Description: 8.12.2010 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 323/11 VERORDNUNG (EG) Nr. 1089/2010 DER KOMMISSION vom 23. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten zu können, sind internationale Normen in die Konzepte und Definitionen der Elemente der in den Anhängen I, II oder III der Richtlinie 2007/2/EG aufgeführten Geodaten themen einbezogen worden. DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Par laments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (IN SPIRE) (1), insbesondere Artikel 7 Absatz 1, (6)Um die Interoperabilität und Harmonisierung zwischen verschiedenen Geodatenthemen zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten die für alle Geodatenthemen relevan ten Vorgaben für einheitliche Datentypen, die Identifizie rung von Geo-Objekten, Metadaten zur Interoperabilität, das generische Netzmodell sowie andere Konzepte und Regeln erfüllen. (7)Um die Interoperabilität und Harmonisierung innerhalb eines Geodatenthemas zu gewährleisten, sollten die Mit gliedstaaten die für das jeweilige Geodatenthema relevan ten Einstufungen und Beschreibungen von Geo-Objekten, deren Schlüsselmerkmalen und Assoziationsrollen, Da tentypen, Wertebereichen und spezifischen Regeln ver wenden. (8)Da die für die Durchführung dieser Verordnung benötig ten Werte der Codelisten nicht in der Verordnung ent halten sind, sollte die Verordnung erst dann umgesetzt werden, wenn die Werte rechtsverbindlich verabschiedet worden sind. Es ist daher sinnvoll, die Anwendbarkeit der Verordnung auszusetzen. (9)Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen ent sprechen der Stellungnahme des nach Artikel 22 der Richtlinie 2007/2/EG eingesetzten Ausschusses — in Erwägung nachstehender Gründe: (1) (2) (3) (4) (5) Die Richtlinie 2007/2/EG enthält allgemeine Bestimmun gen zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft. Im Rahmen dieser Infra struktur sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, Datensätze, die zu einem oder mehreren Anhängen der Richtlinie 2007/2/EG in Bezug stehen, und die entsprechenden Geodatendienste gemäß den technischen Modalitäten für die Interoperabilität und, wenn durchführbar, die Har monisierung von Geodatensätzen und -diensten bereit zustellen. Die technischen Modalitäten berücksichtigen die einschlä gigen Nutzeranforderungen, die durch eine Umfrage un ter Akteuren zu den Nutzeranforderungen sowie durch Analyse der übermittelten Referenzunterlagen und der einschlägigen gemeinschaftlichen Umweltpolitik sowie anderer politischer Maßnahmen oder sonstiger Tätigkei ten, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, ermittelt wurden. Die Kommission hat die Durchführbarkeit der tech nischen Modalitäten und ihre Verhältnismäßigkeit bezüg lich der zu erwartenden Kosten und des zu erwartenden Nutzens anhand der von den Akteuren übermittelten Testergebnisse sowie der von den Mitgliedstaaten auf eine Informationsanforderung zu Kosten-Nutzen-Erwä gungen über die nationalen Anlaufstellen erhaltenen Ant worten und der Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Studien zu Kosten und Nutzen von Geo dateninfrastrukturen auf regionaler Ebene geprüft. Vertreter der Mitgliedstaaten sowie weitere natürliche oder juristische Personen, die ein Interesse an Geodaten haben, einschließlich der Nutzer, Erzeuger, Anbieter von Mehrwertdiensten und Koordinierungsstellen, hatten die Möglichkeit, sich mit vorgeschlagenen Experten an der Erarbeitung der technischen Modalitäten zu beteiligen und den Entwurf der Durchführungsbestimmungen im Rahmen einer Anhörung von Akteuren und einer Test runde zu bewerten. Um Interoperabilität erreichen und gegebenenfalls auf die Bemühungen von Nutzern und Erzeugern zurückgreifen (1) ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1. HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Gegenstand In dieser Verordnung sind die Erfordernisse für die technische Modalitäten für die Interoperabilität und, wenn durchführbar, die Harmonisierung von Geodatensätzen und -diensten fest gelegt, die unter die in den Anhängen I, II und III der Richtlinie 2007/2/EG aufgeführten Themen fallen. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung gelten neben den in Anhang II festgelegten themenspezifischen Definitionen die nachfolgen den Begriffsbestimmungen: 1. „Abstrakter Datentyp“ (abstract type): Datentyp, der zwar nicht instanziiert werden, aber Attribute und Assoziations rollen haben kann; L 323/12 DE Amtsblatt der Europäischen Union 2. „Assoziationsrolle“ (association role): Wert oder Objekt, zu dem ein Typ in einer Beziehung im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2007/2/EG steht; 3. „Attribut“ (attribute): Merkmal eines Typs im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2007/2/EG; 4. „Kandidatentyp“ (candidate type): ein bereits als Teil der Spezifikation eines Geodatenthemas in Anhang I der Richt linie 2007/2/EG verwendeter Typ, der jedoch erst in dem Geodatenthema in Anhang II oder III der Richtlinie 2007/2/EG, zu dem er thematisch gehört, vollständig spe zifiziert wird; 5. „Codeliste“ (code list): offene Enumeration, die erweitert werden kann; 6. „Datentyp“ (data type): gemäß ISO 19103 der Deskriptor einer Gruppe von Werten, denen Identität fehlt; 7. „Enumeration“ (enumeration): ein Datentyp, dessen Instan zen eine feststehende Liste benannter Literalwerte bilden. Attribute eines enumerierten Typs können nur Werte von dieser Liste nehmen; 8. „externer Objektidentifikator“ (external object identifier): eindeutiger Objektidentifikator, der von der zuständigen Stelle veröffentlicht wird und von externen Anwendungen für Verweise auf das Geo-Objekt verwendet werden kann; 9. „Identifikator“(identifier): nach EN ISO 19135 eine sprach unabhängige Abfolge von Zeichen zur eindeutigen und dauerhaften Identifizierung dessen, womit er assoziiert wird; 10. „instanziieren“ (instantiate): ein Objekt schaffen, das der Definition sowie den für den instanziierten Typ festgelegten Attributen, Assoziationsrollen und Einschränkungen ent spricht; 8.12.2010 16. „Objektart“ (spatial object type): eine Klassifikation von Geo-Objekten; 17. „Signaturierung“ (style): Zuordnung (Mapping) von Objek tarten und ihren Eigenschaften und Bedingungen zu para metrisierten Symbolen, die bei der Zeichnung von Karten verwendet werden; 18. „Subtyp von“ (sub-type of): Beziehung zwischen einem konkreten und einem allgemein gefassten Typ, wobei der konkretere Typ vollständig mit dem allgemeineren Typen übereinstimmt und darüber hinaus noch zusätzliche Infor mationen gemäß ISO 19103 enthält; 19. „Typ“ (type): Objektart oder Datentyp; 20. „voidable“ (kann leer sein): für ein Attribut oder eine As soziationsrolle kann der Wert „void“ („leer“) definiert wer den, wenn die Geodatensätze der Mitgliedstaaten keine ent sprechenden Werte enthalten, oder sie nicht zu vertretbaren Kosten aus bestehenden Werten abgeleitet werden können. Ist ein Attribut oder eine Assoziationsrolle nicht „voidable“, so ist die Tabellenzelle „Voidability“ leer. Artikel 3 Gemeinsame Typen Typen, die in mehreren der in den Anhängen I, II und III der Richtlinie 2007/2/EG aufgeführten Themen verwendet werden, müssen den Definitionen und Einschränkungen in Anhang I entsprechen und die darin festgelegten Attribute und Assoziati onsrollen aufweisen. Artikel 4 Typen für den Austausch und die Klassifizierung von Geo- Objekten 11. „Kartenebene“ (layer): grundlegende Einheit geografischer Informationen, die nach EN ISO 19128 als Karte von ei nem Server angefordert werden kann;1. Die Mitgliedstaaten verwenden die in Anhang II definier ten Objektarten und assoziierten Datentypen, Enumerationen und Codelisten für den Austausch und die Klassifizierung von Geo-Objekten in Datensätzen, die den Vorgaben nach Artikel 4 der Richtlinie 2007/2/EG entsprechen. 12. „Lebenszyklusinformationen“ (life-cycle information): Satz von Eigenschaften eines Geo-Objekts, die die zeitlichen Merkmale einer Version eines Geo-Objektes oder die Ver änderungen zwischen Versionen beschreiben;2. Die Objektarten und Datentypen müssen den Definitionen und Einschränkungen in Anhang II entsprechen und die darin festgelegten Attribute und Assoziationsrollen einschließen. 13. „Metadatenelement“ (metadata element): diskrete Einheit von Metadaten nach EN ISO 19115; 14. „Paket“ (package): Mehrzweckmechanismus zur Anordnung von Elementen in Gruppen; 15. „Register“ (register): nach EN ISO 19135 Gruppe von Da teien mit Identifikatoren, die Gegenständen mit Beschrei bungen der assoziierten Gegenstände zugewiesen wurden; 3. Die bei Attributen oder Assoziationsrollen von Objektar ten oder Datentypen verwendeten Enumerationen müssen den Definitionen in Anhang II entsprechen und die darin festgeleg ten Werte einschließen. Die Enumerationswerte sind sprachneu trale mnemotechnische Codes für Computer. 4. Die bei Attributen oder Assoziationsrollen von Objektar ten oder Datentypen verwendeten Codelisten müssen den De finitionen in Anhang II entsprechen. 8.12.2010 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 323/13 Artikel 5Artikel 8 TypenAktualisierungen 1. Für sämtliche in dieser Verordnung definierten Typen ist im Titel des Abschnitts, in dem die Anforderungen für den betreffenden Typ festgelegt sind, in Klammern eine sprachneu trale Bezeichnung für die computerisierte Verwendung des Ty pen angegeben, die in der Definition von Attributen oder einer Assoziationsrollen für Verweise auf den jeweiligen Typ zu ver wenden ist.1. Die Mitgliedstaaten stellen regelmäßig aktualisierte Daten zur Verfügung. 2. Typen, die Subtypen anderer Typen sind, müssen alle At tribute und Assoziationsrollen des übergeordneten Typs enthal ten. 3. Abstrakte Typen sind nicht zu instanziieren. 4. Kandidatentypen sind bei der Entwicklung der Anforde rungen für das Geodatenthema, dem sie thematisch angehören, zu berücksichtigen. Dabei darf die Spezifikation des Kandidaten typs lediglich durch Erweiterungen verändert werden. Artikel 6 Codelisten und Enumerationen 1. Codelisten können nach Maßgabe des Anhangs II einem der folgenden Typen angehören: (a) in einem gemeinsamen Codelisten-Register geführte Codelis ten, die von den Mitgliedstaaten nicht erweitert werden dürfen; (b) Codelisten, die von den Mitgliedstaaten erweitert werden dürfen. 2. Erweitert ein Mitgliedstaat eine Codeliste, sind die zulässi gen Werte der erweiterten Liste in ein Register einzutragen. 3. Attribute oder Assoziationsrollen von Objektarten oder Datentypen, die einem Codelistentyp angehören, können nur Werte annehmen, die dem Register, in dem die Codeliste ge führt wird, entsprechen. 4. Attribute oder Assoziationsrollen von Objektarten oder Datentypen, die einem Enumerationstyp angehören, können nur Werte aus den für den Enumerationstyp festgelegten Listen annehmen. 2. Alle Aktualisierungen sind spätesten sechs Monate nach Übernahme der Änderung in den Quelldatensatz vorzunehmen, sofern im betreffenden Geodatenthema in Anhang II keine an dere Frist vorgesehen ist. Artikel 9 Handhabung von Identifikatoren 1. Der in Anhang I Abschnitt 2.1 definierte Datentyp „Iden tifier“ ist als Typ für den externen Objektidentifikator eines Geo- Objekts zu verwenden. 2. Der externe Objektidentifikator zur eindeutigen Identifizie rung von Geo-Objekten darf während des Lebenszyklus eines Geo-Objekts nicht geändert werden. Artikel 10 Lebenszyklus von Geo-Objekten 1. Verschiedene Versionen desselben Geo-Objekts sind stets Instanzen derselben Objektart. 2. Die Attribute „namespace“ und „localId“ des externen Ob jektidentifikators sind für verschiedene Versionen eines Geo-Ob jekts immer gleich. 3. Werden die Attribute „beginLifespanVersion“ und „endLife spanVersion“ verwendet, darf der Wert von „endLifespanVer sion“ zeitlich nicht vor dem Wert von „beginLifespanVersion“ liegen. Artikel 11 Zeitliche Bezugssysteme 1. Sofern in Anhang II für ein bestimmtes Geodatenthema kein anderes zeitliches Bezugssystem festgelegt ist, wird das in Teil B Ziffer 5 des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 der Kommission (1) angegebene Standardbezugssys tem verwendet. 2. Werden andere zeitliche Bezugssysteme verwendet, sind diese in den Metadaten des Datensatzes anzugeben. Artikel 7 KodierungArtikel 12 1. Jede zur Kodierung von Geodaten verwendete Kodierungs regel muss der EN ISO 19118 entsprechen. Sie muss insbeson dere schematische Konversionsregeln für alle Objektarten sowie sämtliche Attribute und Assoziationsrollen und die verwendete Struktur der Datenausgabe festlegen.Sonstige Vorgaben und Regeln 2. Jede zur Kodierung von Geodaten verwendete Kodierungs regel ist verfügbar zu machen. 1. Sofern für bestimmte Geodatenthemen oder -typen nicht anders angegeben, ist der Wertebereich von in dieser Verord nung definierten räumlichen Eigenschaften auf die Geodaten- Spezifikation „Simple Feature“ nach EN ISO 19125-1 be schränkt. (1) ABl. L 326 vom 4.12.2008, S. 12.
Origin: /Land/Sachsen-Anhalt/LVERMGEO
Tags: Ameise ? Europäische Geodateninfrastruktur ? Europäische Kommission ? Umweltauswirkung ? Geoobjekt ? Geodatendienst ? Karte ? Metadaten ? Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ? Geoinformation ? Europäische Union ? Geodaten ? INSPIRE-Richtlinie ? Daten ? Ei ? Studie ? Klassifikation ? Umweltpolitik ? Verpackung ?
License: all-rights-reserved
Language: Deutsch
Issued: 2010-12-06
Modified: 2010-12-06
Time ranges: 2010-12-06 - 2010-12-06
Accessed 1 times.