Description: Die folgenden streng geschützten Arten des Anhangs A der EG-Verordnung Nr. 338/97 sind zugleich im § 2 des Bundesjagdgesetzes enthalten: Wildkatze, Luchs, Fischotter, Turteltaube, Knäkente, Moorente, Großtrappe und alle heimischen Greifvögel. Nur der Jagdausübungsberechtigte darf sich in seinem Jagdrevier aufgefundene tote Tiere dieser Arten aneignen und präparieren lassen, jedoch nicht verkaufen. Für jeden anderen Bürger sind eine Naturentnahme und eine Aneignung untersagt. Gegebenenfalls kann das Auffinden von toten Tieren der „Doppelrechtler“ dem Jagdausübungsberechtigten gemeldet werden. Es besteht für diese Arten das strenge Vermarktungsverbot des Artenschutzrechts [Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. zurück zu "Anforderungen bei der Verwendung toter geschützter Tiere" Letzte Aktualisierung: 16.07.2019
Origin: /Land/Sachsen-Anhalt/LAU
Tags: Greifvogel ? Luchs ? Wildkatze ? Großtrappe ? EU-Artenschutzverordnung ? Fischotter ? Bundesjagdgesetz ? Artenschutzrecht ? Geschützte Arten ? Jagdrecht ?
License: all-rights-reserved
Language: Deutsch
Modified: 2025-03-14
Time ranges: 2025-03-14 - 2025-03-14
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