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Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewert

Description: 6.11.2007 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 288/27 RICHTLINIEN RICHTLINIE 2007/60/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (Text von Bedeutung für den EWR) lung von Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete aller Flussgebietseinheiten vor, um einen guten ökologi- schen und chemischen Zustand der Gewässer zu errei- chen, was gleichzeitig zur Abschwächung der Auswirkun- gen von Hochwasser beiträgt. Die Verringerung des Hochwasserrisikos ist jedoch kein Hauptziel der genann- ten Richtlinie; zukünftige Veränderungen hinsichtlich des Überschwemmungsrisikos als Folge von Klimaänderun- gen bleiben ebenfalls unberücksichtigt. DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄ- ISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozial- ausschusses (1), gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2), (5)Die Mitteilung der Kommission vom 12. Juli 2004 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — „Hochwasserrisikomanagement — Ver- meidungs-, Schutz- und Minderungsmaßnahmen“ be- schreibt auf der Grundlage einer Analyse ein Konzept für ein Hochwasserrisikomanagement auf Gemeinschafts- ebene und kommt zu dem Schluss, dass konzertierte, koordinierte Maßnahmen auf der Ebene der Gemein- schaft einen beträchtlichen Mehrwert erbringen und das Niveau des Hochwasserschutzes insgesamt verbessern würden. (6)Eine wirksame Hochwasservorsorge und Begrenzung von Hochwasserschäden erfordert über die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten hinaus die Zusammenarbeit mit Drittländern. Dies steht im Einklang mit der Richt- linie 2000/60/EG und mit internationalen Grundsätzen für das Hochwasserrisikomanagement, wie sie insbeson- dere in dem durch den Beschluss 95/308/EG des Rates (4) genehmigten Übereinkommen der Vereinten Nationen zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen und in den nach- folgenden Übereinkünften über die Anwendung dieses Übereinkommens niedergelegt sind. (7)Die Entscheidung 2001/792/EG, Euratom des Rates vom 23. Oktober 2001 über ein Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Kata- strophenschutzeinsätzen (5) trifft Förderungs- und Unter- stützungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten bei bedeutsa- men Notfällen, einschließlich Hochwasser. Der Katastro- phenschutz kann angemessene Hilfsmaßnahmen für die betroffene Bevölkerung leisten und die Bereitschaft und Reaktionsfähigkeit verbessern. in Erwägung nachstehender Gründe: (1)Hochwasser haben das Potenzial, zu Todesfällen, zur Umsiedlung von Personen und zu Umweltschäden zu führen, die wirtschaftliche Entwicklung ernsthaft zu ge- fährden und wirtschaftliche Tätigkeiten in der Gemein- schaft zu behindern. (2)Hochwasser ist ein natürliches Phänomen, das sich nicht verhindern lässt. Allerdings tragen bestimmte menschli- che Tätigkeiten (wie die Zunahme von Siedlungsflächen und Vermögenswerten in Überschwemmungsgebieten so- wie die Verringerung der natürlichen Wasserrückhaltefä- higkeit des Bodens durch Flächennutzung) und Klimaän- derungen dazu bei, die Wahrscheinlichkeit des Auftretens von Hochwasserereignissen zu erhöhen und deren nach- teilige Auswirkungen zu verstärken. (3)Eine Verringerung des Risikos hochwasserbedingter nachteiliger Folgen insbesondere auf die menschliche Ge- sundheit und das menschliche Leben, die Umwelt, das Kulturerbe, wirtschaftliche Tätigkeiten und die Infrastruk- turen ist möglich und wünschenswert. Jedoch sollten Maßnahmen, die dazu dienen, diese Risiken zu vermin- dern, möglichst innerhalb eines Einzugsgebiets koordi- niert werden, wenn sie ihre Wirkung entfalten sollen. (4)Die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemein- schaft im Bereich der Wasserpolitik (3) schreibt die Erstel- (1) ABl. C 195 vom 18.8.2006, S. 37. (2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2006 (ABl. C 300 E vom 9.12.2006, S. 123), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 23. November 2006 (ABl. C 311 E vom 19.12.2006, S. 10) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 25. April 2007. Beschluss des Rates vom 18. September 2007. (3) ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1. Richtlinie geändert durch die Entscheidung Nr. 2455/2001/EG (ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 1). (4) ABl. L 186 vom 5.8.1995, S. 42. (5) ABl. L 297 vom 15.11.2001, S. 7. L 288/28 DE Amtsblatt der Europäischen Union (8)Die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (1) ermöglicht es, in bedeutsamen Katastrophenfällen rasch finanzielle Unterstützung zu leisten, um den betroffenen Personen, Naturräumen, Re- gionen und Ländern zu helfen, wieder möglichst normale Bedingungen zu schaffen; der Fond ist jedoch auf Not- fallmaßnahmen beschränkt; Interventionen in den Pha- sen, die Notfällen vorausgehen, sind nicht vorgesehen. (9)Bei der Erarbeitung politischer Maßnahmen für die Was- ser- und Flächennutzung sollten die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft die potenziellen Auswirkungen berück- sichtigen, die solche Maßnahmen auf das Hochwasserri- siko und das Hochwasserrisikomanagement haben könn- ten. (10)In der Gemeinschaft treten verschiedene Arten von Hoch- wasser auf, z. B. Hochwasser in Flüssen, Sturzfluten, Hochwasser in Städten und vom Meer ausgehendes Hochwasser in Küstengebieten. Hochwasserschäden kön- nen je zwischen den Ländern und Regionen der Gemein- schaft variieren. Daher sollten die Ziele des Hochwasser- risikomanagements von den Mitgliedstaaten selbst festge- legt werden und sich nach den lokalen und regionalen Gegebenheiten richten. (11)In bestimmten Gebieten der Gemeinschaft wie zum Bei- spiel in dünn bevölkerten oder unbewohnten Gebieten oder in Gebieten mit beschränktem wirtschaftlichem oder ökologischem Wert könnten Hochwasserrisiken als nicht signifikant eingestuft werden. Für jede Flussgebiets- einheit bzw. für jede Bewirtschaftungseinheit sollte eine Bewertung des Hochwasserrisikos und der Notwendigkeit weiterer Maßnahmen — wie etwa Einschätzungen zu möglichen Hochwasserschutzpotenzialen — erfolgen. (12) (13) Um über ein zuverlässiges Informationswerkzeug zu ver- fügen und eine wertvolle Grundlage für die Festlegung von Prioritäten sowie für technische, finanzielle und po- litische Entscheidungen im Bereich des Hochwasserrisiko- managements zu schaffen, ist es erforderlich, dass Hoch- wassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten erstellt werden, aus denen die möglichen nachteiligen Folgen unterschiedlicher Hochwasserszenarien — einschließlich der Informationen über potenzielle Quellen der Umwelt- verschmutzung infolge von Hochwasser — hervorgehen. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten eine Bewertung der Tätigkeiten vornehmen, die eine Zunahme der Hochwasserrisiken bewirken. Um die nachteiligen Auswirkungen des Hochwassers in dem betroffenen Gebiet vermeiden bzw. verringern zu können, ist es angebracht, Hochwasserrisikomanagement- pläne zu erstellen. Ursachen und Folgen von Hoch- wasserereignissen variieren in der Gemeinschaft je nach Land und Region. Hochwasserrisikomanagementpläne sollten deshalb die besonderen Merkmale des jeweiligen Gebiets berücksichtigen und maßgeschneiderte Lösungen anbieten, die auf den Bedarf und die Prioritäten des (1) ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3. 6.11.2007 betreffenden Gebiets abgestimmt sind, wobei eine geeig- nete Koordinierung innerhalb der Flussgebietseinheiten sichergestellt sein muss und das Erreichen der in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften festgelegten um- weltpolitischen Ziele unterstützt werden muss. Die Mit- gliedstaaten sollten insbesondere von Maßnahmen oder Handlungen absehen, die die Überschwemmungsgefahr in anderen Mitgliedstaaten erheblich erhöhen, es sei denn, diese Maßnahmen wurden koordiniert und es wurde von den betroffenen Mitgliedstaaten einvernehm- lich eine Lösung gefunden. (14)Bei den Hochwasserrisikomanagementplänen sollte der Schwerpunkt auf Vermeidung, Schutz und Vorsorge lie- gen. Um den Flüssen mehr Raum zu geben, sollten in den Plänen, sofern möglich, der Erhalt und/oder die Wie- derherstellung von Überschwemmungsgebieten sowie Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung nachtei- liger Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten berücksichtigt werden. Die Hochwasserrisikomanage- mentpläne sollten regelmäßig überprüft und gegebenen- falls aktualisiert werden, wobei die voraussichtlichen Aus- wirkungen von Klimaänderungen auf das Auftreten von Hochwasser zu berücksichtigen sind. (15)Der Grundsatz der Solidarität ist im Zusammenhang mit dem Hochwasserrisikomanagement von sehr großer Be- deutung. Im Rahmen dieses Grundsatzes sollten die Mit- gliedstaaten aufgefordert werden, eine faire Teilung der Zuständigkeiten anzustreben, wenn Maßnahmen zum Hochwasserrisikomanagement an Flussläufen zum Nut- zen aller gemeinsam beschlossen werden. (16)Zur Vermeidung von Doppelarbeit sollten die Mitglied- staaten berechtigt sein, zum Erreichen der Ziele dieser Richtlinie und zur Erfüllung ihrer Anforderungen auf be- stehende vorläufige Hochwasserrisikobewertungen, Hoch- wassergefahrenkarten, Hochwasserrisikokarten und Hoch- wasserrisikomanagementpläne zurückzugreifen. (17)Die Erstellung von Bewirtschaftungsplänen für die Ein- zugsgebiete gemäß der Richtlinie 2000/60/EG und von Hochwasserrisikomanagementplänen gemäß der vorlie- genden Richtlinie sind Elemente der integrierten Bewirt- schaftung der Einzugsgebiete. Deshalb sollte bei diesen beiden Prozessen das Potenzial für gemeinsame Syner- gien und Vorteile im Hinblick auf die umweltpolitischen Ziele der Richtlinie 2000/60/EG genutzt werden und da- mit eine effiziente und sinnvolle Nutzung von Ressour- cen gewährleistet werden, wobei sich die zuständigen Be- hörden und Bewirtschaftungseinheiten gemäß der vorlie- genden Richtlinie und der Richtlinie 2000/60/EG unter- scheiden können. (18)Die Mitgliedstaaten sollten ihre Bewertungen, Karten und Pläne auf die geeigneten besten Verfahren und die besten verfügbaren Technologien stützen, die keine übermäßigen Kosten im Bereich des Hochwasserrisikomanagements verursachen. 6.11.2007 (19) (20) (21) (22) (23) (24) DE Amtsblatt der Europäischen Union Bei vielfältiger Nutzung von Wasserkörpern für verschie- dene Formen nachhaltiger menschlicher Tätigkeiten (z. B. Hochwasserrisikomanagement, Umweltschutz, Binnen- schifffahrt oder Nutzung von Wasserkraft) mit Auswir- kungen auf diese Wasserkörper sieht die Richtlinie 2000/60/EG hinsichtlich solcher Nutzungen und Auswir- kungen eindeutige und transparente Verfahren vor, ein- schließlich der Genehmigung von möglichen Ausnahmen hinsichtlich der Ziele des „guten Zustands“ oder des „Ver- schlechterungsverbots“ in Artikel 4 der genannten Richt- linie. Artikel 9 der Richtlinie 2000/60/EG sieht Maßnah- men zur Kostendeckung vor. Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festle- gung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommis- sion übertragenen Durchführungsbefugnisse (1) erlassen werden. Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhal- ten, den Anhang an den wissenschaftlichen und techni- schen Fortschritt anzupassen. Da es sich hierbei um Maß- nahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Än- derung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtli- nie bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Rege- lungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Be- schlusses 1999/468/EG zu erlassen. Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Insbesondere soll im Einklang mit dem Grundsatz einer nachhaltigen Entwicklung gemäß Artikel 37 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union die Einbezie- hung eines hohen Umweltschutzniveaus in die Politiken der Union gefördert werden. Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung eines Rahmens für Maßnahmen zur Verringerung der Risiken hochwasserbedingter Schäden, auf Ebene der Mitglied- staaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maß- nahmen besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Arti- kel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels er- forderliche Maß hinaus. Nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität und dem dem Vertrag beigefügten Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit und angesichts bestehender Möglichkeiten der Mitgliedstaaten sollte ein erhebliches Maß an Flexibilität auf lokaler und regionaler Ebene ge- währleistet werden, insbesondere hinsichtlich der Organi- sation und Verantwortung der Behörden. (1) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Beschluss geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11). (25) L 288/29 Entsprechend Nummer 34 der Interinstitutionellen Ver- einbarung über bessere Rechtsetzung (2) sind die Mitglied- staaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnah- men zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen — HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Ziel dieser Richtlinie ist es, einen Rahmen für die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken zur Verringerung der hochwasserbedingten nachteiligen Folgen auf die mensch- liche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaft- liche Tätigkeiten in der Gemeinschaft zu schaffen. Artikel 2 Im Sinne dieser Richtlinie gelten neben den Definitionen von „Fluss“, „Einzugsgebiet“, „Teileinzugsgebiet“ und „Flussgebietsein- heit“ gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2000/60/EG folgende Be- griffsbestimmungen: 1. „Hochwasser“: zeitlich beschränkte Überflutung von Land, das normalerweise nicht mit Wasser bedeckt ist. Diese um- fasst Überflutungen durch Flüsse, Gebirgsbäche, zeitweise ausgesetzte Wasserströme im Mittelmeerraum sowie durch in Küstengebiete eindringendes Meerwasser; Überflutungen aus Abwassersystemen können ausgenommen werden. 2. „Hochwasserrisiko“: Kombination der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Hochwasserereignisses und der hochwasserbe- dingten potenziellen nachteiligen Folgen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten. Artikel 3 (1) Für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie nutzen die Mitgliedstaaten die nach Artikel 3 Absätze 1, 2, 3, 5 und 6 der Richtlinie 2000/60/EG getroffenen Vereinbarungen. (2) Für die Zwecke der Durchführung der vorliegenden Richt- linie können die Mitgliedstaaten jedoch a) andere als die nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG benannten Behörden als zuständige Behörden benennen; b) bestimmte Küstengebiete oder einzelne Einzugsgebiete be- stimmen und diese einer anderen als der nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG bestimmten Bewirt- schaftungseinheit zuordnen. (2) ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

Types:

Origin: /Land/Sachsen-Anhalt/LAU

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License: all-rights-reserved

Language: Deutsch

Persons

Issued: 2007-11-05

Modified: 2007-11-05

Time ranges: 2007-11-05 - 2007-11-05

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