Description: [Redaktioneller Hinweis: Die folgende Beschreibung ist eine unstrukturierte Extraktion aus dem originalem PDF] 14. ENERGIEBERICHT RHEINLAND-PFALZ 14. ENERGIEBERICHT RHEINLAND-PFALZ BERICHTSZEITRAUM DER BILANZEN: 2018 - 2019 3 IMPRESSUM Herausgeber: Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Kaiser-Friedrich-Str. 1 55116 Mainz E-Mail: Internet: Telefon: Telefax: poststelle@mkuem.rlp.de http://www.mkuem.rlp.de +49 6131 16 - 0 +49 6131 16 - 4646 Datenstand der amtlichen Statistiken überwiegend bis Dezember 2019, ansonsten ggf. bis Mitte 2021 Textbeiträge bis einschließlich Dezember 2021 Entwurf, Gestaltung, Satz:Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Abteilung 8 Herr Dr. Stefan Laibach, Herr Ulrich Gallent Textbeiträge:Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Ministerium des Innern und für Sport Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit Ministerium der Finanzen Ministerium für Bildung Statistisches Landesamt Rheinland-Pfalz Statistische Daten und Auswertung:Statistisches Landesamt Rheinland-Pfalz Mainzer Str. 14 - 16 56130 Bad Ems Kapitel 4 und 5, Berechnungsstand der Landesdaten: Juni/Juli 2021 Bildernachweis Titelseite: pixabay Eine kostenlose pdf-Version dieser Ausgabe finden Sie zum Download auf den Internetseiten des Ministeriums unter www.mkuem.rlp.de. © Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz Mainz, 2022 Für nicht gewerbliche Zwecke sind Vervielfältigung und unentgeltliche Verbreitung, auch aus- zugsweise, mit Quellenangabe gestattet. Die Verbreitung, auch auszugsweise, über elektroni- sche Systeme/Datenträger bedarf der vorherigen Zustimmung. Alle übrigen Rechte bleiben vorbehalten. 4 Hinweis: Der Energiebericht wird von der Landesregierung Rheinland-Pfalz im Rahmen ihres gesetzli- chen Auftrages zur Unterrichtung der Öffentlichkeit herausgegeben. Laut Beschluss des rhein- land-pfälzischen Landtags vom 27. März 1992 wird er im zweijährigen Turnus erstellt. Er darf weder von Parteien noch Wahlbewerbern oder Wahlhelfern im Zeitraum von sechs Monaten vor einer Wahl zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für Land- tags-, Bundestags-, Kommunal- und Europawahlen. Missbräuchlich ist während dieser Zeit insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Informationsständen der Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken und Aufkleben parteipolitischer Informationen und Werbemit- tel. Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung. Auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl darf die Druckschrift nicht in einer Weise ver- wendet werden, die als Parteinahme der Landesregierung zugunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden könnte. Diese Beschränkungen gelten unabhängig vom Vertriebsweg, also unabhängig davon, auf welchem Wege und in welcher Anzahl diese Druckschrift dem Empfänger oder der Empfän- gerin zugegangen ist. Den Parteien ist es gestattet, die Druckschrift zur Unterrichtung ihrer eigenen Mitglieder zu verwenden. 5
Text { text_type: Publication, }
Origins: /Land/Rheinland-Pfalz/MKUEM
Tags: Mainz ? Ljubljana ? Rheinland-Pfalz ? Landesregierung ? Weinbau ? Ems ? Statistische Daten ? Energie ? Energiebilanz ? Klimaschutz ? Öffentlichkeitsinformation ? Landwirtschaft ? Umweltveränderung ? Verkehr ?
License: all-rights-reserved
Language: Deutsch
Time ranges: 2022-01-01 - 2022-12-31
Accessed 1 times.