Description: Unbedenklichkeitsliste: In Niedersachsen wird bei den folgenden besonders geschützten Pflanzenarten, -sorten oder -hybriden auf die Vorlage von artenschutzrechtlichen Legalitätsdoku- menten nach Art. 8 (5) EG-Verordnung Nr. 338/97 bzw. § 49 (1) Bundesnaturschutzgesetz verzichtet. In der Liste steht die Abkürzung spp. für alle nachgeordneten Arten des genannten Taxons. Adonis vernalis: nur Topfpflanzen, Jungpflanzen Agave victoria-reginae Aloe arborescens Aloe broomii Aloe ferox: nur Lebendpflanzen, keine pharmazeutischen Produkte Aloe microstigma Aloe variegata Aloe-Hybriden Anacampseros spp.: nur grün geschuppte Arten (die weiß geschuppten Arten wurden zur Gattung Avonia gestellt) Calanthe spp.: nur Arten mit Pseudobulben Cactaceae spp.: nur Hybriden, Sorten, künstlich vermehrte Exemplare, Sämlings- und Stecklingstopfware von Arten des Anhangs B mit Ausnahme der Gattungen: Copiapoa, Coryphantha, Echinocereus, Escobaria, Lobivia, Mammilla- ria, Melocactus, Neolloydia, Neoporteria, Pediocactus, Rebutia, Sulcorebutia, Sclerocactus, Thelocactus Cattleya spp.: nur blühende Topfpflanzen, excl. Arten des Anhangs A Cyathea spp.: nur Jungpflanzen, beinhaltet auch die Gattun- gen Alsophila, Nephelea, Sphaeropteris und Trichipteris Cycas revoluta: nur bis 20 cm Stammhöhe oder 10 cm Stamm- durchmesser Cycas thouarsii: nur bis 20 cm Stammhöhe oder 10 cm Stamm- durchmesser Cyclamen cilicicum: nur Sämlinge, Jungpflanzen, Topfpflanzen aus Kultur in Blüte, keine Trockenknollen Cyclamen coum: nur Sämlinge, Jungpflanzen, Topfpflanzen aus Kultur in Blüte, keine Trockenknollen Cyclamen hederifolium: nur Sämlinge, Jungpflanzen, Topf- pflanzen aus Kultur in Blüte, keine Trockenknollen Cyclamen purpurascens: nur Sämlinge, Jungpflanzen, Topf- pflanzen aus Kultur in Blüte, keine Trockenknollen Cyclamen repandum: nur Sämlinge, Jungpflanzen, Topfpflan- zen aus Kultur in Blüte, keine Trockenknollen Dendrobium kingianum: nur blühende Topfpflanzen Dendrobium phalaenopsis: nur blühende Topfpflanzen Dendrobium thyrsiflorum: nur blühende Topfpflanzen Dendrobium-Hybriden: nur blühende Topfpflanzen Disa spp.: nur Hybriden Doritis spp.: nur blühende Topfpflanzen Encyclia vitellina: nur blühende Topfpflanzen Euphorbia abyssinica Euphorbia aeruginosa Euphorbia ammak Euphorbia canariensis Euphorbia caerulescens: als E. coerulescens im Handel Euphorbia candelabrum Euphorbia cooperi Euphorbia enopla Euphorbia grandicornis Euphorbia horrida Euphorbia ingens Euphorbia lactea Euphorbia mammillaris Euphorbia meloformis Euphorbia milii Euphorbia obesa: nur bis 5 cm Durchmesser Euphorbia pentagona Euphorbia pseudocactus Euphorbia pugniformis Euphorbia resinifera Euphorbia stenoclada Euphorbia submammilaris Euphorbia tirucalli Euphorbia triangularis Euphorbia trigona Euphorbia valida Galanthus nivalis: nur blühende Topfpflanzen, keine Trocken- zwiebeln Ludisia discolor Masdevallia coccinea: nur großblumige Hybriden Masdevallia veitchiana: nur großblumige Hybriden Miltonia spp.: nur Hybriden / Sorten Nepenthes-Hybriden: nur Topfpflanzen bzw. Hängekörbchen aus Meristemkultur, keine Arten des Anhangs A Odontoglossum bictoniense: nur blühende Pflanzen Oncidium spp.: nur Hybriden / Sorten Orchidaceae spp.: nur Gattungshybriden in blühendem Zustand (lt. Sander's List bei der Royal Horticultural Society, London1) sowie Hybriden mit der Namensendung -ara, Sophro-Laelio-Cattleya-Hybriden, Odontoretia spp., Epicattleya spp. Pachypodium geayi Pachypodium lamerei Paphiopedilum spp.: nur blühende Hybriden, die eindeutig aus gärtnerischer Vermehrung stammen2 1 Alle neuen Hybriden ab September 2000 sind unter http://www.rhs.org.uk/ research/registration_orchids.asp gelistet. 2 Es handelt sich um Pflanzen, die sich durch einen sehr guten Kulturzustand mit gleichmäßig gestalteten und gleichmäßig gefärbten Blättern auszeichnen. Sie werden zu einem relativ niedrigen Preis von ca. 20 sowie unter der Bezeichnung »Paphiopedilum-Hybride« oder unter einer Sortenbezeichnung, wie z.B. »Paphiopedilum F.C. Puddle« angeboten. Phalaenopsis spp.: nur Hybriden / Sorten in Blüte Pleione spp.: nur Hybriden in Blüte Pleione bulbocodioides: nur blühende Pflanzen Rossioglossum grande: nur blühende Pflanzen Rossioglossum williamsianum: nur blühende Pflanzen Sarracenia spp.: nur Arten und Hybriden als Topfpflanzen oder Blätter und Blüten aus Aussaat oder Meristemkultur, keine ausgetriebenen Rhizomstücke. Excl. Arten des Anhangs A Zamia furfuracea: nur Topfpflanzen bis 10 cm Knollendurch- messer bzw. 20 cm Stammhöhe Zygopetalum crinitum: nur blühende Topfpflanzen Zygopetalum intermedium: nur blühende Topfpflanzen Zygopetalum maxillare: nur blühende Topfpflanzen Impressum: Herausgeber und Bezug: Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) Postfach 91 07 13 · 30427 Hannover fon: 0511 / 3034-3305 fax: 0511 / 3034-3501 e-mail: naturschutzinformation@nlwkn-h.niedersachsen.de www.nlwkn.de --> Naturschutz --> Veröffentlichungen 4. Aufl. 2007 (7-9) Stand Juli 2007 Titel: M. Papenberg Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz Hinweise zum Artenschutz für den Pflanzenhandel Y Niedersachsen Besonders geschützte Pflanzenarten Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) benennt einen kleinen Teil der Pflanzenarten auf unserer Erde als »besonders geschützt« bzw. »streng geschützt« [§ 10 (2) Nr. 10 u. 11 BNatSchG]. Alle anderen Pflanzen- arten sind nicht besonders geschützt. Alle Pflanzenarten aus: sind be- sind Beispiele: sonders zusätzl. geschützt streng geschützt Anhang A der EG-Verordnung Nr. 338/97+ Anhang B der EG-Verordnung Nr. 338/97+ Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG + + – + Alle Frauenschuh-Or- chideen der Gattun- gen Phragmipedium und Paphiopedilum, Andentanne, Rio-Palisander Alle Schneeglöckchen und Alpenveilchen und – soweit nicht bereits in Anhang A aufgeführt – alle Kakteen, Orchideen, Palm- und Baumfar- ne, Afrik. Stinkholz Kanarischer Drachenbaum (sog. Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie)1 Anlage 1 Bundes- artenschutz- verordnung + teil- weise Besonders geschützt sind – soweit nicht schon in den vorste- henden Anhängen aufgeführt – alle Krokusse, Schachblu- men und Wildher- künfte der europäi- schen Arten von Knotenblume/Mär- zenbecher. Zusätzlich streng geschützt ist z. B. der Zyprische Krokus tot entnommen werden. Sie dürfen nur unter bestimm- ten Voraussetzungen erworben, zum Verkauf vorrätig gehalten und verkauft werden [Art. 8 EG-Verordnung Nr. 338/97 und §§ 42, 43 BNatSchG]. Unter den Begriff Pflanze fallen auch deren Überdauerungsformen (Zwie- beln, Knollen, Rhizome) und aus ihnen gewonnene Erzeugnisse (z. B. Xaxim-Töpfe, Hölzer, pharm. Drogen). Handel mit besonders geschützten Pflanzen Kauf und Verkauf von naturentnommenen Exemplaren der in Anhang A der EG-Verordnung Nr. 338/97 genann- ten Arten ist nur bei Vorliegen der zugehörigen Vermark- tungsgenehmigungen erlaubt. Der Handel mit künstlich vermehrten Pflanzen der in Anhang A aufgeführten Ar- ten bedarf dagegen keiner Vermarktungsgenehmi- gung. Der Nachweis der künstlichen Vermehrung kann seit Wegfall der CITES-Begleitdokumentenpflicht mit jedem geeigneten Beweismittel geführt werden (s.u.). Die Vermarktung von Exemplaren der in Anhang B der EG-Verordnung Nr. 338/97 genannten Arten ist erlaubt, wenn deren rechtmäßige Herkunft nachgewie- sen werden kann. Dieser Nachweis kann seit Wegfall der CITES-Begleitdokumentenpflicht mit jedem geeig- neten Beweismittel geführt werden (s.u.). Die Vermarktung von Exemplaren aller anderen besonders bzw. streng geschützten Arten ist ebenfalls dann erlaubt, wenn deren rechtmäßige Herkunft belegt werden. Auch hier kann dieser Nachweis mit jedem geeigneten Beweismittel geführt werden (s.u.). Abweichend hiervon bleibt aber die Vermarktung von naturentnommenen Pflanzen der streng geschützten Arten verboten. (Auf mögliche Ausnahmen von diesem Vermarktungsverbot wird hier nicht näher eingegan- gen, da sie in der Praxis für den Pflanzenhandel nur eine geringe Rolle spielen). 1 ausgenommen Arten, die schon in den Anhängen A oder B der EG-Verordnung Nr. 338/97 geführt sind. Eine Liste mit den Namen aller besonders bzw. streng geschützten Arten steht im Internet unter der Adresse www.wisia.de mit komfortabler Suchfunktion zur Ver- fügung. Bedeutung des besonderen Schutzes Pflanzen der besonders geschützten Arten dürfen im allgemeinen der heimischen Natur weder lebend noch Rechtmäßige Herkunft / Nachweise Die legale Einfuhr in die EU und die künstliche Vermeh- rung innerhalb der EU sind die beiden wichtigsten recht- mäßigen Quellen des Handels für besonders geschützte Pflanzen. Der Nachweis der rechtmäßigen Herkunft umfaßt demgemäß Belege über die legale Einfuhr oder künstliche Vermehrung und den Weg, den das Exemp- lar vom Importeur bzw. Vermehrungsbetrieb bis zum gegenwärtigen Besitzer (Händler) genommen hat. Künstlich erzeugte panaschierte, cristate oder monströse Formen sowie Varietäten / Sorten und natürlicherweise nicht vorkommende Hybriden sind an sich schon Beweis künstlicher Vermehrung. Auf eine weitergehende Nach- weisführung kann hier ebenso wie bei Arten, die in die Unbedenklichkeitsliste (s. u.) aufgenommen wurden, verzichtet werden. In allen anderen Fällen stellt das fol- gende Verfahren eine geeignete Möglichkeit dar, den Nachweis der rechtmäßigen Herkunft zu führen: Die Legalität der Einfuhr bzw. künstlichen Vermeh- rung wird durch eine Kopie des Einfuhr- bzw. Vermeh- rungsbeleges nachgewiesen. Die Adresse des Importeurs bzw. Vermehrungsbetriebes darf auf den Kopien ge- schwärzt werden. Die Zuordnung der Pflanzen zu diesen Ursprungspapieren erfolgt auf jeder Handelsstufe durch Hinzufügen einer Kopie des Lieferscheins oder der Rech- nung des jeweiligen Verkäufers. Die zugehörige Num- mer oder das Datum des Einfuhr- bzw. Vermehrungsbe- leges muß dabei immer in diese Handelsdokumente ein- getragen sein. Die Adressen dürfen geschwärzt werden. Durch dieses Verfahren bleiben die Bezugsadressen der jeweiligen Verkäufer für den Käufer unbekannt, die kontrollierende Behörde kann aber aufgrund der Liefer- schein- oder Rechnungsnummer bzw. des Datums im Einzelfall die Herkunft einer Pflanzenpartie bis zu ihrer Quelle zurückverfolgen. Die korrekte Buchführung nach § 6 Bundesartenschutzverordnung (s. u.) ist im Handel mit Wildherkünften Bestandteil der Nachweisführung. Als Einfuhrbelege kommen in Betracht: – bei Arten der Anhänge A oder B der EG-Verordnung Nr. 338/97 nur die EU-rechtlich vorgeschriebene Ein- fuhrgenehmigung, – bei allen anderen besonders geschützten Arten ent- weder eine Genehmigung für die Einfuhr entspre- chend dem nationalen Recht des EU-Importlandes oder aber der Nachweis der außergemeinschaftlichen Herkunft (z. B. mittels Rechnung) zusammen mit der Erklärung der zuständigen Behörde des EU-Import- landes, daß diese Arten dort keinen Einfuhr- und Handelsverboten unterliegen. Als Belege der künstlichen Vermehrung kommen in Betracht: – Wachstumserklärung, – Pflanzengesundheitszeugnis, – Pflanzenpaß, – detaillierte Selbstdeklaration. Der Endkunde sollte auf Anfrage eine Rechnung mit Benennung der an ihn verkauften Exemplare und der Kopie des Einfuhr- bzw. Vermehrungsbeleges, auf den in der Rechnung Bezug genommen wird, erhalten. Sonstige Hinweise Buchführungspflicht: Wer gewerbsmäßig naturentnommene Pflanzen der besonders geschützten Arten erwirbt oder in den Verkehr bringt, hat ein tagesaktuelles Ein- und Lfd. Eingangstag Nr. Pflanzenart, besitzberechtigendes Dokument Auslieferungsbuch nach folgendem Muster zu führen [§ 6 BArtSchV]: Adresse Einlieferer oder sonstige Bezugsquelle Abgangstag Adresse Empfänger oder Art des sonstigen Abgangs 1. 2. Bezugsquellen für die zitierten Gesetze: 1. Internet: EG Verordnungen, EG-Richtlinienen: http://eur-lex.europa.eu/de/index.html 2. Buchhandel: Alle o.g. Gesetze: Naturschutzrecht. dtv, jeweils die aktuelle Ausgabe
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Origin: /Land/Niedersachsen/NLWKN
Tags: Hannover ? Niedersachsen ? EU-Artenschutzverordnung ? Bundesnaturschutzgesetz ? Orchidee ? Saatgut ? Blüte ? Geschützte Arten ? Laubblatt ? Pflanzenart ? Pflanzenhandel ? FFH-Richtlinie ? Sämling ? Artenschutz ? Pflanze ? Wasserwirtschaft ? Naturschutz ?
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