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Zulassungsverfahren Oberirdische Gewässer und Küstengewässer : Gemeingebrauch

Description: An natürlichen fließenden Gewässern – außer Talsperren und Wasserspeichern – darf jedermann den sogenannten Gemeingebrauch ausüben, d. h. unabhängig davon, wem das Gewässer gehört, darf man z. B. baden, tauchen, Boote ohne Eigenantrieb fahren etc. Darüber hinaus kann der Gemeingebrauch auf anderen Gewässern, z. B. Seen, zugelassen werden. Auf schiffbaren Gewässern wie den Bundeswasserstraßen ist die Schifffahrt für jedermann erlaubt, hier darf man also auch Motorboot fahren oder gewerbliche Schifffahrt betreiben. Ob und wie der Gemeingebrauch an einem natürlichen fließenden oder schiffbaren Gewässer eingeschränkt ist oder ob bestimmte Nutzungen an anderen Gewässern zugelassen sind, ergibt sich aus Verordnungen oder Allgemeinverfügungen. Der NLWKN hat für nachstehende Gewässer Regelungen zum Gemeingebrauch getroffen. Die Downloadlisten enthalten auch einige Verordnungen der ehemaligen Bezirksregierungen, sofern sie heute noch zu beachten sind. Dümmer und Steinhuder Meer Zwischenahner Meer Linksemsische Kanäle in der Stadt Nordhorn Oste Ringkanal Gewässer in den Gemeinden Barßel, Saterland und Jümme Teilstrecken der Vechte sowie Kanäle im Baugebiet "Povel" innerhalb der Stadt Nordhorn Haren-Rütenbrock-Kanal

Types:
Text {
    text_type: Editorial,
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Origin: /Land/Niedersachsen/NLWKN

Tags: Steinhuder Meer ? Bundeswasserstraße ? Gemeingebrauch ? Seen ? Fließgewässer ? Talsperre ? Küstengewässer ? Tauchsport ? Oste ? Baugebiet ? Oberflächengewässer ? Schiff ? Wasserspeicher ? Zulassungsverfahren ? Gewässernutzung ? Schifffahrt ?

Region: Niedersachsen

Bounding boxes: 6.345854361656953° .. 11.598078494597157° x 51.295231899259456° .. 54.137910176965825°

License: all-rights-reserved

Language: Deutsch

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