Description: [Redaktioneller Hinweis: Die folgende Beschreibung ist eine unstrukturierte Extraktion aus dem originalem PDF] LUA-BILANZ WEINÜBERWACHUNG Ergebnisse von Kontrollen und Untersuchungen der rheinland-pfälzischen Weinüberwachung 2024 © mmphoto / AdobeStock Schwierige Wetterbedingungen und neue rechtli- che Regelungen stellten Weinerzeuger und Wein- überwachung im vergangenen Jahr gleichermaßen vor Herausforderungen. Dennoch sind Kontrol- len und Untersuchungen durch das Landesunter- suchungsamt (LUA) wichtig, um sowohl die Ver- braucher als auch die Branche zu schützen. Auch im Jahr 2024 verzeichneten die Fachleute der Weinüberwachung in Rheinland-Pfalz wieder vie- le Kennzeichnungsfehler, aber auch einige schwer- wiegende Verstöße gegen das Weinrecht. Rheinland-Pfalz ist das größte Weinbau treibende Bundesland, weshalb die Weinüberwachung hier eine besondere Bedeutung hat. Die Fachleute des LUA haben 2024 insgesamt 3.877 Kontrollen vor Ort durchgeführt und 3.791 Proben untersucht. 272 Proben wurden beanstandet, das entspricht 7,2 Prozent. Die weit überwiegende Anzahl der Be- anstandungen bezog sich auf die Kennzeichnung: Häufige Mängel sind ein falsch angegebener Alko- holgehalt, unzutreffende Geschmacksangaben (z. B. „trocken“ anstelle von „halbtrocken“), unzutref- fende Rebsortenangaben oder unzureichende Hin- weise auf Allergie auslösende Stoffe. Nicht immer ist dabei von vorsätzlichen Vergehen auszugehen: Die sich ständig ändernden und teils komplizier- ten Kennzeichnungsvorschriften lassen auch gut- willige Winzer bisweilen den Überblick verlieren. Aber das LUA deckt auch immer wieder schwer- wiegende Täuschungen und echte Verfälschungen auf. Hier muss von vorsätzlichem Handeln ausge- gangen werden, das der gesamten Branche scha- det. 2024 fielen insgesamt 104 Proben (2,7 Pro- zent) in- und ausländischer Weinerzeugnisse auf wegen Grenzwertverstößen oder unzulässigen Weinbehandlungen wie etwa durch die verbo- tene Zugabe von künstlichen Aromastoffen. Der Gesetzgeber zieht hier aus gesundheitlichen und qualitativen Gründen klare Grenzen. Umso erfreu- licher ist es, dass Verstöße, die gesundheitliche Schäden beim Menschen hätten auslösen können, im Jahr 2024 nicht festgestellt wurden. 2 Qualitätswein ohne PrüfungsnummerUnzulässiger Einsatz von Saccharose Um deutsche Weine als Qualitätsweine oder Prä- dikatsweine vermarkten zu dürfen, müssen sie sich zuerst einer Prüfung unterziehen. Stellt die Prüfbehörde die Ordnungsmäßigkeit des Weines fest, so erteilt sie die begehrte amtliche Prüfungs- nummer, die auch auf der Flasche angebracht werden muss (meist als A.P.-Nr. abgekürzt).Wein ist ein Naturprodukt, dessen Qualität maß- geblich von der Reife der verarbeiteten Trauben abhängt. Um den klimatischen Gegebenheiten ei- nes Weinanbaugebiets Rechnung zu tragen und notfalls auch jahrgangsbedingte Schwankungen ausgleichen zu können, erlaubt das europäische Weinrecht diverse Maßnahmen zur Reifekorrektur. Die „Anreicherung“ ist in der Weintechnologie ein Verfahren, das bei suboptimaler Traubenreife zur Anwendung kommt, um Weinen letztlich einen höheren Alkoholgehalt (Gesamtalkoholgehalt) zu verleihen. Den Erzeugnissen werden vor bzw. wäh- rend der Gärung nach gesetzlichen Vorgaben und Einschränkungen unter anderem Zucker (chemi- sche Bezeichnung: Saccharose) zugesetzt, der zu Alkohol verstoffwechselt werden muss. Gegebe- nenfalls muss die Gärung durch Zusatz von Rein- zuchthefen oder Hefenährsalze bzw. durch Erhö- hung der Temperatur unterstützt werden. Es ist verboten, einem Wein nach abgeschlossener Gä- rung Saccharose zuzusetzen und so dessen Ge- schmack einzustellen. Es kommt hin und wieder vor, dass auch Weine als Qualitäts- bzw. Prädikatsweine in Verkehr ge- bracht werden, ohne dass dieser Wein der zustän- digen Behörde, was in Rheinland-Pfalz die Land- wirtschaftskammer ist, vorgestellt wurde. Um zu vertuschen, dass der Wein nicht das Verfahren durchlaufen hat, verwenden die Winzer eine fikti- ve, ausgedachte Prüfungsnummer. Ein Winzer, der bisher schon achtmal in dieser Richtung in den letzten 20 Jahren auffällig war, brachte auch im Jahr 2024 wieder 30 Weine mit einer fiktiven Prüfungsnummer in Verkehr. Brisant dabei ist, dass er wegen dem Vorgängerverfahren – ebenfalls wegen des Verkaufs ohne Prüfungs- nummer – noch auf der Anklagebank saß, als die- se 30 weiteren Weine mit fiktiver Nummer über den Ladentisch gingen. Inhaltlich und geschmack- lich waren die Weine zwar fehlerfrei, ohne amt- liche Prüfung durften sie jedoch nicht als Quali- tätsweine bezeichnet werden. Ein neues Verfahren wird folgen. Durch die Anzeige eines Familienmitgliedes bei der Finanzverwaltung und bei der Weinkontrolle in der Folge von Erbstreitigkeiten kam es zu dem seltenen Fall, dass bei der Hausdurchsuchung bei einem Winzer die Weinkontrolle die Steuerfahn- dung begleitet hat. Denn aufgrund des Steuer- geheimnisses erfolgt in der Regel keine automa- tische Information der Weinkontrolle durch die Steuerbehörden. Dabei wurde festgestellt, dass vom verantwortlichen Betriebsleiter insgesamt zwölf Weine ohne amtliche Prüfungsnummer in Verkehr gebracht wurden. Unabhängig von Steu- erstrafverfahren kommt nun noch ein weiteres Verfahren wegen Weinrechtsverstößen hinzu. Ungeachtet dieses Verbots wollte ein Winzer sei- nen Wein sensorisch „nachkorrigieren“ und stellte kurz vor der Abfüllung den Restzuckergehalt durch Zugabe von Zucker ein. Der weinfremde Zucker ließ sich jedoch chemisch-analytisch leicht nach- weisen und so mussten 1.250 Liter Wein aus dem Verkehr gezogen werden noch bevor dieser ver- marktet werden konnte. Für italienische Weine ist bei der Anreicherung - anders als in Deutschland - die Verwendung von Saccharose (Rübenzucker) nicht zulässig, vielmehr muss konzentrierter Traubenmost oder rektifizier- tes Traubenmostkonzentrat eingesetzt werden. Ein italienischer Wein aus dem Billigpreissegment war entgegen dieser Rechtsvorschriften in unzu- lässiger Weise mit Saccharose angereichert. Au- ßerdem war dieser Wein mit Wasser gestreckt worden, was bereits in der Verkostung der Probe durch die geschulten Weinkontrolleure sensorisch leicht festzustellen war. Sowohl die Wässerung als auch die Anreicherung mit Saccharose hat das LUA danach auch mit stabilisotopischen Analy- severfahren nachgewiesen. Die übrigen Weinfla- schen des Erzeugnisses wurden aus dem Restpos- tenmarkt entfernt und die zuständige Behörde in Italien informiert. Schwermetalle und Allergene unkritisch Im vergangenen Jahr wurden 42 Weine im LUA auf Schwermetalle wie Blei, Cadmium und Ar- sen sowie auf Spurenelemente wie Kupfer, Zink und Aluminium untersucht. Für all diese Elemen- te sind in der Weinverordnung Grenzwerte fest- gelegt. Beprobt wurden vorrangig rheinland-pfäl- zische Weine, wobei verstärktes Augenmerk auf biologisch / ökologisch erzeugte Weine bzw. La- gen mit tendenziell erhöhter Bodenbelastung ge- legt wurde. Die Untersuchungen zeigten, dass in allen Weinen die Grenzwerte eingehalten und bis- weilen deutlich unterschritten wurden. Auf Weinetiketten ist eine Allergenkennzeichnung erforderlich, sofern diese Weine mit allergenhalti- gen Behandlungsmitteln hergestellt wurden und die Parameter Casein, Albumin und Lysozym im Enderzeugnis noch nachweisbar sind. Die OIV (Internationale Organisation für Rebe und Wein) hat als Nachweisgrenze 0,25 Milli- gramm pro Liter festgelegt. Über diesem Wert lie- gende Gehalte an Casein, Albumin und Lysozym lösen eine vorgegebene Kenntlichmachung aus. Sie kann zum Beispiel durch die Wörter Ei, Eipro- tein, Eiprodukt, Lysozym aus Ei oder Albumin aus Ei erfolgen. Im Falle von Casein ist eine Kenntlich- machung durch die Worte Milch, Milcherzeugnis, Milchprotein oder Casein aus Milch möglich. Zu- sätzlich können diese Stoffe in einem Piktogramm dargestellt werden. Die Kennzeichnung soll All- ergiker darauf hinweisen, dass das Trinken dieses Weins bei ihnen allergische Reakti- onen auslösen könnte. Casein- und albuminhal- tige Behandlungsmit- tel reduzieren im Wein den An- © akf / AdobeStock Bilanz der Weinüberwachung 2024: Kontrollen schützen Verbraucher 3 teil an Gerbstoffen und tragen damit zur Ge- schmacksharmonisierung bei. Das Enzym Lysozym wird aufgrund seiner antibakteriellen Eigenschaft eingesetzt und unterdrückt einen unerwünsch- ten biologischen Säureabbau. 39 Weine wurden im vergangenen Jahr im LUA auf Gehalte an Case- in, Albumin und Lysozym überprüft. In keinem Fall wurde ein positiver Befund ermittelt. Eine Kennt- lichmachung war somit auch nicht erforderlich. Falsche Alkoholangabe auf dem Etikett Fast alle Weine eines Betriebes fielen wegen deut- licher Abweichung bei der Angabe des Alkohol- gehaltes auf dem Etikett zum tatsächlich ermit- telten Alkoholgehalt auf. Die Ursache dafür war die fehlende Analytik der Weine vor der Abfüllung bzw. der Alkoholgehalt wurde vom Betriebsinha- ber berechnet. Dieser berechnete Wert wurde für die Angabe in der Etikettierung verwendet. Da die Flaschen direkt bei der Abfüllung etikettiert wur- den, blieb laut Betriebsinhaber keine Zeit mehr, die Weine vor Beauftragung der Etiketten zur Ana- lyse ins Weinlabor zu geben. Die deutlichen Ab- weichungen führten zu einem Verfahren bei der Staatsanwaltschaft. Aromatisierung von spanischem Wein Im Rahmen der routinemäßigen Überwachung ausländischer Weine wurde von der Weinkontrol- le spanischer Roséwein in einer rheinland-pfälzi- schen Weinkellerei beprobt, die das Erzeugnis ab- gefüllt hatte. Bei der sensorischen Prüfung im LUA fiel diese Probe durch eine deutliche, aufgesetzt und untypisch wirkende Pfirsicharomatik auf. Die daraufhin durchgeführte Analyse der nach Pfir- sich bzw. Aprikose schmeckenden ɣ-Lactone zeig- te Aromastoffmuster aus chemisch-synthetischer Herstellung. Eine Aromatisierung bzw. ein Zusatz oder Eintrag weinfremder Aromastoffe ist kein zu- gelassenes önologisches Verfahren bei Wein. Dem Transporteur des Weines war von dem spa- nischen Lieferanten eine Rückstellprobe mitgege- ben worden. Deren Untersuchung im LUA ergab die gleichen Mengen der unerlaubten Aromastof- 4 fe. So ließ sich nachvollziehen, dass die Aroma- tisierung in Spanien erfolgt war und nicht in der deutschen Weinkellerei. Der Restbestand des Wei- nes wurde zur Vernichtung in eine Biogasanlage überführt.haben. Bei weiteren Kontrollen wurde nachgewie- sen, dass es auch Lieferungen gewässerten Weins an andere Abnehmer im Umfang von insgesamt über 1.200.000 Liter gegeben hat. Das LUA hat im Jahr 2024 weitere Aromatisie- rungsfälle aufgedeckt: Ein weiterer spanischer Ro- séwein biologischer Herkunft mit geschützter Ur- sprungsbezeichnung wurde im Rahmen einer Prämierung ausgezeichnet und dort auch beprobt. Ergebnis der Untersuchung: Der Rosé enthielt ebenfalls das „künstliche“ ɣ-Decalacton in ver- gleichbarer Größenordnung.Irreführung verboten: Angaben auf dem Etikett müssen stimmen Ein portugiesischer Weißwein schmeckte bei der Verkostung fremdartig-fruchtig, auch nach Citrus, und wies das racemische ɣ-Decalacton in sehr ge- ringen Mengen auf, welches vermutlich zur Erzie- lung einer fruchtigen Note Bestandteil eines Aro- mapräparates gewesen war. In der Analyse einer Probe USA-Rotwein eines bekannten Weinkel- lers stellte das LUA zudem weinfremdes natürli- ches Pfirsicharoma fest. Die Aromatisierungsfälle wurden den für Vertrieb bzw. Import zuständigen Bundesländern zum weiteren Vollzug übermittelt. Hightech bringt illegale Wässerung ans Licht Die Kombination aus hochmoderner Analytik und europaweiten Referenzdaten hat einen Fall illega- ler Wässerung von Wein zu Tage gefördert. Einen ersten Verdacht hatte ein hessischer Sektherstel- ler bereits bei der eigenbetrieblichen Qualitäts- sicherung: Er hatte Sektgrundweine aus Rhein- land-Pfalz im Umfang von mehreren 100.000 Litern bezogen, die nicht dem Jahrgangsprofil ent- sprachen. Die Beurteilung des vom Hersteller be- auftragten Handelslabors legte eine unzulässige Wässerung der Sektgrundweine nahe. Daraufhin wandte sich die Weinüberwachungs- behörde in Hessen an das LUA mit der Bitte um Untersuchung und Beurteilung der in Hessen entnommenen Proben. Der Verdacht des Han- Der Gesetzgeber macht klare Vorgaben: Informa- tionen über Lebensmittel dürfen nicht irreführend sein. Und: Sie müssen zutreffend, klar und für die Verbraucher leicht verständlich sein. Diese Infor- mationen können mittels eines Etiketts, sonstigen Begleitmaterials oder in anderer Form zur Verfü- gung gestellt werden. Sie können durch Schrift, Bilder, Grafiken oder mündliche Äußerungen in Medien beziehungsweise Gesprächen vermittelt werden. Informationen sind Tatsachen, aber auch Mitteilungen in Form von Meinungsäußerungen und Werturteilen. Vor der Hightech kommt die Handarbeit: Ein Labormit- arbeiter bei der Vorbereitung einer Probe. © LUA delslabors wurde durch die amtliche Untersu- chung im LUA bestätigt. Die Grundlage dafür war ein Vergleich mit authentischen Proben aus der EU-Referenzdatenbank, die europaweit für jedes Anbaugebiet und jeden Jahrgang geführt wird. Hintergrund des Verfahrens ist die Bestimmung des Sauerstoff-Isotopen-Verhältnisses zwischen den schwereren 18O-Sauerstoffatomen und den leichteren, überwiegend vorkommenden 16O- Sauerstoffatomen. Im Grundwasser, welches die Trauben aufnehmen, wird ein stets niedrige- rer 18O-Anteil bestimmt als in dem natürlich im Wein vorhandenen Wasser, da die 18O-Sauer- stoffatome durch die Verdunstung des Wassers über die Blätter der Rebe stark angereichert wer- den. Aufgrund dieser starken Anreicherung an 18O-Sauerstoffisotopen ist es möglich, die Zuga- be von exogenem Wasser zu Wein nachzuweisen. Mit diesem Verfahren konnte der Weinkellerei nachgewiesen werden, dass die von ihr gelieferten Weine einen unzulässigen Wasserzusatz erhalten Der häufigste Fall einer Irreführung bei im Jahr 2024 beprobten Erzeugnissen des Weinrechts war das Inverkehrbringen von Weinen als Qualitäts- wein oder Prädikatswein ohne bzw. ohne gültige Amtliche Prüfungsnummer. Dabei wird suggeriert, dass die betreffenden Erzeugnisse bei der Amtli- chen Prüfung verkostet und für gut befunden wur- den, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall war. Mit einigem Abstand betraf der zweithäufigste Fall einer Irreführung den etikettierten Gehalt an vorhandenem Alkohol. Beträgt die Abweichung hier mehr als 1,0 Volumenprozent, so wird dies als irreführend gewertet. Weitere Beanstandungs- gründe sind „irreführende Angaben im Zusam- menhang mit Prämierungen“ und „Irreführung im Zusammenhang mit geschützten Begriffen“, die entweder unzulässig verwendet wurden oder bei denen eine Verwechslungsgefahr besteht. Weitere beanstandete Irreführungen betrafen die Angaben der Rebsorte, der Herkunft und des Jahr- gangs sowie Qualitätsangaben, die Öko-Kenn- zeichnung und Angaben im Zusammenhang mit dem Begriff „Weingut“. So stand zum Beispiel ei- 5 nem Wein die Angabe „Prädikatswein“ nicht zu, da es sich „nur“ um einen Qualitätswein handel- te. Ein weiterer Wein wurde mit den Begriffen „Er- zeugerabfüllung Weingut XY“ vermarktet, obwohl es sich um Zukaufsware handelte, die eben nicht selbst erzeugt wurde. Auch Phantasiebezeichnungen können zur Irre- führung geeignet sein, da sie häufig zu Werbe- zwecken bewusst in Anspielung auf geschütz- te bzw. an bestimmte gesetzliche Anforderungen geknüpfte Begriffe verwendet werden. Neu hin- zugekommen sind irreführende Angaben im Zu- tatenverzeichnis. Da die Angabe eines Zutaten- verzeichnisses bei Weinen erst ab dem aktuellen Jahrgang 2024 allgemein verpflichtend ist, wer- den hier noch recht häufig Mängel belehrt oder auch beanstandet. Zutatenverzeichnis, Nährwertkenn- zeichnung und QR-Code in der Praxis Wein benötigt jetzt eine Nährwertkennzeichnung Viele Verbraucherinnen und Verbraucher ha- ben es wahrscheinlich noch nicht bemerkt: Alle Weinerzeugnisse ab dem Jahrgang 2024 müssen eine Nährwertangabe und ein Zutatenverzeich- nis auf dem Etikett haben. Mit der EU-Verordnung 2021/2117 wurde die Deklaration von Wein den bisher bereits geltenden Regelungen für Lebens- mittel angepasst. Auf vielen Etiketten befindet sich nun ein QR-Code, da der Platz auf dem Eti- kett begrenzt ist. Er kann mit einem Smartphone gescannt werden und leitet auf die Website des Herstellers weiter, wo das Zutatenverzeichnis und die Nährwertangaben digital verfügbar sind. In der Praxis führte dies zu zahlreichen Unsicher- heiten bei den Winzern. Wie etwa die doppel- te Kennzeichnung eines Allergens in der Etiket- tierung, sofern es bereits im Zutatenverzeichnis aufgeführt ist. Die größte Herausforderung liegt allerdings bei der Nährwertdeklaration und beim Verzeichnis der Zutaten mittels QR-Code. Ein Bei- spiel: Auf den Plattformen, auf die die Verbrau- cherinnen und Verbraucher per QR-Code gelan- 6 gen, werden oft zusätzliche Informationen zu Verkaufs- oder Vermarktungszwecken angeboten. Dies ist aber laut EU-Verordnung verboten. Für das LUA bedeuteten die Schwierigkeiten der Win- zer mit den neuen Verpflichtungen vor allem, dass bei den Kontrollen vor Ort der Beratungsumfang angewachsen ist. Neue Anforderungen an das Zutatenverzeich- nis für aromatisierte weinhaltige Getränke Aromatisierte Weinerzeugnisse wie Sangria, Wer- mutwein oder Glühwein werden nach den Vor- gaben in VO (EU) 251/2014 aus bestimmten Weinbauerzeugnissen hergestellt. Die neue VO (EU) 2024/585 legt nun fest, dass diese Haupt- zutat „Wein“ in dem Zutatenverzeichnis anzuge- ben ist; unmittelbar dahinter in Klammern ge- setzt folgen die einzelnen Zutaten dieses Weines nach Maßgabe der speziellen weinrechtlichen Re- gelungen. Anschließend sind in absteigender Rei- henfolge ihres Gewichtsanteils die weiteren Zuta- ten wie beispielsweise Zucker, Wasser, Gewürze, Aromen oder geschmackgebenden Lebensmittel aufzuführen. Hierbei sind Stoffe, die sowohl beim Wein selbst als auch bei der weiteren Herstellung des Getränks erneut eingesetzt werden, wie zum Beispiel das „Antioxidationsmittel: Sulfite“, dann auch doppelt zu nennen. Diese rechtlichen Vorga- ben führten zu einigen Startschwierigkeiten in der Praxis, die das LUA sicher auch noch weitere Zeit begleiten werden. Für kurzfristigen Klärungsbedarf sorgte auch die jährliche Glühweinsaison im Einzelhandel: Kann im Einklang mit den Bezeichnungen im Zutaten- verzeichnis „trinkfertig gewürzt“ ausgelobt wer- den oder ist doch eher die Angabe „mit dem Aroma von Zimt und Nelke“ angemessen? Als verantwortlicher Betrieb hält man sich für die Be- zeichnungen im Zutatenverzeichnis am besten an die Deklarationsempfehlungen aus den Produkt- spezifikationen der verwendeten Aromen. „Aro- ma“ geht immer, aber an „natürliches Aroma“ oder gar an „natürliches Zimt-Aroma“ oder „Ge- würznelkenextrakt“ sind aus lebensmittelrechtli- cher Sicht besondere Anforderungen geknüpft. So Gar nicht so einfach: Ab dem Jahrgang 2024 müssen alle Weinerzeugnisse eine Nährwertangabe und ein Zutaten- verzeichnis auf dem Etikett haben. In der Praxis läuft das noch nicht ganz rund. © industrieblick / AdobeStock müssen für die beiden zuletzt genannten Bezeich- nungen mindestens 95 Gewichtsprozent der aro- magebenden Bestandteile aus dem benannten Gewürz stammen.Die Angabe des Gesamtalkoholgehalts, die die An- gabe des vorhandenen Alkohols ersetzt, entspricht hingegen dem Alkoholgehalt nach einer vollstän- digen Vergärung des enthaltenen Zuckers. Zutatenverzeichnis und Nährwertkennzeich- nung jetzt auch für FederweißerDa Federweißer und Co. zu den ersten hergestell- ten Erzeugnissen eines Jahrgangs gehören, muss- ten die neuen Vorgaben zur Deklaration bei diesen Produkten entsprechend früh umgesetzt werden. Daher ist es wenig verwunderlich, dass bei Feder- weißer und Co. im Jahr 2024 erhöhter Beratungs- aufwand anfiel und sich bei einigen Proben noch Fehler in der Nährwertdeklaration eingeschlichen haben. Hinzu kommt, dass sich für das saisona- le Nischenprodukt mit zeitlich stark eingegrenz- ter Verkaufszeit kaum eine Laboranalyse für Nähr- werte lohnt. Zum Glück ist die Berechnung der relevanten Nährwerte nur anhand von Mostge- wicht und Gesamtsäuregehalt möglich. Wer hier den Überblick behalten möchte, dem sei das vom LUA auf der Homepage veröffentlichte Merkblatt zu teilweise gegorenem Traubenmost empfohlen. Auch teilweise gegorener Traubenmost (darun- ter Federweißer, Neuer Süßer, Rauscher und Co.) benötigt seit dem Jahrgang 2024 die Angabe von Nährwertkennzeichnung und Zutatenverzeichnis auf dem Etikett. Alternativ ist auch hier die Anga- be mittels QR-Code möglich. Da sich das beliebte Herbstgetränk in Gärung befindet, verändern sich naturgemäß Zucker- und Alkoholgehalt sowie der unter anderem daraus berechnete Brennwert fort- laufend. Daher werden in der Nähwertkennzeich- nung von teilweise gegorenem Traubenmost die Werte des Mostes vor Beginn der Gärung angege- ben. Auf diesen Umstand sollte der Inverkehrbrin- ger bei der Nährwertkennzeichnung hinweisen. 7 Mainzer Straße 112 56068 Koblenz poststelle@lua.rlp.de www.lua.rlp.de Diese Druckschrift wird im Rahmen der Öffent- lichkeitsarbeit der Landesregierung Rheinland- Pfalz herausgegeben. Sie darf weder von Partei- en von von Wahlwerberinnen/Wahlwerbern oder Wahlhelferinnen/Wahlhelfern zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Auch ohne zeit- lichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl darf die Druckschrift nicht in einer Weise verwendet werden, die als Parteinahme der Landesregierung zu Gunsten einer politischen Gruppe verstanden werden könnte.
Text( Publication, )
Origins: /Land/Rheinland-Pfalz/LUA
Tags: Aluminium ? Weinrebe ? Zucker ? Blei ? Kupfer ? Rheinland-Pfalz ? Alkohol ? Aromastoff ? Cadmium ? Gärung ? Gesundheitsschaden ? Weinbau ? Zink ? Schwermetall ? Weinrecht ? Italien ? Allergen ? Allergie ? Spurenelement ? Steinobst ? Wein ? Bilanz ? Bodenbelastung ? Ei ? Molkereiprodukt ? Internationale Organisation ? Sensorische Bestimmung ? Grenzwert ? Naturprodukt ? Verkehr ?
License: all-rights-reserved
Language: Deutsch
Time ranges: 2025-01-01 - 2025-12-31
Accessed 1 times.