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Cross Compliance 2021

Description: Informationsbroschüre für die Empfänger von Direktzahlungen und sonstigen flächenbezogenen Agrarfördermaßnahmen [Redaktioneller Hinweis: Die folgende Beschreibung ist eine unstrukturierte Extraktion aus dem originalem PDF] MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, VERKEHR, LANDWIRTSCHAFT UND WEINBAU Cross Compliance 2021 Informationsbroschüre für die Empfänger von Direktzahlungen und sonstigen flächenbezogenen Agrarfördermaßnahmen Diese Broschüre informiert allgemein über die einzuhaltenden Verpflichtungen bei Cross Compli- ance und ersetzt nicht eine gründliche Auseinandersetzung mit den aktuellen, für jeden Betrieb verbindlichen Rechtsvorschriften. Empfänger von Direktzahlungen (Ausnahme: Teilnehmer an der sog. Kleinerzeuger-Regelung) und von Umstrukturierungs- und Umstellungsbeihilfen im Weinbereich sind verpflichtet, sich über gegebenenfalls eintretende Rechtsänderungen nach Redaktionsschluss und damit verbundenen Änderungen der Verpflichtungen zu informieren. Die jeweilige landwirtschaftliche Fachpresse und Homepages der Länder enthalten entsprechende Informationen. Auch für Begünstigte bestimmter flächenbezogener Maßnahmen des ländlichen Raums gelten die Cross-Compliance-Verpflichtungen einschließlich der Pflicht, sich über ggf. eintretende Ände- rungen zu informieren. Inhalt I Einleitung Wichtige Änderungen bei Cross Compliance im Jahr 2021 Nitratrichtlinie (GAB 1) Tierschutz (GAB 11-13) Regelungen zur Tierkennzeichnung und -registrierung (GAB 6 bis 8)6 6 6 6 II Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen im guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ)7 1 Einhaltung von Genehmigungsverfahren für die Verwendung von Wasser zur Bewässerung (GLÖZ 2)7 2 Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung (GLÖZ 3) 2.1 Einleiten und Einbringen gefährlicher Stoffe in das Grundwasser 2.2 Lagerung von Silage und Festmist außerhalb ortsfester Anlagen7 7 8 3 Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung (GLÖZ 4)9 4 Mindestpraktiken der Bodenbearbeitung zur Begrenzung von Erosion (GLÖZ 5)11 5 Erhaltung des Anteils der organischen Substanz im Boden (GLÖZ 6)12 6 Keine Beseitigung von Landschaftselementen (GLÖZ 7)12 III Grundanforderungen an die Betriebsführung 1 Nitratrichtlinie (GAB 1) 1.1 Generelle Vorgaben für die Düngung mit stickstoffhaltigen Düngemittel 1.2 Zusätzliche besondere Vorgaben für die Düngung mit stickstoffhaltigen Düngemitteln in mit Nitrat belasteten Gebieten (§ 13a DüV) 1.3 Landesdüngeverordnung 1.4 Begrünung bei Hangneigung zu oberirdi-schen Gewässern 1.5 Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist, Silage und Silagesickersäften 2 5 15 15 15 19 20 22 22 2 Vogelschutzrichtlinie (GAB 2) 2.1 Allgemeine Regelung 2.2 Besonderheiten für Schutzgebiete24 24 24 3 FFH-Richtlinie (GAB 3)25 4 Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit (GAB 4) 4.1 Vorgaben zur Futtermittelsicherheit 4.2 Vorgaben zur Lebensmittelsicherheit26 26 28 5 Richtlinie über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe in der tierischen Erzeugung (GAB 5)32 6 Regelungen zur Tierkennzeichnung und -registrierung (GAB 6, 7 und 8) 6.1 Registrierung von Betrieben mit Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen 6.2 Kennzeichnung und Registrierung von Tieren34 34 34 7 TSE-Krankheiten (GAB 9) 7.1 Verfütterungsverbot 7.2 TSE (BSE und Scrapie)42 42 46 8 Regelungen zum Pflanzenschutz (GAB 10) 8.1 Anwendungsbestimmungen 8.2 Anwendungsverbote und -beschränkungen 8.3 Bienenschutz 8.4 Aufzeichnungspflicht48 48 48 49 49 9 Tierschutz (GAB 11, 12 und 13) 9.1 Regelungen über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (GAB 13) 9.2 Regelungen über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (GAB 11) 9.3 Regelungen über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (GAB 12)50 50 53 55 IV Kontroll- und Sanktionssystem58 1 Kontrolle 1.1 Systematische Kontrolle 1.2 Weitere Kontrollen58 58 58 2 Bewertung eines Verstoßes gegen die Cross-Compliance-Vorschriften58 3 Höhe der Verwaltungssanktion60 V Anlagen 63 1 Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB)63 2 Listen der Stofffamilien und Stoffgruppen gemäß Anlage 1 der AgrarzahlungenVerpflichtungen­verordnung65 3 Jährlicher betrieblicher Nährstoffeinsatz 1. Erfassung der Daten für den betrieblichen Nährstoffeinsatz 2. Erfassung der im Betrieb aufgebrachten Nährstoffe67 67 67 4 Regelungen zum Erosionsschutz/Umsetzung der Landesverordnung68 3 5 Anforderungen an die Rohmilch71 6 Wesen, Weiterverbreitung und das klinische Erscheinungsbild der einzel­nen Tierkrankheiten/Tierseuchen72 7 Eingriffe bei Tieren – Amputationsverbot73 8 Eingriffe bei Tieren – Betäubung74 9 Landesdüngeverordnung75 VI GLOSSAR 84 1 Begriffsbestimmungen84 2 Relevante Rechtsvorschriften87 Impressum HerausgeberDiese Druckschrift wird im Rahmen der Öffentlichkeits- Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft undarbeit der Landesregierung Rheinland-Pfalz herausgege- Weinbau Rheinland-Pfalzben. Sie darf weder von Parteien, noch Wahlbewerbern Stiftstraße 9oder Wahlhelfern im Zeitraum von sechs Monaten vor ei- 55116 Mainz ner Wahl zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet wer- den. Dies gilt für Landtags-, Bundestags-, Kommunal- und Verfasser Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft Cross Compliance Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz Europawahlen. Missbräuchlich ist während dieser Zeit insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Informationsständen der Parteien sowie das Einlegen, Auf- drucken und Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel. Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung. Auch ohne zeitli- chen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl darf die Druck- schrift nicht in einer Weise verwendet werden, die als Layout und SatzParteinahme der Landesregierung zugunsten einzelner po- Tatjana Schollmayer, Landesamt für Umwelt RLPlitischer Gruppen verstanden werden könnte. Den Parteien Titel-Foto Torsten Lux Stand Januar 2021 4 ist es gestattet, die Druckschrift zur Unterrichtung ihrer ei- genen Mitglieder zu verwenden. I Einleitung Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/20131 ist die Gewährung von Agrarzahlungen auch an die Einhaltung von Vorschriften in den Bereichen Umweltschutz, Klimawandel, guter landwirt- schaftlicher Zustand der Flächen, Gesund- heit von Mensch, Tier und Pflanze sowie Tier- schutz geknüpft. Diese Verknüpfung wird als „Cross Compliance“ bezeichnet. Die Cross Compliance-Regelungen umfassen: ■■ Sieben Standards für die Erhaltung von Flä- chen in gutem landwirtschaftlichen und öko- logischen Zustand (GLÖZ) und ■■ 13 Regelungen zu den Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB); diese Fach- rechts-Regelungen bestehen auch unabhän- gig von Cross Compliance. Die Cross-Compliance-Regelungen gehen von einem gesamtbetrieblichen Ansatz aus. Dies be- deutet, dass ein Betrieb, der Cross Compliance relevante Zahlungen erhält, in allen Produktions­ bereichen (z. B. Ackerbau, Viehhaltung, Ge- wächshäuser, Sonderkulturen) und allen seinen Betriebsstätten die Cross-Compliance-Verpflich- tungen einhalten muss. Dabei ist es unerheblich, in welchem Umfang Flächen oder Betriebszwei- ge bei der Berechnung der Zahlungen berück- sichtigt wurden. Die im Rahmen von Cross Compliance zu beachtenden Verpflichtungen beziehen sich auf Maßnahmen, die im Rahmen der I Einleitung landwirtschaftlichen Tätigkeit oder auf den Flä- chen des Betriebes ohne nicht beantragte forst- wirtschaftliche Flächen ausgeführt werden. Verstöße gegen diese Verpflichtungen führen zu einer Kürzung folgender Zahlungen (Cross Com- pliance relevante Zahlungen): ■■ Direktzahlungen: •• Basisprämie •• Greeningprämie •• Umverteilungsprämie •• Junglandwirteprämie •• Rückerstattung Haushaltsdisziplin. ■■ Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raumes: •• Ökologischer/biologischer Landbau •• Zahlungen für Agrarumwelt- und Klima- maßnahmen. ■■ Umstrukturierung und Umstellung von Reb- flächen (Anmerkung: Hier gelten die Cross- Compliance-Regelungen drei Kalenderjahre ab dem 1. Januar, der auf die jeweilige Zah- lung folgt.). Die wichtigsten Durchführungsbestimmungen zu den Cross-Compliance-Verpflichtungen er- geben sich aus der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/20142 und der Durchführungsverord- nung (EU) Nr. 809/20143. Im Rahmen von Cross Compliance sind über die Fachgesetze hinaus das Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetz4 sowie 5

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Language: Deutsch

Last harvest: 06.08.2026 00:58

Time ranges: 2021-01-01 - 2021-12-31

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