Description: Der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) begehrt als Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz gegen die Zulassung der Ergänzung eines Abschlussbetriebsplans zum Rückbau und zur Wiedernutzbarmachung der Deponie Brüchau. Er hat sich damit auch in zweiter Instanz durchgesetzt. 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte Die Deponie Brüchau, die sich in einem ehemaligen Tontagebau-Restloch befindet, hat eine Ausdehnung von ca. 230 m in Ost-West-Richtung und ca. 100 m in Nord-Süd-Richtung und eine Tiefe von ca. 6 m. Die Deponie diente seit 1972 der Entsorgung von bergbaulichen Abfällen in Form von Feststoffen, Schlämmen und Flüssigkeiten. Darüber hinaus war der VEB Kombinat Erdöl-Erdgas Gommern zwischen 1977 und 1990 nach DDR-Recht verpflichtet, bergbaufremde schädliche oder giftige Abfälle anzunehmen und abzulagern. Es handelte sich um feste und flüssige Abfälle der ehemaligen Giftklassen I (hochgiftige Stoffe) und II (giftige Stoffe) aus dem Bezirk Magdeburg und von 1985 bis 1990 auch aus der übrigen DDR. Die Ablagerung bergbaufremder Abfälle wurde im Jahr 1990 beendet. Fortan wurden bis zum Jahr 2012 auf der Grundlage von Betriebsplänen nur noch bergbauliche Abfälle eingelagert. Das Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt (Antragsgegner) gab der Beigeladenen, deren Rechtsvorgängerin die Deponie im Jahr 1990 übernommen hatte, im Jahr 2020 auf, einen Abschlussbetriebsplan zur vollständigen Auskofferung der bergbaulichen Abfallentsorgungsanlage Brüchau zur Zulassung vorzulegen. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 14. August 2025 ließ der Antragsgegner den Abschlussbetriebsplan zur Stilllegung der bergbaulichen Abfallentsorgungsanlage Brüchau mit einer Reihe von Nebenbestimmungen zu und ordnete die sofortige Vollziehung der Zulassung an. Im Anschluss an den sicheren Einschluss der Abfälle seien der Rückbau der technischen Anlagen und eine Rekultivierung vorgesehen. Hiergegen hat der Antragsteller Klage erhoben und beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen. Der Antragsteller hat zur Begründung vorgetragen, dass vor der Zulassung des Plans eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt werden müssen. Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat sich mit Beschluss vom 8. Juni 2026 dieser Auffassung angeschlossen und zur Begründung ausgeführt, dass es sich bei der Deponie Brüchau um eine Abfallentsorgungseinrichtung der Kategorie A handele, die gefährliche Abfälle enthalte. Nach den einschlägigen Vorschriften des Bundesberggesetzes und der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) sei für solche Einrichtungen eine Umweltverträglichkeitsprüfung zwingend vorgeschrieben. Das Verwaltungsgericht wies die Argumentation des Antragsgegners und des beigeladenen Betreibers zurück, wonach die UVP-Pflicht aufgrund von Überleitungsvorschriften nicht gelten solle. Bei der Zulassung des Abschlussbetriebsplans für die Stilllegung handele es sich um ein eigenständiges Vorhaben, das nicht von der ursprünglichen Zulassung des Deponiebetriebs aus der Zeit vor 1990 erfasst werde. Da die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung weder durchgeführt noch nachgeholt worden sei liege ein Verfahrensfehler vor, der zur voraussichtlichen Rechtswidrigkeit der Zulassungsentscheidung führe. 2. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 15. September 2026 Die hiergegen vom Antragsgegner und der Beigeladenen erhobenen Beschwerden hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 15. September 2026 zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Antragsteller klage-und antragsbefugt ist. Der Antragsgegner und die Beigeladene können auch nicht damit durchdringen, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht habe durchgeführt werden müssen. Zwar stellt die hier angegriffene 2. Ergänzung zum Abschlussbetriebsplan kein Vorhaben nach § 1 Nr. 4a UVP-V Bergbau dar. Die 2. Ergänzung des Abschlussbetriebsplans löst dennoch eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung aus, weil er Maßnahmen umfasst, die zu einer wesentlichen Änderung des Vorhabens führen. Die dafür maßgebliche Anwendbarkeit des § 52 Abs. 2c i.V.m. Abs. 2a BBergG setzt voraus, dass ein (Gesamt-)Vorhaben wesentlich geändert wird, das nach § 57c BBergG i.V.m. der UVP-V Bergbau der UVP-Pflicht unterliegt. Da im Rahmen der §§ 52 Abs. 2a, 57c BBergG das Gesamtvorhaben in den Blick zu nehmen ist, ist auch für die Frage, ob ein Änderungsvorhaben vorliegt, die Deponie Brüchau insgesamt in ihrer heutigen Gestalt als Ausgangspunkt zugrunde zu legen. Die 2. Ergänzung des Abschlussbetriebsplans beinhaltet entgegen der Auffassung des Antragsgegners und der Beigeladenen ein Änderungsvorhaben im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziffer 2 UVPG, dessen Änderungsbegriff auch hier Anwendung findet. Zwar stellt allein die Stilllegung eines Bergbauvorhabens, insbesondere auch einer dem Bergrecht unterfallenden Deponie, keine Änderung der auf betriebliche Tätigkeiten gerichteten Tat bestände in § 1 Nr. 1 bis 10 UVP-V Bergbau dar, sondern den gesetzlich vorgesehenen Abschluss eines Bergbauvorhabens. Etwas anderes gilt aber dann, wenn – wie hier – das Deponat ausgekoffert, vor Ort zwischengelagert und teilweise konditioniert werden soll, die geologische Barriere umfassend ertüchtigt und technische Basisabdichtungssysteme geschaffen werden sollen sowie Oberflächenabdichtungssysteme, Drainagesysteme und eine Rekultivierungsschicht geschaffen werden sollen, um die Deponie dem Stand der Technik gemäß Anhang 1 der Deponieverordnung (DepV) für eine Deponie der Klasse III anzupassen, um darin Teilmengen des Deponats nunmehr endgültig wiedereinlagern zu können. Dies stellt eine wesentliche Änderung im Sinne des § 52 Abs. 2c BbergG dar. Auf die weiteren von den Beteiligten aufgeworfenen Fragen kommt es mithin nicht an. Angesichts ihrer Komplexität hält es der Senat auch nicht für sachgerecht, im vorläufigen Rechtsschutzverfahren dazu Stellung zu nehmen, zumal die in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren eingenommene Rechtsauffassung unter dem Vorbehalt einer abweichenden Beurteilung in einem Hauptsacheverfahren steht. Der Beschluss ist unanfechtbar. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. September 2026 - 2 M 64/26 Vorinstanz: VG Magdeburg, Beschluss vom 8. Juni 2026 - 3 B 107/26 MD Impressum: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Breiter Weg 203 - 206 39104 Magdeburg Tel: 0391 606-7077 Fax: 0391 606-7029 Mail: presse.ovg@justiz.sachsen-anhalt.de Web: www.ovg.sachsen-anhalt.de
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Language: Deutsch
Issued: 2026-09-15
Last harvest: 20.09.2026 23:48
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