Description: 10.12.2013 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 331/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) Nr. 1253/2013 DER KOMMISSION vom 21. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — (4)Erstens sollten die Anforderungen an die Codelisten so geändert werden, dass sich Codelistenwerte in unter schiedlicher Detailtiefe flexibel beschreiben lassen und die technischen Modalitäten für die gemeinsame Nutzung der erweiterten Codelisten festgelegt werden können. (5)Zweitens sollte die Beschränkung der räumlichen Eigen schaften der Geodaten-Spezifikation „Simple Feature“ so gelockert werden, dass auch 2,5D-Daten zur Verfügung gestellt werden können. (6)Drittens sollte ein zusätzliches Metadatenelement einge führt werden, das der Bezeichnung der für den Datensatz verwendeten räumlichen Darstellungsart („spatial repre sentation type“) dient. (7)Viertens sollte das Geodatenthema „Geografische Gitter systeme“ um ein auf geografischen Daten basierendes Gittersystem mit Mehrfachauflösung erweitert werden. (8)Fünftens sollte das Geodatenthema „Verwaltungseinhei ten“ um die Beschreibung maritimer Verwaltungseinhei ten erweitert werden. (9)Sechstens sollten zur Vermeidung von Überschneidungen mit für Geodatenthemen der Anhänge II und III der Richtlinie 2007/2/EG festgelegten Objektarten bestimmte Kandidatentypen aus den Geodatenthemen „Verwaltungs einheiten“ und „Hydrografie“ entfernt werden. (10)Die Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 ist daher entspre chend zu ändern. (11)Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen ste hen in Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 22 der Richtlinie 2007/2/EG eingesetzten Ausschusses — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Par laments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (1), insbesondere Artikel 7 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) (2) (3) Die Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 der Kommission vom 23. November 2010 zur Durchführung der Richt linie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensät zen und -diensten (2) enthält die technischen Modalitäten für die Interoperabilität von Geodatensätzen im Zusam menhang mit den in Anhang I der Richtlinie 2007/2/EG aufgeführten Geodatenthemen. Zur Gewährleistung der vollständigen Interoperabilität von Geodatensätzen ist es zweckmäßig, die technischen Modalitäten für die Interoperabilität von Geodatensätzen im Zusammenhang mit den in den Anhängen II und III der Richtlinie 2007/2/EG aufgeführten Geodatenthemen festzulegen. Um die Kohärenz der in dieser Verordnung enthaltenen technischen Modalitäten für die Interoperabilität von Geodatensätzen zu gewährleisten, sollten die bestehenden technischen Modalitäten für die Interoperabilität von Geodatensätzen im Zusammenhang mit den in Anhang I der Richtlinie 2007/2/EG aufgeführten Geodatenthemen geändert werden. (1) ABl. L vom 108, 25.4.2007, S. 1. (2) ABl. L 323 vom 8.12.2010, S. 11. L 331/2 DE Amtsblatt der Europäischen Union HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 wird wie folgt geändert: 10.12.2013 bereich für jede direkte Position innerhalb seines räumlichen, zeitlichen oder räumlich-zeitlichen Definitionsbereichs dient; 25. „Definitionsbereich“ (domain): ein wohldefinierter Bereich gemäß ISO/TS 19103:2005; (1) Artikel 2 wird wie folgt geändert: (a) Der einleitende Satz erhält folgende Fassung: „Für die Zwecke dieser Verordnung gelten neben den in den Anhängen festgelegten themenspezifischen De finitionen die nachfolgenden Begriffsbestimmungen:“ (b) Nummer 4 wird gestrichen. (c) Unter Nummer 6 wird die Angabe „ISO 19103“ durch die Angabe „ISO/TS 19103:2005“ ersetzt. (d) Unter Nummer 9 wird die Angabe „EN ISO 19135“ durch die Angabe „EN ISO 19135:2007“ ersetzt. (e) Unter Nummer 11 wird die Angabe „EN ISO 19128“ durch die Angabe „EN ISO 19128:2008“ ersetzt. (f) Unter Nummer 13 wird die Angabe „EN ISO 19115“ durch die Angabe „EN ISO 19115:2005/AC:2008“ er setzt. (g) Unter Nummer 15 wird die Angabe „EN ISO 19135“ durch die Angabe „EN ISO 19135:2007“ ersetzt. (h) Unter Nummer 18 wird die Angabe „ISO 19103“ durch die Angabe „ISO/TS 19103:2005“ ersetzt. (i) Folgende Nummern 21 bis 30 werden angefügt: „21. „Eigenschaft“ (property): Attribut oder Assoziati onsrolle; 22. „Vereinigungstyp“ (union type): ein aus genau ei ner von mehreren (als Attribute für Elemente auf geführten) Alternativen bestehender Typ nach ISO/TS 19103:2005; 23. „Assoziationsklasse“ (association class): ein Typ, der zusätzliche Eigenschaften für eine Beziehung zwischen zwei anderen Typen definiert; 24. „Coverage“ (coverage): im Sinne von ISO 19123:2007 ein Geo-Objekt, das als Funktion zur Rückgabe von Werten aus seinem Werte 26. „Wertebereich“ (range): im Sinne von EN ISO 19123:2007 eine Menge von Objektattributwer ten, die durch eine Funktion mit den Elementen des Definitionsbereichs eines Coverages verknüpft ist; 27. „Rektifiziertes Gitter“ (rectified grid): im Sinne von EN ISO 19123:2007 ein Gitter mit einer affinen Transformation zwischen den Gitterkoor dinaten und einem Koordinatenreferenzsystem; 28. „Referenzierbares Gitter“ (referenceable grid): im Sinne von EN ISO 19123:2007 ein mit einer Transformation verknüpftes Gitter, das zur Um wandlung von Gitterkoordinatenwerten in Koor dinatenwerte, die einem externen Koordinatenre ferenzsystem zugeordnet werden können, ver wendet werden kann; 29. „Tessellation“ (tessellation): Untergliederung eines Raumes in eine Reihe zusammenhängender Teil räume, die den untergliederten Raum vollständig abdecken. Eine Tessellation in einer 2D-Ebene besteht aus einer Reihe nicht überlappender Poly gone, die einen Interessenbereich vollständig ab decken; 30. „Engerer Wert“ (narrower value): ein Wert, der in einer hierarchischen Beziehung zu einem all gemeineren übergeordneten Wert steht.“ (2) Artikel 4 wird wie folgt geändert: (a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „1. Für den Austausch und die Klassifizierung von Geo-Objekten in Datensätzen, die den Vorgaben nach Artikel 4 der Richtlinie 2007/2/EG entsprechen, ver wenden die Mitgliedstaaten die in den Anhängen II, III und IV definierten Objektarten und assoziierten Daten typen, Enumerationen und Codelisten.“ (b) In den Absätzen 2 und 3 werden alle Verweise auf „Anhang II“ durch Verweise auf „die Anhänge“ ersetzt. (c) In Absatz 3 erhält der zweite Satz folgende Fassung: „Die Enumerations- und Codelistenwerte werden durch sprachneutrale mnemotechnische Codes für Computer eindeutig bezeichnet. Die Werte können auch eine sprachspezifische Bezeichnung für die Interaktion mit dem Anwender enthalten.“ 10.12.2013 DE Amtsblatt der Europäischen Union (3) Artikel 5 Absatz 4 wird gestrichen. L 331/3 (5) In Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 1 werden die Verweise auf „Anhang II“ durch Verweise auf „die Anhän ge“ ersetzt. (4) Artikel 6 erhält folgende Fassung: (6) Artikel 12 wird wie folgt geändert: „Artikel 6 Codelisten und Enumerationen (a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: 1. Codelisten können nach Maßgabe der Anhänge ei nem der folgenden Typen angehören: (a) Codelisten, für die nur die in dieser Verordnung ange gebenen Werte zulässig sind; (b) Codelisten, für die die in dieser Verordnung angegebe nen Werte und von Datenanbietern definierte engere Werte zulässig sind; „1. Sofern für bestimmte Geodatenthemen oder ty pen nicht anders angegeben, ist der Wertebereich von in dieser Verordnung definierten räumlichen Eigen schaften auf die Geodaten-Spezifikation „Simple Featu re“ nach Herring, John R. (Hrsg.), OpenGIS® Implemen tation Standard for Geographic information – Simple feature access – Part 1: Common architecture, version 1.2.1, Open Geospatial Consortium, 2011, beschränkt.“ (b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: (c) Codelisten, für die die in dieser Verordnung angegebe nen Werte und von Datenanbietern auf beliebiger Ebene definierte zusätzliche Werte zulässig sind; „SI-Einheiten“ wird ersetzt durch „SI-Einheiten oder SI- fremden Einheiten, die zur Verwendung mit dem in ternationalen Einheitensystem zugelassen sind,“. (d) Codelisten, für die jegliche von Datenanbietern de finierte Werte zulässig sind. (7) In Artikel 13 wird folgender Absatz 6 angefügt: Für die Zwecke der Buchstaben b, c und d können Daten anbieter neben den zulässigen Werten die im jeweiligen Technischen Leitfaden für INSPIRE (INSPIRE Technical Guidance), der auf der INSPIRE-Website der Gemeinsamen Forschungsstelle zur Verfügung steht, angegebenen Werte verwenden. „6. Räumliche Darstellungsart: die zur räumlichen Darstel lung geografischer Informationen verwendete Metho de.“ (8) Artikel 14 wird wie folgt geändert: 2. Codelisten können hierarchisch aufgebaut sein. Werte von hierarchischen Codelisten können einem über geordneten allgemeinen Wert zugeordnet sein. Sind die gültigen Werte einer hierarchischen Codeliste in einer Ta belle in dieser Verordnung angegeben, so enthält die letzte Tabellenspalte die übergeordneten Werte. 3. Definiert ein Datenanbieter für ein Attribut, das ei nem Codelistentyp gemäß Absatz 1 Buchstaben b, c oder d angehört, einen nicht in dieser Verordnung angegebenen Wert, so sind der Wert und seine Definition in ein Register einzutragen. 4. Attribute oder Assoziationsrollen von Objektarten oder Datentypen, die einem Codelistentyp angehören, kön nen nur Werte annehmen, die nach der Beschreibung der Codeliste zulässig sind. 5. Attribute oder Assoziationsrollen von Objektarten oder Datentypen, die einem Enumerationstyp angehören, können nur Werte aus den für den Enumerationstyp fest gelegten Listen annehmen.“ (a) Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „(b) die Objektart(en) oder Unterarten davon, die den Inhalt der jeweiligen Kartenebene bildet/bilden.“ (b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: „3. Für Objektarten, deren Objekte sich durch ein Attribut mit einem Codelistenwert weiter untergliedern lassen, können mehrere Kartenebenen festgelegt wer den. Jede dieser Kartenebenen umfasst die Geo-Objek te, die einem bestimmten Codelistenwert entsprechen. Die Definition derartiger Reihen von Kartenebenen in den Anhängen II, III und IV muss sämtliche nachfol genden Voraussetzungen erfüllen: (a) der Platzhalter <CodelistenWert> steht für die Werte der entsprechenden Codeliste, wobei der erste Buchstaben ein Großbuchstabe ist;
Origin: /Land/Sachsen-Anhalt/LVERMGEO
Tags: Europäische Geodateninfrastruktur ? Europäische Kommission ? Geoobjekt ? Datenaustausch ? Gewährleistung ? Leitfaden ? Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ? Geoinformation ? Europäische Union ? Geodaten ? INSPIRE-Richtlinie ? Ei ? Hydrographie ? Nutzungsänderung ? Koordinatensystem ?
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Language: Deutsch
Issued: 2013-12-05
Modified: 2013-12-05
Time ranges: 2013-12-05 - 2013-12-05
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