Description: 5.2.2011 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 31/13 VERORDNUNG (EU) Nr. 102/2011 DER KOMMISSION vom 4. Februar 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Par laments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (1) und insbesondere Artikel 7 Absatz 1, (6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen ent sprechen der Stellungnahme des nach Artikel 22 der Richtlinie 2007/2/EG eingesetzten Ausschusses — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 4 wird wie folgt geändert: in Erwägung nachstehender Gründe: a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: (1) (2) (3) (4) (5) Die Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 der Kommission vom 23. November 2010 zur Durchführung der Richt linie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensät zen und –diensten (2) enthält die technischen Modalitäten für die Interoperabilität von Geodatensätzen, einschließ lich der Begriffsbestimmung von Codelisten, die für At tribute und Assoziationsrollen von Objektarten und Da tentypen zu verwenden sind. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 können Attribute oder Assoziationsrollen von Objektarten oder Datentypen, die einem Codelistentyp angehören, nur Werte annehmen, die für die betreffende Codeliste gültig sind. Da diese zulässigen Werte für die Codelisten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 für die Umsetzung der in der genannten Verordnung festgelegten Anforderun gen erforderlich sind, sollten sie auch in ihr festgelegt werden. Die in der vorliegenden Verordnung enthaltenen Codelis tenwerte wurden in Bezug auf die Anforderungen an die Benutzer, das Referenzmaterial, die relevanten Politik bereiche oder Tätigkeiten der Union, die Durchführbar keit und Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung des zu erwartenden Kosten/Nutzen-Verhältnisses, die Betei ligung und Anhörung der Interessengruppen und die An wendung internationaler Normen nach den gleichen Prin zipien festgelegt wie die anderen technischen Modalitäten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010. Die Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 ist daher entspre chend zu ändern. (1) ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1. (2) ABl. L 323 vom 8.12.2010, S. 11. „3. Die bei Attributen oder Assoziationsrollen von Ob jektarten oder Datentypen verwendeten Enumerationen und Codelisten müssen den Definitionen in Anhang II entsprechen und die darin festgelegten Werte einschlie ßen. Die Enumerations- und Codelistenwerte sind sprach neutrale mnemotechnische Codes für Computer.“ b) Absatz 4 wird gestrichen. 2. Artikel 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) Codelisten, die von den Mitgliedstaaten nicht erweitert werden dürfen;“ b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „3. Attribute oder Assoziationsrollen von Objektarten oder Datentypen, deren Typ eine Codeliste im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a ist, können nur Werte aus den für die Codeliste festgelegten Listen annehmen. Attribute oder Assoziationsrollen von Objektarten oder Datentypen, deren Typ eine Codeliste im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b ist, können nur Werte annehmen, die dem Register, in dem die Codeliste geführt wird, entsprechen.“ 3. Anhang I wird entsprechend Anhang I der vorliegenden Ver ordnung geändert. 4. Anhang II wird entsprechend Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert. L 31/14 DE Amtsblatt der Europäischen Union Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitglied staat. Brüssel, den 4. Februar 2011 Für die Kommission Der Präsident José Manuel BARROSO 5.2.2011 5.2.2011 DE Amtsblatt der Europäischen Union ANHANG I Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 wird wie folgt geändert: 1. Alle Aussagen wie „Diese Codeliste muss in einem gemeinsamen Codelisten-Register geführt werden.“ werden ersetzt durch: „Diese Codeliste darf von den Mitgliedstaaten nicht erweitert werden.“ 2. Unter Ziffer 4.1 wird folgende Tabelle eingefügt: Zulässige Werte für die Codeliste ConditionOfFacilityValue Definition Wert disusedDas Netzwerkelement wird nicht genutzt. functionalDas Netzwerkelement ist funktionsfähig. projectedDas Netzwerkelement befindet sich in der Planung. Mit der Konstruktion wurde noch nicht begonnen. underConstructionDas Netzwerkelement befindet sich in der Konstruktionsphase und ist noch nicht funktionsfähig. Dies gilt nur für die Anfangskonstruktion des Netzwerkelementes und nicht für die Instandhaltungsarbeiten. 3. Der Ziffer 4.2 werden die folgenden Absätze angefügt: „Diese Codeliste darf von den Mitgliedstaaten nicht erweitert werden. Die zulässigen Werte für diese Codelisten sind die aus zwei Buchstaben bestehenden Ländercodes, die in den Interins titutionellen Regeln für Veröffentlichungen des Amtes für Veröffentlichungen der EU aufgeführt sind.“ 4. Unter Ziffer 5.3.1 wird die folgende Tabelle eingefügt: Zulässige Werte für die Codeliste ConnectionTypeValue Definition Wert crossBorderConnectedVerbindung zwischen zwei Netzelementen in verschiedenen Netzen des gleichen Typs, aber in benachbarten Bereichen. Die referenzierten Netzelemente stellen die verschiedenen, aber räumlich verbundenen realen Phänomene dar. crossBorderIdenticalVerbindung zwischen zwei Netzelementen in verschiedenen Netzen des gleichen Typs, aber in benachbarten Bereichen. Die referenzierten Netzelemente stellen diesel ben realen Phänomene dar. intermodalVerbindung zwischen zwei Netzelementen in verschiedenen Verkehrsnetzen, die ein unterschiedliches Verkehrsmittel nutzen. Die Verbindung stellt für die transportierten Güter (Personen, Güter usw.) eine Möglichkeit dar, von einem Verkehrsmittel auf ein anderes zu wechseln. 5. Unter Ziffer 5.3.2 wird die folgende Tabelle eingefügt: Zulässige Werte für die Codeliste LinkDirectionValue Wert Definition bothDirectionsIn beiden Richtungen. inDirectionIn Richtung der Verbindung. inOppositeDirectionIn der entgegengesetzten Richtung der Verbindung. L 31/15
Origin: /Land/Sachsen-Anhalt/LVERMGEO
Tags: Dieselkraftstoff ? Brüssel ? Europäische Geodateninfrastruktur ? Europäische Kommission ? Europäischer Rat ? Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ? Europäische Union ? Geodaten ? INSPIRE-Richtlinie ? Interessenvertreter ? Verkehrsnetz ? Verkehrsmittel ?
License: all-rights-reserved
Language: Deutsch
Issued: 2011-02-05
Modified: 2011-02-05
Time ranges: 2011-02-05 - 2011-02-05
Accessed 1 times.