Description: Merkblatt 2018 Probennahme gemäß LAGA PN 98 Einzelfalllösung zur Reduzierung der erforderlichen Analysenanzahl nach LAGA PN 98 bei der Beprobung von Haufwerken Für die Entsorgung von mineralischen Abfällen auf Deponien schreibt die Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung – DepV) den notwendigen Beprobungs- und Analysenumfang vor. Nach Anhang 4 Nr. 2 DepV hat die Probenahme gemäß LAGA PN 98 zu erfolgen. Auf die DIN 19698-1 wird hingewiesen. Für die Beprobung von Haufwerken gibt die Tabelle 2 der LAGA PN 98 die Mindestanzahl der zu entnehmenden Proben vor. Bei anderen Fallgestaltungen (z. B. kein Haufwerk vorhanden) ist die Probenanzahl vom Fach- kundigen unter Berücksichtigung der LAGA PN 98 festzulegen und zu begründen. Tabelle 1 zeigt Beispiele für die volumenbezogene Mindestanzahl der Einzelproben und Mischproben. Die in Tabelle 1 Spalte 3 genannte Anzahl der Laborproben stellt den Regelfall der zu analysierenden Proben dar. Kann eine gleichbleibende Abfallqualität belegt werden, ist eine Reduzierung der Laborproben im Einzelfall möglich (siehe Tabelle 1 Spalte 4). Tabelle 1: Mindestens notwendige Anzahl der Laborproben bei homogenen Haufwerken Begründeter Einzelfall Probenanzahl nach LAGA PN 98 Volumen der Grundmenge in m³Anzahl der Einzel- probenAnzahl der Misch- proben und Labor- probenAnzahl der Labor- proben bis 500bis 36bis 92 bis 1000bis 56bis 124 bis 1500bis 76bis 136 Generell kann man davon ausgehen, dass nicht separierte, nicht aufgearbeitete Abfälle mit variabler Zusammensetzung (z. B. Bauschutt, Boden-Bauschuttmischungen) keine gleich- bleibende Qualität aufweisen. Die Herabsetzung der notwendigen Mindestprobenanzahl ist bei solchen Abfällen in der Regel nicht möglich. Voraussetzungen Für die Reduzierung der Laborproben muss eine gleichbleibende Abfallqualität und eine ho- mogene Schadstoffverteilung ausreichend belegt werden. Dies kann z. B. durch Vorerkun- dungsergebnisse, Vor-Ort-Analytik mittels chemischer Schnelltests oder mobiler RFA- Messung erfolgen. Zusätzlich sind organoleptische Hinweise und Ergebnisse von Vorerkun- dungen derart zu berücksichtigen, dass unterschiedlich belastete Bereiche getrennt ausge- hoben und gelagert werden. Vorgehen In jedem Fall ist die nach LAGA PN 98 geforderte Anzahl an Mischproben zu nehmen (siehe beispielhaft Tabelle 1 Spalte 3). Die in Tabelle 1 Spalte 4 angegebene Anzahl an Laborpro- ben wird zufällig aus den Mischproben ausgewählt und analysiert. Es sind immer mindestens zwei Mischproben pro Haufwerk zu analysieren. Obergrenze für das durch zwei Laborana- lysen zu charakterisierende Volumen von Abfällen mit gleichbleibender Qualität sind 500 m³. Der Rest der entnommenen Mischproben wird als Rückstellprobe aufbewahrt. Wird von der vorgegebenen Mindestanzahl (Tabelle 1 Spalte 3) an zu analysierenden La- borproben aufgrund der genannten Voraussetzungen abgewichen, muss das Labor bzw. der Probenehmer dies in jedem Fall schriftlich begründen. Die Entscheidung zur Reduzierung der Anzahl der Laborproben ist vom verantwortlichen Gutachter, ggf. in Verbindung mit dem Labor, zu treffen und darzulegen. Anhand der Untersuchungsergebnisse ist zu beurteilen, ob die Annahme der gleichbleibenden Qualität zutreffend war. Die schriftliche Erläuterung muss in sich plausibel sowie fachlich nachprüfbar sein und in ausführlicher Form erfolgen. Auf Ver- langen ist diese Dokumentation der zuständigen Behörde vorzulegen. Sollte sich die durch Vorbetrachtungen angenommene Homogenität durch die Analysen nicht bestätigen (siehe Bewertung der Laborproben bei reduzierter Anzahl), sind auch die verbleibenden Mischproben zu analysieren. Bewertung der Laborproben bei reduzierter Anzahl In die Bewertung sind sämtliche Messwerte aller Laborproben einzubeziehen. Die gleichblei- bende stoffliche Zusammensetzung gilt als bestätigt, wenn die maximale Abweichung des höchsten Messwertes bezogen auf den jeweils niedrigsten Wert maximal 100 % beträgt. Schreibt der jeweilige Entsorgungsweg die Bestimmung der nachfolgenden Parameter vor, darf die Abweichung nicht mehr betragen als: pH-Wert:1,0 pH-Einheit Brennwert:1 000 kJ/kg AT4 und GB21: 50 % Bei höheren Abweichungen kann eine Bewertung der jeweiligen Parameter bezogen auf die für den vorgesehenen Entsorgungsweg zulässigen Werte (Zuordnungswerte/-kriterien) vor- genommen werden.
Origin: /Land/Sachsen-Anhalt/LAU
Tags: Bauschutt ? Deponieverordnung ? Mineralischer Abfall ? Abfallaufkommen ? Abfallzusammensetzung ? Brennwert ? Schadstoffausbreitung ? Schnelltest ? Arbeit ? Probenahme ?
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Language: Deutsch
Issued: 2019-02-14
Modified: 2019-02-14
Time ranges: 2019-02-14 - 2019-02-14
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