggerichte3455315,4 Eis und Desserts3786416,9 Alkoholische Getränke außer Wein4588518,6 Kosmetische Mittel67213820,5 Zuckerwaren4729720,6 Zusatzstoffe1836736,6 Tabakerzeugnisse322062,5 18294213811,7 Proben gesamt 2 Proben Lebensmittelüberwachung trotz Corona-Einschränkungen auf Kurs Auch im zweiten Pandemiejahr 2021 nahmen co- ronabedingte Einschränkungen Einfluss auf die Le- bensmittelüberwachung in Rheinland-Pfalz. Das Kontrollpersonal wurde zum Teil weiterhin zur Un- terstützung der Gesundheitsämter abgeordnet oder war z.B. auch als Eltern, Pflegende oder An- gehörige von Risikogruppen von COVID-19 betrof- fen. Zudem mussten viele Betriebe insbesonde- re in der Gastronomie ihre Tätigkeit wochen- und monatelang einstellen, so dass die Lebensmit- telkontrolleurinnen und -kontrolleure der Kreise und kreisfreien Städte weniger Betriebskontrollen durchführen konnten. Das spiegelt sich auch in Zahlen wider: Vor der Coronapandemie im Jahr 2019 hatten landesweit noch 36.220 Betriebskontrollen stattgefunden, im Jahr 2020 waren es 29.248, und 2021 wurden während der sich weiter verschärfenden Pande- mielage noch 25.555 Kontrollen durchgeführt. Die Zahl der von den Kommunen eingesandten und im LUA untersuchten Proben hat sich dage- gen erholt. Insgesamt 18.294 Proben waren es im vergangenen Jahr und damit fast 2.000 Proben (11 Prozent) mehr als noch 2020, dem ersten Jahr der Pandemie. Auf die Beanstandungsquote bei den untersuchten Proben wirkt sich die Pandemie da- gegen nicht aus, dieser Wert liegt mit 11,7 Prozent unverändert auf dem Niveau der Vorjahre. Um trotz aller Einschränkungen ein hohes Maß an Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz zu gewährleisten, hat man in Rheinland-Pfalz in der amtlichen Kontrolle die zur Verfügung stehenden Mittel und Kräfte risikoorientiert eingesetzt und beispielsweise empfohlen, die Kontrolltätigkeiten auf bestimmte Betriebsarten zu konzentrieren. Proben aus besonderem Anlass wie Verdachtspro- ben, Nachproben oder Beschwerdeproben wurden nach wie vor entnommen, planbare Probenahmen dagegen auf Herstellerbetriebe mit Sitz in Rhein- land-Pfalz konzentriert. Die überwiegende Mehrzahl der beanstande- ten Proben betraf eine falsche oder irreführende Kennzeichnung. Beanstandungen von Proben, die tatsächlich gesundheitsschädlich waren, gab es wie in den Vorjahren zum Glück sehr selten. 2021 wurden insgesamt 25 Proben als gesundheits- schädlich beanstandet. Sechs Proben davon waren mit Fremdkörpern be- lastet. So wurden Kunststoffspäne in einem Kä- sekuchen gefunden, und eine Probe originalver- packter Tiefkühl-Himbeeren enthielt einen Stein. Steine fanden Verbraucher auch in einer Probe Studentenfutter und in Haferflocken. In einer Bri- oche fand ein Käufer Plastik und meldete dies der Lebensmittelüberwachung. Ein Käufer von Auf- backbrötchen entdeckte darin Metalldrähte. Die LUA-Sachverständigen konnten keine dieser Bean- standungen in einer Vergleichsprobe bestätigen. Auch ekelerregende Proben gehören zu den Be- funden. In einer Fertigsuppe fand man fünf Insek- tenlarven, und mit Fleischkäse belegte Brötchen waren mit Haaren von Mensch und Katze belas- tet. Ein Stück untersuchte Pizza enthielt unterdes- sen leere Puppenhüllen von Fliegen, ein paniertes Schnitzel ein weißliches, nicht näher definierbares Faserknäuel. Ein untersuchter Eiswagen enthielt mehrere stark verschmutzte und verschimmelte Utensilien. Ekelerregende Proben wie diese kom- men in der Regel als sogenannte Verbraucherbe- schwerden ins LUA. In den erwähnten Fällen kann ausgeschlossen werden, dass die ekelhaften „Zu- taten“ im Haushalt des Verbrauchers dazugekom- men sind. Sechs andere Proben waren dagegen aus mikro- biologischer Sicht gesundheitlich bedenklich. In zwei Proben wurden Salmonellen nachgewiesen, darunter eine geräucherte Mettwurst. Eine weite- re Probe war mit Listerien belastet. Bei einer Pro- be Feldsalat wurden verotoxinbildende E.coli-Bak- terien (VTEC) nachgewiesen. In zwei untersuchten Nahrungsergänzungsmitteln wurden Salmonellen entdeckt. Eine Probe Thun- fisch aus der Dose wies © Gabi Günther / Fotolia 3 Auch Kosmetik wie Shampoo, Seife oder Duschgel gehört zum Untersuchungsspektrum des LUA. Im vergan- gen Jahr war keines dieser Produkte akut gesundheitsschädlich. © LUA einen zu hohen Histamingehalt auf. Den genann- ten Keimen ist gemeinsam, dass sie selbst oder die von ihnen gebildeten Toxine Erbrechen und/ oder schwere Durchfallerkrankungen auslösen können. Für Personen mit schwächerem Immun- system wie Kleinkinder, alte oder kranke Men- schen besteht eine besondere Gefahr. Zwei als Lebensmittel verkaufte Proben eines Herstellers von Tabak und Tabakerzeugnissen wur- den aufgrund ihres Nikotingehalts als gesund- heitsschädlich eingestuft, der gemessene Nikotin- gehalt gilt in Lebensmitteln als nicht sicher. Wenn solche gesundheitsschädlichen Lebensmittel überregional im Einzelhandel vertrieben werden, dann müssen sie aus den Regalen entfernt und die Verbraucherinnen und Verbraucher informiert werden. Öffentliche Rückrufe zu überwachen ist Aufgabe der kommunalen Lebensmittelüberwa- chung. Die Informationen über unsichere Lebens- mittel laufen dagegen beim LUA zusammen. Kontaktstelle für europaweites Warnsystem Das LUA ist nicht nur ein Untersuchungsamt, son- dern für Rheinland-Pfalz auch die Kontaktstel- le des europaweit aktiven Schnellwarnsystems RASFF (Rapid Alert System for Food and Feed). Im vergangenen Jahr hat diese Kontaktstelle 195 öf- 4 fentliche Rückrufe von nicht sicheren Lebensmit- teln und Lebensmittelbedarfsgegenständen be- arbeitet, die auch nach Rheinland-Pfalz gelangt waren. Wegen der überregionalen Verbreitung hat sich das LUA für Rheinland-Pfalz im Internetportal www.lebensmittelwarnung.de an 145 veröffent- lichten Warnungen angeschlossen, sechs davon hatte das LUA auch selbst erstellt. Dieses Internet- portal wird vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) betrieben und von den Überwachungsbehörden der 16 Bundes- länder mit Informationen über Rückrufe bestückt. Mit dem Schnellwarnsystem RAPEX (Rapid Ex- change of Information System) wurde für Europa außerdem ein Netzwerk etabliert, in dem Behör- den Informationen zu gefährlichen Gegenständen des täglichen Bedarfs austauschen und im Inter- netportal www.lebensmittelwarnung.de veröf- fentlichen können. Gewarnt wird zum Beispiel vor Hautcreme, Zahnpasta oder Shampoo. Aber auch Spielzeug, Kleidung oder Schmuck können Gegen- stand von Warnungen sein. Im Bereich des RAPEX gab es im vergangenen Jahr 32 öffentliche Rückru- fe , von denen Rheinland-Pfalz betroffen war. Die Kontaktstelle im LUA hat sich außerdem 27 ent- sprechenden Veröffentlichungen im Internetpor- tal www.lebensmittelwarnung.de angeschlossen. Zwei davon hatte das LUA selbst erstellt. Hanf- und CBD-Produkte: Trend mit hoher Beanstandungsquote Der Trend hält an und beschert der Lebensmittel- überwachung viel Arbeit: Hanf steckt heutzuta- ge in Tee, Müsli, Kaugummi oder Proteinpulver. In den vergangenen Jahren sind immer mehr Produk- te darunter, die Cannabidiol (CBD) enthalten. CBD wird von einigen Herstellern als wahres Wunder- mittel vermarktet – rechtlich gesehen hat es aber in den allerwenigsten Produkten etwas zu suchen. Das Problem für die Lebensmittelüberwachung: Hanfprodukte können je nach Zusammensetzung bzw. Beschaffenheit, Aufmachung und Auslobung lebensmittel-, kosmetik-, tabak-, arzneimittel- oder betäubungsmittelrechtlichen Bestimmungen unterliegen. Aus diesem Grund ist die Beurteilung mitunter komplex und zeitaufwändig. Das LUA hat im vergangenen Jahr insgesamt 130 Proben aus unterschiedlichen Warengruppen mit Blick auf diese Problematik unter die Lupe genommen. Zudem wurden im Amtshilfeverfahren 2021 ins- gesamt 26 zusätzliche Proben für die Staatsan- waltschaft analysiert und beurteilt. Die Beanstan- dungsquoten waren überdurchschnittlich hoch. Lebensmittel Die Verwendung der Hanfpflanze (Cannabis sativa L.) zur Herstellung von Lebensmitteln liegt wei- Gruppe 1 ter voll im Trend. Nicht immer sind diese Produk- te verkehrsfähig und sicher. Bei ihrer Beurteilung müssen mehrere Punkte berücksichtigt werden. 1. Betäubungsmittelrechtliche Bestimmungen Eine Beurteilung nach lebensmittelrechtlichen Be- stimmungen kann bei diesen Produkten nur er- folgen, insofern es sich nicht um Betäubungsmit- tel handelt - denn Betäubungsmittel können per gesetzlicher Definition keine Lebensmittel sein. Die Hanfpflanze und deren Pflanzenteile unterlie- gen grundsätzlich den Bestimmungen des natio- nalen Betäubungsmittelgesetzes. Dabei gibt es je- doch Ausnahmen: Hanfsamen sowie Nutzhanf (Pflanzen bzw. Pflanzenteile aus dem Anbau in der EU mit zertifiziertem Saatgut von Sorten aus dem gemeinschaftlichen Sortenkatalog oder Pflanzen bzw. Pflanzenteile, die nachweislich einen THC- Gehalt von weniger als 0,2 Prozent aufweisen) gehören nicht zu den Betäubungsmitteln. Nutz- hanf ist jedoch nur von den Betäubungsmitteln ausgenommen, wenn dieser wissenschaftlichen oder gewerblichen Zwecken dient, die einen Miss- brauch zu Rauschzwecken ausschließen. Produkte aus Hanfsamen (Gruppe 1, siehe Tabel- le) fallen daher in der Regel nicht unter das Be- täubungsmittelgesetz. Bei Produkten aus unver- arbeiteten Hanfblättern und Hanfblüten (z. B Hanfblätter- oder Hanfblütentees) kann ein Miss- Hanfsamen• Hanfsamen (un-/geschält, geröstet oder roh) Produkte aus Hanfsamen• z. B. (entfettetes) Hanfsamenpulver, Hanfproteinpulver, Produkte mit HanfsamenHanf(samen)öl • z. B. Nudeln, Pesto, Müsli, Gebäck, Kartoffelchips, Brotaufstri- che, Schokolade, Wurst Gruppe 2 Gruppe 3 Produkte mit/aus Hanfblätternz. B. Hanfblättertee, Hanfblütentee, Hanfblattpulver, Hanfsirup, und/oder BlütenGetränke mit Hanfsirup oder Hanfblattpulver Produkte mit zugesetzten Hanfextraktenz. B. CBD-Öle, CBD-Honigzubereitungen, CBD-Gummibärchen, oder Cannabinoiden (v. a. CBD)CBD-Kaffee, CBD-Getränke, CBD-Kaugummi, Nahrungsergän- zungsmittel in Form von Kapseln, Dragees, Tropfen etc. Gruppe 4 Produkte mit Hanfaromen z. B. Getränke (z. B. Energy-Drinks, Eistees), Süßwaren (z. B. Lol- lys, Gummibärchen), Konserven (z. B. Essiggurken), Knabberer- zugnisse (z. B. Kartoffelchips) 5
Text { text_type: Publication, }
Origins: /Land/Rheinland-Pfalz/LUA
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Language: Deutsch
Time ranges: 2022-01-01 - 2022-12-31
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