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Faltblatt "Handel mit Holz, Hinweise zum Artenschutz für den Handel mit Produkten aus Holz"

Description: Der Nachweis der rechtmäßigen Herkunft umfasst dem- gemäß Belege über die legale Einfuhr oder den Vorerwerb und den Weg, den das Exemplar vom Importeur bzw. Erstbesitzer bis zum gegenwärtigen Besitzer (Verarbei- tungsbetrieb / Händler) genommen hat. Die Legalität der Einfuhr kann durch Weiterreichen einer Kopie der Einfuhrgenehmigung nachgewiesen wer- den. Die Adresse des Importeurs darf auf den Kopien geschwärzt werden. Vorerwerb wird durch das Weiterrei- chen des Originalbeleges (Zeugenerklärung, Rechnung, Gutachten, Expertise, sonstige aussagekräftige Unter- lagen) dokumentiert. Die Zuordnung der Exemplare zu diesen Ursprungspapieren erfolgt auf jeder Handelsstufe durch Hinzufügen einer Kopie des Lieferscheins oder der Rechnung des jeweiligen Verkäufers. Die zugehörige Nummer oder das Datum der Belege muss dabei immer in diese Handelsdokumente eingetragen sein. Die Adressen dürfen geschwärzt werden. Durch dieses Verfahren blei- ben die Bezugsadressen der jeweiligen Verkäufer für den Käufer unbekannt, die kontrollierende Behörde kann aber aufgrund der Lieferschein- oder Rechnungsnummer bzw. des Datums im Einzelfall die Herkunft eines Produktes bis zu seiner Quelle zurückverfolgen. Die korrekte Buchfüh- rung nach § 6 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) ist Bestandteil der Nachweisführung. kehrbringen in der Europäischen Union gelten. Ausführliche Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) [4]. Bezugsquellen für die zitierten Gesetze: 1. Internet: EG-Verordnungen, EG-Richtlinien: http://eur-lex.europa.eu/de/index.htm 2. Buchhandel: Alle o. g. Gesetze: Naturschutzrecht. dtv, jeweils die aktuelle Ausgabe Zuständige Behörden für niedersächsische Betriebe: 1. Innergemeinschaftlicher Handel / Erteilung von Vermark- tungsgenehmigungen und Vorlagebe­scheinigungen: Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasser­wirtschaft, Küsten- und Naturschutz, Anschrift s. Impressum 2. Einfuhr in die EU / Ausfuhr aus der EU: Bundesamt für Naturschutz, Konstantinstr. 110, 53179 Bonn Sonstige HinweiseInternetadressen: [1] www.bfn.de > CITES > Einfuhr von Holz geschützter Arten > Liste der geschützten Holzarten [2] www.wisia.de > Recherche [3] www.nlwkn.niedersachsen.de > Naturschutz > Inter- nationaler Artenschutz / CITES [4] www.ble.de > Unsere Themen > Wald und Holz > Han- del mit Holz > EU-Holzhandelsverordnung Wer gewerbsmäßig Exemplare von Pflanzen der besonders geschützten Arten aus Wildherkünften erwirbt oder in den Verkehr bringt, hat ein tagesaktuelles Aufnahme- und Auslieferungsbuch nach untenstehendem Muster zu führen [§ 6 BArtSchV]. Im Einzelhandel müssen Name und Anschrift des Empfängers nur angegeben werden, wenn der Stückpreis über 250 € liegt. Alle Bucheinträge müssen in dauerhafter Form vorgenommen werden, die Bestim- mungen der §§ 239 und 261 des Handelsgesetzbuches gelten sinngemäß. Bitte beachten Sie, dass am 01.03.2013 die Holzhandels- verordnung der EU in Kraft getreten ist, nach der für alle Holzarten, unabhängig davon, ob sie geschützt sind oder nicht, besondere Sorgfaltspflichten beim ersten Inver-Impressum Herausgeber und Bezug: Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz Göttinger Chaussee 76 A, 30453 Hannover naturschutzinformation@nlwkn-h.niedersachsen.de www.nlwkn.niedersachsen.de > Naturschutz > Veröffentlichungen http://webshop.nlwkn.niedersachsen.de 4. Aufl. (3.001 – 3.500), Stand: Oktober 2018 Muster Aufnahme- und Auslieferungsbuch: Lfd. Nr. 1. 2. 3. Eingangstag Pflanzenart, Menge, ­besitzberechtigendes Dokument Adresse Einlieferer oder sonstige Bezugsquelle Abgangstag Adresse Empfänger oder Art des sonstigen Abgangs Handel mit Holz Hinweise zum Arten- schutz für den Handel mit Produkten aus Holz Besonders geschützte Holzpflanzen Eine Reihe von Arten wild wachsender Holzpflanzen ist in ihrer Existenz in freier Natur gefährdet. Ihre unkontrollierte Entnahme aus der Natur zu Handelszwecken stellt eine der zentralen Gefährdungsursachen dar. Um die betroffenen Arten vor ihrer drohenden Ausrottung zu bewahren, beste- hen für den Handel mit Holzpflanzen dieser Arten internatio- nal bestimmte Einschränkungen und Pflichten (CITES). Diese gelten nicht nur für Baumstämme, sondern beziehen in der Regel alle Teile, Erzeugnisse und Extrakte der Pflanze mit ein. Im Folgenden wird daher zusammenfassend von „Exemplar“ gesprochen. Die Bestimmungen von CITES sind in der EU einheitlich und verbindlich in der EG-Verordnung Nr. 338/97 geregelt. In den Anhängen A und B dieser Verordnung sind die davon betroffenen Arten aufgeführt. Sie genießen auch den besonderen bzw. strengen Schutz des Bundesnaturschutz- gesetzes [§ 7 (2) Nr. 13 u. 14 BNatSchG]. Eine vollständige Liste der unter die EG-Verordnung Nr. 338/97 fallenden Arten der Holzpflanzen finden Sie auf den Internetseiten des Bundesamtes für Naturschutz [1]. Zudem steht im Internet eine Datenbank mit den Namen aller besonders bzw. streng geschützten Arten mit komfortabler Suchfunktion zur Verfü- gung [2]. Einfuhr in die EU Die Einfuhr von Exemplaren der Arten der Anhänge A und B der EG-Verordnung Nr. 338/97 in die EU ist nur mit vorheri- ger Genehmigung durch die zuständige Behörde des Bestim- mungslandes erlaubt. In Deutschland ist das Bundesamt für Naturschutz die zuständige Behörde für die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen. Hier einige Beispiele: Wissenschaftliche ArtbezeichnungHandelsnamenDalbergia nigraRio-Palisander, Brasilianisches Rosenholz, JacarandaAsBrasilienMöbel, Musikinstrumente Dalbergia spp.PalisanderB#15bAfrika, AsienMöbel, Musikinstrumente Diospyros spp. (nur die Populationen Madagaskars)EbenholzB#5bMadagaskarMusikinstrumente, Furnier, Drechslerware, Intarsien Gonystylus spp.Ramin, MelawisB#4bIndonesien, MalaysiaStiele, Leisten Guaiacum spp.Guajakholz, Pockholz, Lignum vitaeB#2bKaribik, Venezuela, Mittelamerika, FloridaKugeln, Likörzusatz Pericopsis elata (syn: Afromosia elata)Afromosia, Assamela, African Teak, OleB#5bWest- und ZentralafrikaParkett Swietenia humilisMexikan. Mahagoni, Honduras-Mahagoni, Gateado-MahagoniB#4bMittelamerikaInnenausbau, Furnier, Leisten Swietenia macrophylla (Populationen der Neotropen)Amerikanischer Mahagoni, Amazonas-MahagoniB#6bMittel- und Südame- rika, KaribikInnenausbau, Furnier, Leisten Swietenia mahagoniEchter Mahagoni, Kuba-MahagoniB#5bKaribische Region, FloridaInnenausbau, Furnier, Leisten #2 alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen Samen und fertige Anhang Schutz Verbreitung EG-VO BNatSchG Verwendung b – besonders geschützt Produkte, verpackt und für den Einzelhandel bereit s – streng geschützt #4 alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen Samen, In-vitro-Sämlings- oder Zellkulturen #5 nur Stämme, Holzblöcke, Schnittholz und Furnierblätter #6 nur Stämme, Holzblöcke, Schnittholz, Furnierblätter und Sperrholz #15 alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen a) Blätter, Blüten, Pollen, Früchte und Samen; b) Handel zu nicht kommerziellen Zwecken bis zu einem Höchstgewicht von insgesamt 10 kg je Sendung; c) unter Anmerkung #4 fallende Teile und Erzeugnisse von Dal- bergia ochhinchinensis; d) unter Anmerkung #6 fallende Teile und Erzeugnisse von Dalbergia spp. mit Ursprung in Mexiko, die aus Mexiko ausgeführt werden Ausfuhr aus der EU Die Ausfuhr von Exemplaren der Arten der Anhänge A und B (und zusätzlich des Anhanges C) der EG-Verord- nung Nr. 338/97 ist ebenfalls genehmigungspflichtig. Zuständig für die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung ist in Deutschland wiederum das Bundesamt für Naturschutz. Zur Beantragung einer Ausfuhrgenehmigung ist eine sog. Vorlagebescheinigung erforderlich. Diese erteilen die nach Landesrecht örtlich zuständigen Behörden. In Niedersach- sen nimmt der NLWKN diese Aufgabe wahr. An Stelle der Vorlagebescheinigung kann auch die ursprüngliche Ein- fuhrgenehmigung treten, wenn an der importierten Ware keine Veränderung vorgenommen worden ist. Innergemeinschaftlicher Handel Der Kauf wie auch der Verkauf von naturentnommenen Exemplaren der in Anhang A der EG-Verordnung Nr. 338/97 genannten Arten ist nur bei Vorliegen der zuge- hörigen Vermarktungsgenehmigungen erlaubt. Ändert sich bei einer Weiterverarbeitung die Beschaffenheit des Exemplares oder wird es in mehreren Partien getrennt weiterverkauft, so müssen neue Vermarktungsgenehmi- gungen bei der zuständigen Behörde (in Niedersachsen der NLWKN [3]) beantragt werden. Die Vermarktung von Exemplaren der in Anhang B der EG-Verordnung Nr. 338/97 genannten Arten ist erlaubt, wenn deren rechtmäßige Herkunft nachgewiesen wer- den kann. Dieser Nachweis kann mit jedem geeigneten Beweismittel geführt werden (s. u.). Rechtmäßige Herkunft / Nachweise Legale Bezugsquellen sind in erster Linie die rechtmäßige Einfuhr in die EU und in geringerem Maße der Vorerwerb. Dieser liegt vor, wenn sich das Exemplar bereits vor Unter- schutzstellung der betreffenden Baumart nachweislich in der Europäischen Union befand. Das Datum der Unter- schutzstellung ist für die einzelnen Arten durchaus unter- schiedlich. Man kann jedoch bei einem Erwerbs­zeitpunkt vor dem 01.07.1975 immer von Vorerwerb ausgehen.

Types:
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    text_type: Publication,
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Origin: /Land/Niedersachsen/NLWKN

Tags: Bonn ? Göttingen ? Hannover ? Niedersachsen ? EU-Artenschutzverordnung ? Baumstamm ? Bundesartenschutzverordnung ? Handelsrecht ? Sorgfaltspflicht ? Rohstoffimport ? EU-Holzhandelsverordnung ? Mittelamerika ? Ausfuhrgenehmigung ? Pflanzensamen ? Wildhege ? Naturschutzverordnung ? Baum ? Einfuhrgenehmigung ? Mexiko ? Venezuela ? Naturschutzrecht ? Pflanzenart ? Blüte ? Holz ? Europäische Union ? Einzelhandel ? Madagaskar ? Geschützte Arten ? Gehölzpflanze ? Landesrecht ? Frucht ? Zellkultur ? Pflanze ? Artenschutz ? Landwirtschaft ? Pollen ? Wasserwirtschaft ? Wald ? Naturschutz ? Verkehr ? Datenbank ? Gutachten ?

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