Description: Erklärung der zuständigen Behörde des EU-Importlandes, dass diese Arten dort keinen Einfuhr- und Handelsverbo- unterliegen. (Bei einer unmittelbar nach Deutschland Alsten Belege für Altbesitz kommen in Betracht: erfolgenden Einfuhr von Produkten aus Arten, die dem – Zeugenerklärung, Anhang IV der FFH- oder Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie – Rechnung, ist eine Ausnahmegenehmigung des Bundes- – unterfallen, Gutachten, Expertise, füraussagekräftige Naturschutz erforderlich. Bei Arten der Anlage 1 – amtes sonstige Unterlagen. BArtSchV reicht hingegen der Nachweis der außerge- (Forts. s. rechts) Dermeinschaftlichen Endkunde sollte Herkunft). bei Produkten, die nicht dem Verzehr kunft (z. B. mittels Rechnung) zusammen mit der Erklärung der zuständigen Behörde des EU-Importlandes, dass diese Arten dort keinen Einfuhr- und Handelsverboten unterlie- gen. (Bei einer unmittelbar nach Deutschland erfolgenden Einfuhr von Produkten aus Arten, die dem Anhang IV der FFH- oder Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie unterfallen, ist eine Ausnahmegenehmigung des Bundesamtes für Natur- schutz erforderlich. Bei Arten der Anlage 1 BArtSchV reicht hingegen der Nachweis der außergemeinschaftlichen Her- kunft). (Forts. s. rechts) – Rechnung, – Gutachten, Expertise, – sonstige aussagekräftige Unterlagen. Der Endkunde sollte bei Produkten, die nicht dem Ver- zehr dienen, neben einer Rechnung mit konkreter Beschreibung der verkauften Ware auch den zugehöri- gen Beleg erhalten, auf den in der Rechnung Bezug genommen werden muss. Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Niedersächsischer Naturschutz Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz dienen, neben einer Rechnung mit konkreter Beschreibung der verkauften Ware auch den zugehörigen Beleg erhalten, Hinweise aufSonstige den in der Rechnung Bezug genommen werden muss. Buchführungspflicht: Wer gewerbsmäßig Produkte aus Tieren der besonders geschützten Arten erwirbt, bearbeitet oder in den Verkehr bringt, hat ein tagesaktuelles Ein- und Auslieferungsbuch nach folgendem Muster zu führen [§ 6 BArtSchV]: Sonstige Hinweise Lfd. Eingangstag Tierart, Stückzahl, besitzberechtigen- Adresse Einlieferer oder Nr. des Dokument, ggf. Kennzeichen sonstige Bezugsquelle Buchführungspflicht: Wer gewerbsmäßig Produkte aus Tieren der besonders geschützten Arten 1. erwirbt, bearbeitet oder in den Verkehr bringt, hat ein tagesaktuelles Ein- und Auslieferungsbuch nach folgendem Muster zu führen [§ 6 BArtSchV]: Abgangstag Adresse Empfänger oder Art des sonstigen Abgangs 2. Lfd. Nr. Eingangstag Tierart, Stückzahl, besitzberechtigen des Dokument, ggf. Kennzeichen Adresse Einlieferer oder Abgangstag Adresse Empfänger oder sonstige Bezugsquelle Art des sonstigen Abgangs Liegt der Stückpreis der Produkte unter 250 €, braucht 1. 2. Liegt der Stückpreis der Produkte unter 250 €, braucht die Adresse des Empfängers im Einzelhandel nicht aufgenom- men zu werden. Sind die Teile oder Erzeugnisse von Tieren der besonders geschützten Arten fest mit anderen Materia- lien verbunden, so ist deren Wertanteil am Stückpreis maß- gebend. Bei Antiquitäten (Begriffsbestimmung s. o.) entfällt die Buchführungspflicht. Kennzeichnungspflicht für Kaviarbehälter: Jedes Behältnis, in das Kaviar direkt eingefüllt wird (Primär- behälter), muss mit einem nicht wiederverwendbaren Eti- kett gekennzeichnet sein [Art. 64 Abs. 2 EG-Verordnung Nr. 865/2006]. Jedes Etikett enthält einen spezifischen Identi- fikationscode. Die Kennzeichnung mit Etiketten ist im Fall von Kaviarimporten eine Voraussetzung für die Erteilung einer Einfuhrgenehmigung. Die Identifikationscodes der Etiketten werden in die Einfuhrgenehmigung eingetragen. Betriebe, die Kaviar innerhalb der EU erzeugen (Aquakultur) oder Kaviar umpacken, müssen von ihrer zuständigen Voll- zugsbehörde zu diesem Zweck registriert und zugelassen werden und unterliegen ebenfalls der Pflicht, ihre Primärbe- hälter mit Etiketten zu kennzeichnen. die Adresse des Empfängers im Einzelhandel nicht auf- genommen zu werden. Sind die Teile oder Erzeugnisse von Tieren der besonders geschützten Arten fest mit anderen Materialien verbunden, so ist deren Wertanteil am Stückpreis maßgebend. Bei Antiquitäten (Begriffs- bestimmung s. o.) entfällt die Buchführungspflicht. Zuständige Behörden: Einfuhrgenehmigungen, Registrierung von Kaviarbetrieben für Kaviarbehälter: (fürKennzeichnungspflicht Deutschland): Jedes Behältnis, in das Kaviar direkt eingefüllt Bundesamt für Naturschutz, Konstantinstraße 110,wird (Pri- 53179 Bonn, Tel. 0228 / 8491-0 märbehälter), muss mit einem nicht wiederverwendba- ren Etikett gekennzeichnet sein [Art. 64 Abs. 2 EG-Ver- Vermarktungsgenehmigungen (für Niedersachsen): ordnung Nr. 865/2006]. Jedes Etikett enthält einen spezi- NLWKN, s. ImpressumDie Kennzeichnung mit Eti- fischenAnschrift Identifikationscode. Zuständige Behörden: Einfuhrgenehmigungen, Registrierung von Kaviar- betrieben (für Deutschland): Bundesamt für Naturschutz, Konstantinstraße 110, 53179 Bonn, Tel. 0228 / 8491-0 Vermarktungsgenehmigungen (für Niedersachsen): NLWKN, Anschrift s. Impressum Bezugsquellen für die zitierten Gesetze: 1. Internet: EG Verordnungen, EG-Richtlinien: http://eur-lex.europa.eu/de/index.htm 2. Buchhandel: Naturschutzrecht: dtv, jeweils die aktuelle Ausgabe ketten ist im Fall von Kaviarimporten eine Voraussetzung Bezugsquellen für die zitierten Gesetze: für die Erteilung einer Einfuhrgenehmigung. Die Identi- 1. fikationscodes Internet: EG Verordnungen, EG-Richtlinien: der Etiketten werden in die Einfuhrgeneh- https://eur-lex.europa.eu/ migung eingetragen. Betriebe, die Kaviar innerhalb der 2. EU Buchhandel: erzeugen (Aquakultur) oder Kaviar umpacken, müs- Naturschutzrecht: dtv, jeweils die aktuelle Ausgabe sen von ihrer zuständigen Vollzugsbehörde zu diesem Zweck registriert und zugelassen werden und unterliegen ebenfalls der Pflicht, ihre Primärbehälter mit Etiketten zu kennzeichnen. Impressum: Herausgeber undImpressum: Bezug: und NiedersächsischerHerausgeber Landesbetrieb fürBezug: Landesbetrieb für Wasserwirtschaft,Niedersächsischer Küsten- und Naturschutz (NLWKN) Wasserwirtschaft, Postfach 91 07 13, 30427 HannoverKüsten- und Naturschutz (NLWKN) Postfach 91 07 13, 30427 Hannover www.nlwkn.niedersachsen.de/veroeffentlichungen-naturschutz www.nlwkn.niedersachsen.de > veroeffentlichungen@nlwkn.niedersachsen.de Naturschutz > Veröffentlichungen http://webshop.nlwkn.niedersachsen.de 3. Aufl. 2015 (7.001 - 7.500), Stand: Juni 2015 5. Aufl. 2022 (8.001 - 8.100), Stand: April 2022 Titel: M. Papenberg Titel: M. Papenberg Krokotasche, Krokotasche, Kaviar und Kaviar und Co.Co. Hinweise zum Artenschutz Hinweise zum Artenschutz für den Handel mit für den Handel mit Produkten aus Wildtieren Produkten aus Wildtieren Besonders geschützte Tierarten Eine ganze Reihe von wild lebenden Tierarten sind in ihrer Existenz in freier Natur gefährdet. Neben der Lebensraum- zerstörung stellt die Entnahme von Tieren aus der Natur zu Handelszwecken eine erhebliche Gefährdungsursache dar. Um solche Arten vor ihrer drohenden Ausrottung zu bewahren, bestehen für den Handel mit Wildtieren dieser Arten bestimmte Einschränkungen und Pflichten. Das gilt auch für Teile dieser Tiere und aus ihnen gewonnene Er- zeugnisse (nachfolgend „Produkte“ genannt). Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bestimmt einen kleinen Teil der Tierarten auf unserer Erde als „besonders geschützt“ bzw. „streng geschützt“ [§ 7 (2) Nrn. 13, 14 BNatSchG]. Alle anderen Tierarten sind nicht besonders geschützt und unterliegen damit auch keinen artenschutzrechtlichen Regelungen. Bedeutung des besonderen Schutzes Handel (ohne Elfenbein oder Elfenbeinprodukte)Rechtmäßige Herkunft / Nachweise Bezugsquellen des Handels für Produkte aus Wildtieren der besonders geschützten Arten sind in erster Linie die legale Einfuhr in die EU und in geringem Maße auch der Altbe- sitz. Altbesitz liegt vor, wenn sich das Produkt bereits vor Unterschutzstellung der betreffenden Tierart nachweislich in der Europäischen Union befand. Das Datum der Unter- schutzstellung ist für die einzelnen Tierarten durchaus unterschiedlich. Man kann jedoch bei einem Erwerbszeit- punkt vor dem 01.07.1975 immer von Altbesitz ausgehen. Ein unmittelbar gültiges Nachweismittel für die legale Einfuhr im Reptillederhandel ist die Artenschutzfahne des Internationalen Reptillederverbandes e. V. Auch eine noch vorhandene (blaue) CITES-Bescheinigung im Original hat direkten Beweischarakter. In allen anderen Fällen umfasst der Nachweis der recht- mäßigen Herkunft geeignete Belege über die legale Einfuhr oder den Altbesitz und den Handelsweg, den das Produkt vom Importeur bzw. Erstbesitzer bis zum gegenwärtigen Besitzer genommen hat. Die Legalität der Einfuhr kann durch Weiterreichen einer Kopie des Einfuhrbeleges (s. u.) nachgewiesen werden. Die Adresse des Importeurs darf auf den Kopien geschwärzt werden. Altbesitz wird durch das Weiterreichen des Originalbeleges (s. u.) dokumentiert. Die Zuordnung der Produkte zu diesen Ursprungspapieren er- folgt auf jeder Handelsstufe durch Hinzufügen einer Kopie des Lieferscheins oder der Rechnung des jeweiligen Verkäu- fers. Die zugehörige Nummer oder das Datum der Belege muss dabei immer in diese Handelsdokumente eingetra- gen sein. Die Adressen dürfen geschwärzt werden. Durch dieses Verfahren bleiben die Bezugsadressen der jeweiligen Verkäufer für den Käufer unbekannt, die kontrollierende Behörde kann aber aufgrund der Lieferschein- oder Rech- nungsnummer bzw. des Datums im Einzelfall die Herkunft eines Produktes bis zu seiner Quelle zurückverfolgen. Die korrekte Buchführung nach § 6 Bundesartenschutzverord- nung (BArtSchV) ist Bestandteil der Nachweisführung. Anhang B der EG-Verordnung Nr. 338/97+-Alle Katzen (Fell) und Krokodile (Leder, Fleisch) – soweit nicht bereits in Anhang A aufgeführt, Pekari (Leder), Riesenschlangen (Leder), Störe (Kaviar), Riesenmuscheln (Souvenir), verschiedene Korallen (Schmuck, Souvenir)Anhang IV d. Richtlinie 92/43/EWG (sog. FFH-Richtlinie) 1)++Feldhamster (Fell), Europäischer Biber (Fell)Art. 1 der Richtlinie 2009/147/EG (sog. Vogel- schutz-Richtlinie): alle europäischen Vogelarten1)+teilweise durch die BArtSchVEuropäische Singvögel (Eier, Federn, Fleisch)Der Kauf und der Verkauf von Produkten, die aus Tieren der in Anhang A der EG-Verordnung Nr. 338/97 ge- nannten Arten hergestellt sind, ist nur bei Vorliegen der zugehörigen Vermarktungsgenehmigungen erlaubt. Nur bei Gegenständen, die vor dem 03.03.1947 zu Schmuck- stücken, Dekorations-, Kunst- oder Haushaltsgegenständen oder zu Musikinstrumenten verarbeitet worden sind (im Folgenden als „Antiquitäten“ bezeichnet), entfällt diese Genehmigungspflicht. Hier ist mit einer Expertise oder einem sonstigen Beleg nachzuweisen, dass die Verarbei- tung vor dem 03.03.1947 erfolgte [Art. 62 Nr. 3 EG-Verord- nung Nr. 865/2006]. Dies gilt nicht für Antiquitäten, die Elefanten-Elfenbein enthalten. Die Vermarktung von Produkten, die aus Tieren der in Anhang B der EG- Verordnung Nr. 338/97 genannten Arten hergestellt sind, ist erlaubt, wenn deren rechtmäßige Herkunft nachgewiesen werden kann. Dieser Nachweis kann mit jedem geeigneten Beweismittel geführt werden (s. u.). Die Vermarktung von Produkten, die aus Tieren aller anderen besonders bzw. streng geschützten Arten herge- stellt sind, ist ebenfalls dann erlaubt, wenn deren recht- mäßige Herkunft belegt werden kann [§ 45 (2) BNatSchG]. Auch hier kann dieser Nachweis mit jedem geeigneten Beweismittel geführt werden (s. u.). Abweichend hiervon bleibt aber die Vermarktung von Pro- dukten aus Tieren, die der Natur entnommen wurden und zu den – streng geschützten Arten – oder den europäischen Vogelarten gehören, verboten. (Auf mögliche Ausnahmen von diesem Vermarktungsverbot wird hier nicht näher eingegangen, da sie in der Praxis für den Handel nur eine geringe Rolle spielen.) Anlage 1 BArtSchV+teilweiseMaulwurf (Fell)Handel mit Elfenbein Alle Tierarten aus: Tiere der besonders geschützten Arten unterliegen in Deutschland einem generellen Naturentnahmeverbot. Für Produkte aus Tieren der besonders geschützten Arten be- steht ein Besitz- und Vermarktungsverbot [§ 44 BNatSchG, Art. 8 EG-Verordnung Nr. 338/97]. Von diesen Verboten gibt es eine Reihe von Ausnahmen. sind besonders geschütztsind zusätzl. streng geschützt++Alle Meeresschildkröten (Schildpatt, Leder, Fleisch), Elefanten (Elfenbein), Großkatzen (Fell), Greifvögel und Eulen (Federn, Krallen) Anhang A der EG-Verordnung Nr. 338/97 1) ausgenommen Arten, die schon in den Anhängen A oder B der EG-Verordnung Nr. 338/97 geführt sind Im Internet steht unter der Adresse www.wisia.de eine Datenbank mit den Namen aller besonders bzw. streng geschützten Arten mit komfortabler Suchfunktion zur Verfügung. Beispiele: Seit dem 19.01.2022 gelten für den Handel mit Elfenbein (-produkten) strengere Regelungen. Vor dem 19.01.2022 ausgstellte Vermarktungsgenehmigungen verlieren am 19.01.2023 ihre Gültigkeit. Zudem entfällt die o. g. Aus- nahme für Antiquitäten. Ab dem 19.01.2022 werden grundsätzlich keine Vermarktungsgenehmigungen für Elfenbein(-produkte) mehr erteilt. Ausgenommen sind: – – Muskinstrumente, hergestellt vor 1975 und Antiquitäten, hergestellt vor 1946. Als Einfuhrbelege kommen in Betracht: – – bei Arten der Anhänge A oder B der EG-Verordnung Nr. 338/97 nur die EU-rechtlich vorgeschriebene Einfuhrgenehmigung, bei allen anderen besonders geschützten Arten ent- weder eine Genehmigung für die Einfuhr entsprechend dem nationalen Recht des EU-Importlandes oder aber der Nachweis der außergemeinschaftlichen Her-
Text { text_type: Publication, }
Origin: /Land/Niedersachsen/NLWKN
Tags: Bonn ? Hannover ? Krokodil ? Niedersachsen ? Bundesartenschutzverordnung ? Bundesnaturschutzgesetz ? Kennzeichnungspflicht ? Buchhaltung ? Einfuhrgenehmigung ? Katze ? Einzelhandel ? Geschützte Arten ? Leder ? Naturschutzrecht ? Tierart ? Unterschutzstellung ? Wildtier ? Elfenbeinhandel ? Europäische Union ? Wildtierschutz ? Fischereibetrieb ? Artenschutz ? Aquakultur ? Illegaler Artenhandel ? Gutachten ? Wasserwirtschaft ? Naturschutz ? Verkehr ?
License: all-rights-reserved
Language: Deutsch
Accessed 1 times.