Description: Gemäß § 23 der Verordnung über den Nationalpark Eifel (NP-VO Eifel) handelt ordnungswidrig im Sinne des § 77 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Gebot oder Verbot dieser Verordnung zuwiderhandelt. Gemäß § 56 (1) des Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) kann die Verwaltungsbehörde bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von fünf bis fünfundfünfzig Euro erheben. Sie kann eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld erteilen. Der Datensatz führt die Anzahl aller Verfahren auf, bei denen eine Verwarnung mit Verwarngeld ausgesprochen wurde.
Global identifier:
Uuid(
bc4e08df-bf4c-5d8f-86f1-e26f739d937d,
)
Origins: /Land/Nordrhein-Westfalen/MKULNV /Land/Nordrhein-Westfalen/open.nrw
Tags: Landesnaturschutzgesetz ? Ordnungswidrigkeit ?
License: dl-zero-de/2.0
Language: Deutsch
Issued: 2025-11-13
Modified: 2025-11-13
Update frequency: annually
Time ranges: 2025-11-13 - 2025-11-13
Accessed 1 times.