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Bodenschutzrechtliche Regelungen

Description: Die EU-Bodenschutzstrategie 2030 als Bestandteil des European Green Deal Klimawandel und Umweltzerstörung sind existenzielle Bedrohungen für Europa und die Welt. Mit dem europäischen „Grünen Deal“ soll daher der Übergang zu einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft geschafft werden, die bis 2050 keine Netto-Treibhausgase mehr ausstößt, ihr Wachstum von der Ressourcennutzung abkoppelt, niemanden, weder Mensch noch Region, im Stich lässt. Am 17.11.2021 hat die EU-Kommission die Bodenstrategie 2030 (COM(2021) 699 final) als weiteren Bestandteil des Green Deal veröffentlicht. Hintergrund ist die nach wie vor zunehmende Verschlechterung von Land und Boden durch Prozesse wie Erosion, Verdichtung, Rückgang organischer Substanzen, Verschmutzung, Biodiversitätsverlust, Versalzung und Versiegelung. Diese Schädigungen sind nach Einschätzung der EU-KOM auf eine nicht nachhaltige Landnutzung und -bewirtschaftung, Übernutzung und den Eintrag von Schadstoffen zurückzuführen. Um die Vorteile gesunder Böden für Menschen, Lebensmittel, Natur und Klima zu nutzen, legt die EU-KOM daher eine neue Bodenstrategie vor, die einen Rahmen und konkrete Maßnahmen für Schutz, Wiederherstellung und nachhaltige Nutzung von Böden vorgibt und darüber hinaus das erforderliche gesellschaftliche Engagement und die benötigten Finanzmittel mobilisiert, den Wissensaustausch in Gang setzt und nachhaltige Methoden sowie Überwachung fördert, um gemeinsame Ziele zu erreichen. Diese gemeinsamen Ziele sollen insbesondere sein: Die nachhaltige Bodenbewirtschaftung. Die Kreislaufwirtschaft ankurbeln. Geschädigte Böden wiederherstellen und kontaminierte Flächen sanieren. Der Wüstenbildung aktiv vorbeugen. Bodenforschung-daten- und -überwachung ausbauen. Die Eindämmung und Anpassung an den Klimawandel. Die notwendigen Gelder mobilisieren und die Gesellschaft sensibilisieren. Die Vision für  2050 ist: Alle Bodenökosysteme in der EU sind gesund und resilienter und können daher weiterhin ihre lebenswichtigen Funktionen erfüllen. Es werden keine weiteren Flächen verbraucht und die Belastung des Bodens mit Schadstoffen ist so gering, dass sie für die menschliche Gesundheit und Ökosysteme keine Gefahr mehr darstellt. Der Schutz von Böden, ihre nachhaltige Bewirtschaftung und die Wiederherstellung geschädigter Böden sind die Norm. Diese Vision ist auch schon in der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 und in der Strategie zur Anpassung an den Klimawandel verankert. Die Bodenstrategie baut daher auf mehreren Zielen des Green Deals und früheren Zielvorgaben auf und wird einen wesentlichen Beitrag für zahlreiche kurz- und mittelfristige Ziele, wie beispielsweise zur „bodendegrationsfreien Welt“ (SGD-Ziel 15.3), zur Erreichung eines guten ökologischen und chemischen Zustands sowie zur Erreichung des Netto-Null-Flächenverbrauchziel in 2050 leisten. Dabei wird seitens der EU-KOM ausgeführt, dass die EU bisher nicht in der Lage war, einen angemessenen Rechtsrahmen zu schaffen, der dem Boden dasselbe Schutzniveau wie Wasser, Meeresumwelt und Luft bietet. In diesem Kontext wird auf die Dringlichkeit zum Handeln hingewiesen. Denn das Fehlen spezieller EU-Rechtsvorschriften wurde von vielen als Hauptgrund für den alarmierenden Zustand unserer Böden hervorgehoben. Um die grenzüberschreitenden Auswirkungen der Bodendegradation anzugehen, wird die Kommission bis 2023 einen speziellen Legislativvorschlag zur Bodengesundheit (Soil Health Law) vorlegen, der den Anforderungen an eine bessere Rechtsetzung genügen, auf einer gründlichen Folgenabschätzung, einschließlich einer Subsidiaritätsprüfung, beruhen und die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten in diesem Bereich uneingeschränkt achten soll. Bodenschutzrecht des Bundes Mit dem Erlass des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG), das am 1.3.1999 in Kraft getreten ist, ist der Bundesgesetzgeber dem jahrelangen Wunsch von Bundesländern und Umweltorganisationen gefolgt, nach dem Medium Wasser und dem Medium Luft auch das Medium Boden auf allen Ebenen bundeseinheitlich zu regeln und damit ausreichend zu schützen. Das Bundes-Bodenschutzgesetz führt den vorbeugenden Bodenschutz und die Altlastensanierung in einem Gesetz zum Schutz des Mediums Boden zusammen. Mit ihm werden die Voraussetzungen für einen wirksamen Bodenschutz und die Sanierung von Altlasten geschaffen. Die einheitlichen Anforderungen, die das Gesetz bundesweit stellt, bilden zusammen mit dem untergesetzlichen Regelwerk der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (trat am 17.9.1999 in Kraft) die Grundlage für einen einheitlichen Gesetzesvollzug, sorgen für mehr Rechtssicherheit im Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten und stellen ein effektives Vorgehen der Behörden sicher. Zugleich wird mit der Festschreibung von Sanierungspflichten Rechtssicherheit und damit eine wesentliche Voraussetzung für künftige Investitionen geschaffen. Das Gesetz soll entscheidende Hilfestellungen insbesondere für die Sanierung von Industriebrachen geben und damit bewirken, dass Neuansiedlungen oder Erweiterungen von Industrie- und Gewerbebetrieben auf diesen Flächen verstärkt mit vorhandener Infrastruktur erfolgen und nicht auf die "grüne Wiese" verlagert werden. Dabei hat sich der Bundesgesetzgeber davon leiten lassen, dass gerade in unserer modernen hochtechnisierten Industriegesellschaft der Schutz des Bodens als Lebensgrundlage vor der Entstehung von Schäden und der Schutz so wichtiger Rechtsgüter wie der menschlichen Gesundheit vor Gefahren aus Bodenschäden dringender als je zuvor ist. Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung als untergesetzliches Regelwerk zum Bundes-Bodenschutzgesetz Die als untergesetzliches Regelwerk zum Bundes-Bodenschutzgesetz am 17.9.1999 in Kraft getretene Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) soll nicht nur den Gesetzesvollzug erleichtern, sondern auch für mehr Rechtssicherheit im Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten sorgen. Von besonderer Bedeutung sind hierfür die mit dieser Rechtsverordnung eingeführten bundesweit geltenden Prüf- und Maßnahmenwerte. Die Einführung dieser bisher allerdings nur in sehr begrenztem Umfang vorliegenden Werte soll in der Praxis der Behörden eine vereinheitlichte Berechenbarkeit bei der Untersuchung, Bewertung und Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten sowie bei den Boden betreffenden Altlasten ermöglichen. Auf dringenden Wunsch der Länder hat der Bund seit 2005 an einem Gesamtkonzept zum ordnungsgemäßen und schadlosen Einsatz von mineralischen Ersatzbaustoffen sowie für das Auf- und Einbringen von Material auf und in den Boden gearbeitet. Mit der sogenannten Mantelverordnung soll sichergestellt werden, dass die Verwertung von mineralischen Ersatzbaustoffen nach den Zielstellungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erfolgt und ein ausreichender Schutz des Grundwassers vor Verunreinigungen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes sowie des Bodens vor schädlichen Veränderungen im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes gewährleistet ist. Die Mantelverordnung umfasst eine neu eingeführte Ersatzbaustoffverordnung sowie die Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung . Außerdem werden die Deponieverordnung und die Gewerbeabfallverordnung angepasst. Nachdem die Mantelverordnung im Mai 2017 vom Bundeskabinett erstmals beschlossen wurde, hat der Bundesrat im November 2020 umfangreiche Maßgaben beschlossen, die von der Bundesregierung übernommen und „weiterentwickelt“ wurden. Mit Datum vom 01.08.2023 ist die Mantelverordnung bzw. die novellierte BBodSchV in Kraft getreten . Landesbodenschutzgesetz Rheinland-Pfalz Das Landesbodenschutzgesetz vom 25. Juli 2005 ist am 3. August 2005 in Kraft getreten. Rheinland-Pfalz hat damit ein eigenständiges Landes-Bodenschutzgesetz erhalten. Die altlastenrechtlichen Regelungen des vormaligen  Landesabfallwirtschafts- und Altlastengesetzes sind aufgehoben und dieses wurde auf ein reines Landesabfallwirtschaftsgesetz zurückgeführt. Das Landesbodenschutzgesetz führt bundesgesetzliche Bestimmungen aus und ergänzt diese. Das Landesbodenschutzgesetz nutzt die ihm vom Bundesbodenschutzgesetzgeber eröffneten Regelungsspielräume ausgewogen aus und enthält die folgenden Regelungen: Regelungen zu Überwachungsaufgaben und Anordnungsbefugnissen der zuständigen Behörde, Regelungen zur Verpflichtung der Behörden und sonstiger öffentlicher Stellen zur Beachtung der Belange des Bodenschutzes bei Planungen, Baumaßnahmen und sonstigen Vorhaben, Regelungen über Mitwirkungs- und Duldungspflichten, Betretungs- und Untersuchungsrechte sowie Entschädigung, eine Erstreckung der bundesgesetzlichen Vorschriften auf schädliche Bodenveränderungen, damit die Behörden die selben Handlungsmöglichkeiten wie bei Altlasten haben, soweit ein Sanierungserfordernis besteht, eine Verordnungsermächtigung zur Regelung von Einzelheiten für Anforderungen an Sachverständige und Untersuchungsstellen sowie für deren behördliche Zulassung, eine Verordnungsermächtigung zur Festsetzung von Bodenbelastungs- und Bodenschutzgebieten, Regelungen über Errichtung und Führung eines aus mehreren Fachmodulen bestehenden Bodeninformationssystems sowie über die damit verbundene Erfassung, Bewertung und Weitergabe von Daten sowie zum Datenschutz und Regelungen zum Behördenaufbau und zu Zuständigkeiten der Behörden sowie zum Ausgleich für Beschränkungen der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung. Zuständige Bodenschutzbehörden Die Zuständigkeiten im Bodenschutz sind in § 13 des Landesbodenschutzgesetzes geregelt. Gemäß § 13 Abs. 2 ist zuständige Behörde im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes, des Landesbodenschutzgesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassener Rechtsverordnungen, soweit nicht anderes bestimmt ist, das Landesamt für Geologie und Bergbau für betriebliche Flächen, die der Bergaufsicht unterliegen, der Landesbetrieb Straßen und Verkehr für Flächen, die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 48 Abs. 1 des Landesstraßengesetzes für die Straßenbaulastträger Bund, Land und Landkreise beansprucht werden, die untere Bodenschutzbehörde für Flächen mit Anlagen zum Umgang mit wassergefährenden Stoffen sowie für sonstige Flächen, auf denen mit wassergefährenden Stoffen umgegangen wird oder sich Unfälle mit wassergefährenden Stoffen ereignet haben, ausgenommen altlastverdächtige Flächen und Altlasten sowie die in Nr. 1 und 2 genannten Flächen, die obere Bodenschutzbehörde für alle übrigen Flächen. Oberste Bodenschutzbehörde Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität ist oberste Landesbehörde für Bodenschutzfragen und somit verantwortlich für den Vollzug im vor- und nachsorgenden Bodenschutz. Obere Bodenschutzbehörde Als obere Landesbehörde sind die Struktur- und Genehmigungsdirektionen für den Vollzug des Bodenschutzrechts zuständig. Nach räumlicher Zuständigkeit sind dies die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord in Koblenz sowie die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Süd in Neustadt an der Weinstraße. Innerhalb der SGD ist eine Aufgabenaufteilung auf Zentralreferate und dezentrale Regionalstellen organisiert. Für den Bodenschutzvollzug betreffende Fragen wenden Sie sich bitte an die nachfolgend angegebenen Kontaktadressen bzw. Ansprechpartnern der Internetseiten. SGD Nord: E-Mail: poststelle(at)sgdnord.rlp.de Internet: https://sgdnord.rlp.de/themen/bodenschutz SGD Süd E-Mail: poststelle(at)sgdsued.rlp.de Internet: https://sgdsued.rlp.de/de/themen/bodenschutz/ Untere Bodenschutzbehörde Untere Bodenschutzbehörde ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung. Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr. Mitwirkende Fachbehörden 1. Dem Landesamt für Umwelt (LfU) (vormals Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht, LUWG) obliegt die Wahrnehmung wissenschaftlich-fachlicher Aufgaben auf dem Gebiet des Bodenschutzes. Es unterstützt und berät insoweit sowohl das Ministerium als auch die SGDen. Kaiser-Friedrich-Str. 7 55116 Mainz Tel.: 06131 / 6033-0 E-Mail: poststelle(at)lfu.rlp.de Internet: https://lfu.rlp.de/umwelt/bodenschutz Abteilung 3  Kreislaufwirtschaft Abteilungsleiter: Dr. Ing. Willi Nonte  (Tel.: 06131 - 6033-1301) 2. Dem Landesamt für Geologie und Bergbau (LGB) obliegt die Ermittlung der bodenkundlichen Grunddaten und die Fortschreibung der Auswertungsmethoden für den vorsorgenden Bodenschutz. Es unterstützt und berät insoweit sowohl das Ministerium als auch die SGDen. Emy-Roeder-Straße 5 55129 Mainz Tel.: 06131 / 9254-0 E-Mail: office(at)lgb-rlp.de Internet: http://www.lgb-rlp.de/de/landesamt/organisation.html Abteilung 2 Geologie Ansprechpartner: Leitender Geologiedirektor Dr. Ulrich Dehner (Tel.: 06131 - 9254-274) Abteilung 3 Bergbau Ansprechpartner: Bergdirektor Holsten Hübner (Tel.: 06131 - 9254-252) Förderung von Maßnahmen der Kreislaufwirtschaft und des Bodenschutzes Weitere Informationen sind im Bereich "Projektförderung von Kommunen" zu finden.

Types:
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    text_type: Editorial,
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Origins: /Land/Rheinland-Pfalz/MKUEM

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Region: Rheinland-Pfalz

Bounding boxes: 6.112354825753291° .. 8.508357430804727° x 48.96657144570952° .. 50.94233509201494°

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