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Anforderungen bei der Verwendung toter geschützter Tiere

Description: Inhaltsverzeichnis Die Bedeutung des besonderen Schutzes von Tieren Besonders geschützte und streng geschützte Arten Abgabe von Totfunden an Forschungs- oder Lehreinrichtungen 3.1 Staatlich anerkannte Aufnahmeeinrichtungen für besonders geschützte und für streng geschützte Tiere 3.2 Weitere in Sachsen-Anhalt aufnahmeberechtigte vorrangig Forschung oder Lehre betreibende Einrichtungen des öffentlichen Rechts für besonders geschützte Tiere Besitz von Totfunden für Forschung oder Lehre 4.1 Streng geschützte Arten 4.2 Besonders geschützte Arten 4.3 Totfunde von Tieren des Anhangs A der EG-Verordnung Nr. 338/97, die gleichzeitig dem Jagdrecht unterliegen (sogenannte „Doppelrechtler“) Totfunde von Tieren des Anhangs A der EG-Verordnung Nr. 338/97, die gleichzeitig dem Jagdrecht unterliegen (sogenannte „Doppelrechtler“) Verstorbene naturentnommene Pfleglinge von Zoos und Tiergärten 6.1 Streng geschützte Tiere 6.2 Besonders geschützte Tiere 6.3 Tiere des Anhangs A, die gleichzeitig dem Jagdrecht unterliegen (sogenannte „Doppelrechtler“ s. Punkt 5) Verstorbene gezüchtete oder eingeführte Tiere von Zoos, Tiergärten und privaten Haltern 7.1 Streng geschützte Tiere des Anhangs A der EG-Verordnung Nr. 338/97 7.2 Besonders geschützte und alle nicht unter Punkt 7.1 genannten streng geschützten Tiere Anforderungen an Präparatoren Voraussetzungen für die Annahme von geschützten Tieren zur Präparation Nachweispflicht Kennzeichnung Vermarktung Buchführungspflicht Gesetze, Merkblätter und weitere Informationen Letzte Aktualisierung: 16.07.2019

Types:

Origin: /Land/Sachsen-Anhalt/LAU

Tags: Sachsen-Anhalt ? EU-Artenschutzverordnung ? Geschützte Arten ? Jagdrecht ? Öffentliches Recht ? Zoo ?

License: all-rights-reserved

Language: Deutsch

Modified: 2025-03-14

Time ranges: 2025-03-14 - 2025-03-14 2025-04-17 - 2025-04-17

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