Description: MBl. LSA Nr. 14/2023 vom 24. 4. 2023 H. Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt 7536 Hinweise und Erläuterungen zur Selbstüberwachungsverordnung RdErl. des MWU vom 20. März 2023 – 23.22-62511 Zur Selbstüberwachungsverordnung vom 5. August 2021 (GVBl. LSA S. 457) werden folgende Hinweise gegeben: 1. Anwendungsbereich 1.1 Die Selbstüberwachungsverordnung gilt unabhängig davon, ob das Abwasser aus den Abwasseranlagen direkt oder indirekt eingeleitet wird oder ob die Einleitung was- serrechtlich gestattet ist. 1.2 Zu den Einrichtungen der Entwässerung von Straßen nach dem Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) und dem Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt vom 6. Juli 1993 (GVBl. LSA S. 334), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2018 (GVBl. LSA S. 187, 188) gehören sämtliche Anlagen zur Ableitung, Rückhaltung, Behandlung und Versickerung des von Straßen abfließenden Niederschlagswassers wie Straßenmulden, Entwässerungsgräben, Straßenrinnen, Durchlässe, Düker, Pumpanlagen, Rückhalte-, Absetz- und Regenklärbecken sowie Bodenfilter oder Versickerungs- anlagen. Die Betreiber solcher Anlagen sind nach § 61 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ge- setzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 5) verpflichtet, den Zustand, die Funktionsfähigkeit, die Unterhaltung und den Betrieb sowie Art und Menge des Abwassers und der Abwasserinhaltsstoffe selbst zu überwachen. Soweit erfor- derlich hat die Wasserbehörde für diese Anlagen Anforde- rungen an die Selbstüberwachung in den die Abwasser- einleitung zulassenden behördlichen Bescheid aufzunehmen. 1.3 Betreiber der Abwasseranlage ist diejenige natürliche oder juristische Person, die rechtlich befugt und tatsächlich imstande ist, maßgeblichen Einfluss auf die Lage, Beschaf- fenheit und den Betrieb einer Anlage auszuüben. Das ist regelmäßig derjenige, der die tatsächliche Sachherrschaft über die Anlage besitzt. 2. Art und Umfang der Selbstüberwachung 2.1 Die Anforderungen der Selbstüberwachungsverord- nung gelten gegenüber den Betreibern von Abwasser- anlagen unmittelbar. Dies gilt auch für Einleitungen oder Abwasseranlagen, die wasserrechtlich nicht zugelassen sind. Es ist zweckmäßig im wasserrechtlichen Bescheid auf die Selbstüberwachungsverordnung und die zutreffende Anlage Bezug zu nehmen oder auf das Bestehen der Selbstüberwachungspflicht sowie auf die Art und den Umfang der Selbstüberwachung durch einen Verweis auf die Selbstüberwachungsverordnung hinzuweisen. Zusätzliche Anforderungen sind dann zu stellen, wenn wegen der Anlagen- oder Abwasserspezifik die Bezug- nahme auf die Selbstüberwachungsverordnung und deren Anlagen 1 oder 2 nicht ausreicht. Die Wasserbehörde prüft kritisch, ob und welche zusätzlichen Anforderungen gestellt werden müssen und begründet die Notwendigkeit im Bescheid ausführlich. Nur die für das Abwasser und die bestimmte Abwasseranlage relevanten Parameter und zu überwachenden Verfahrensstufen sind in den wasserrecht- lichen Bescheid aufzunehmen. Die zuständige Wasser- behörde kann die weitergehenden Anforderungen auf der Grundlage von § 82 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 16. März 2011 (GVBl. LSA S. 492), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 7. Juli 2020 (GVBl. LSA S. 372, 374), festlegen. 2.2 Einstufung einer Abwasseranlage oder Abwasserein- leitung Bei Abwasserbehandlungsanlagen mit biologischen Ab- wasserreinigungsverfahren (Anlage 1 der Selbstüberwachungs- verordnung) richtet sich der Umfang der Selbstüberwachung nach der Ausbaugröße der Abwasserbehandlungsanlage. Die Ausbaugröße der Abwasserbehandlungsanlage legt die Wasserbehörde im wasserrechtlichen Bescheid fest. Die tatsächliche stoffliche Belastung oder der aktuelle Anschlusswert einer Anlage ist für die Selbstüberwachung nicht maßgebend. Bei physikalischen oder chemischen oder physikalisch- chemischen Verfahren zur Abwasserbehandlung (Anlage 2 der Selbstüberwachungsverordnung) richtet sich die Selbst- überwachung nach der zugelassenen (höchsten) Einlei- tungsmenge. Die zulässige Einleitungsmenge ist im wasser- rechtlichen Bescheid auch in m³/d festzulegen. Dies gilt auch für die Einleitung von nicht behandlungsbedürftigem Abwasser. Werden der Wasserbehörde Selbstüberwachungsergeb- nisse von Einleitungen aus Abwasseranlagen übermittelt, die keiner Erlaubnis- oder Genehmigungspflicht unter- liegen, enthält die Mitteilung (Formblatt nach Nummer 5.1) in der Regel die Angaben zur Ausbaugröße oder Einleit- menge. Für Anlagen nach Anlage 2 der Selbstüberwachungs- verordnung ist die nach der Auslegung der Anlage höchste behandelbare Abwassermenge maßgeblich. Macht der An- lagenbetreiber keine Angaben zur Ausbaugröße oder zur Abwassermenge fordert die Wasserbehörde diese Daten vom Anlagenbetreiber ab. 2.3 Nicht behandlungsbedürftiges Abwasser nach Anlage 2 Nr. 1 Abs. 1 Nr. 2 der Selbstüberwachungsverordnung Nicht behandlungsbedürftiges Abwasser nach Anlage 2 Nr. 1 Abs. 1 Nr. 2 der Selbstüberwachungsverordnung ist Abwasser, für das in einem wasserrechtlichen Bescheid Anforderungen an die Abwasserbeschaffenheit festgelegt sind, diese Anforderungen aber ohne weitere Abwasser- behandlung durch denjenigen, bei dem das Abwasser anfällt, eingehalten werden können. Dies kann Abwasser sein, 143 MBl. LSA Nr. 14/2023 vom 24. 4. 2023 a) das direkt oder indirekt eingeleitet wird und bei dem durch Beschränkung von Einsatz- und Zusatzstoffen keine Behandlung erforderlich ist (beispielsweise Kühl- wasser, Abschlämmwasser und Abwasser aus der Vaku- umerzeugung), b) das indirekt eingeleitet wird und bei dem auf eine Vor- behandlung verzichtet werden kann, da die Vorgaben der Indirekteinleitergenehmigung eingehalten werden, eine Endbehandlung in einer zentralen Abwasser- behandlungsanlage aber weiterhin erforderlich ist, oder c) das indirekt eingeleitet wird und bei dem nach § 3 Abs. 4 der Abwasserverordnung in der Fassung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Januar 2022 (BGBl. I S. 87), die Reinigungsleistung der nachgeschalteten Abwasser- behandlungsanlage angerechnet wird und das Abwasser daher nicht vorbehandelt werden muss. Der Umfang der Selbstüberwachung kann in derartigen Fällen sehr gering sein, wenn die in der Tabelle zu Num- mer 4 Abs. 1 Anlage 2 der Selbstüberwachungsverordnung aufgeführten Parameter im Abwasser nicht zu erwarten sind oder Nachweise nach Anlage 2 Nr. 1 Abs. 3 Nr. 2 der Selbstüberwachungsverordnung erbracht wurden, nach denen die Anforderungen als eingehalten gelten. Abwasser, an dessen Einleitung keine wasserrechtlichen Anforderungen gestellt sind und das indirekt in eine Ab- wasseranlage eingeleitet wird sowie in einer zentralen Abwasseranlage durch einen Dritten behandelt wird (In- direkteinleitungen, die ausschließlich nach Satzungsrecht geregelt sind), ist kein nicht behandlungsbedürftiges Abwasser nach Anlage 2 Nr. 1 Abs. 1 Nr. 2 der Selbstüber- wachungsverordnung. 2.4 Abwasserdurchflussmessung nach Anlagen 1 und 2 der Selbstüberwachungsverordnung Die zu erfassenden Messwerte müssen im Betriebs- tagebuch so dargestellt und zusammengefasst sein, dass geprüft werden kann, ob der zulässige Spitzenabfluss (l/s, m3/h) eingehalten wird. Bei kontinuierlicher Messung reicht es aus, wenn alle 2 Minuten ein Messwert generiert wird. 2.5 Anforderungen an die Abwasseranalytik nach An- lagen 1 bis 3 der Selbstüberwachungsverordnung Die mindestens zweimal im Jahr durchzuführende Paral- leluntersuchung kann mit einer im Rahmen der behörd- lichen Überwachung entnommenen und untersuchten Probe durchgeführt werden. Dafür ist die bei der behörd- lichen Probenahme durch den Probenehmer des Landes- betriebes für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft entnommene Abwasserprobe zu teilen. Der eine Proben- teil wird durch das Labor des Landesbetriebes für Hoch- wasserschutz und Wasserwirtschaft untersucht. Der zweite Probenteil ist durch den Selbstüberwachungspflichtigen selbst oder durch den von ihm Beauftragten zu unter- suchen. Beide Ergebnisse sind entsprechend den Vor- gaben des DWA1-Arbeitsblattes A 704 zu vergleichen. Referenzmethode) des DWA1-Arbeitsblattes A 704 emp- fohlen. Danach legt der Selbstüberwachungspflichtige die Qualitätsziele für die Parameter fest, bei denen er nicht die Referenzmethode verwendet. Dabei berücksichtigt er die Ausführungen zur IQK-Karte 2 (Betriebliche Festlegungen) des DWA1-A 704. Die Abweichung zum Referenzwert sollte 20 v. H. nicht überschreiten. Die Wasserbehörden informieren die Anlagenbetreiber entsprechend und kontrollieren die durchgeführten Quali- tätssicherungsmaßnahmen und ihre Dokumentation. 2.6 Selbstüberwachung von Kleinkläranlagen (Anlage 3 der Selbstüberwachungsverordnung) Die Sachkunde für die regelmäßige Kontrolle der Klein- kläranlage liegt idealerweise beim Kleinkläranlagenbetrei- ber selbst. Wenn dies nicht der Fall ist, muss ein Dritter mit der regelmäßigen Zustands- und Funktionskontrolle be- auftragt werden. Es ist die Funktionsfähigkeit wesentlicher klärtechnischer und messtechnischer Bauteile visuell und manuell zu überprüften. Regelungen zur Fachkunde für die Wartung von Klein- kläranlagen und zum Erwerb des Fachkundenachweises enthält der RdErl. des MLU vom 16. Juni 2010 über die Fachkunde für die Wartung von Kleinkläranlagen (MBl. LSA S. 492). 2.7 Kanäle und Regenbecken (Anlage 4 der Selbstüber- wachungsverordnung) Für private Anlagen in sogenannten Chemie-, Industrie- oder Gewerbeparks und auf Firmengeländen gilt Anlage 4 der Selbstüberwachungsverordnung nicht. Die Regelungen der Anlage 4 sowie die Mitteilungspflichten nach § 5 der Selbstüberwachungsverordnung gelten auch nicht für Hausanschlussleitungen, Regenwasserkanäle und private Grundstücksentwässerungsanlagen. Betreiber solcher An- lagen sind nach § 61 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes dennoch verpflichtet, den Zustand der Anlage und ihre Funktionsfähigkeit sowie ihre Unterhaltung und ihren Betrieb selbst zu überwachen. Schmutz- und Mischwasserkanäle sind öffentliche An- lagen, wenn sie dazu dienen, das Abwasser der Allgemein- heit, also einer unbestimmten Anzahl Personen, aufzuneh- men. Dazu gehören insbesondere die Kanäle der nach § 78 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt zur Abwasserbeseitigung verpflichteten Aufgabenträger. Schmutz- und Mischwasserkanäle sind keine öffentlichen Anlagen, wenn sie nicht der Allgemeinheit, sondern nur einem von vornherein begrenzten, zu einem bestimmten Standort gehörenden Kreis von Abwasserproduzenten zur Verfügung stehen. Kanäle können mit verschiedenen Verfahren überprüft werden. Die Selbstüberwachungsverordnung macht dazu keine Vorgaben. Die Untersuchung kann beispielweise durch eine Dichtheitsprüfung oder eine optische Inspektion 1 Für die Auswertung und Dokumentation der Untersuchungs- ergebnisse wird die IQK-Karte 7 (Parallelmessungen zur 144 Die DWA-Arbeits- und Merkblätter, auf die in diesem RdErl. verwiesen wird, werden vom Verlag für Abwasser, Abfall und Gewässerschutz, Theodor-Heuss-Allee 17, 53773 Hennef, herausgegeben. MBl. LSA Nr. 14/2023 vom 24. 4. 2023 durch Begehung oder Kamerabefahrung, erfolgen. Der Betreiber wählt das Untersuchungsverfahren selbst aus. Das Untersuchungsverfahren muss für die Untersuchung und Überprüfung des Zustandes der entsprechenden An- lage geeignet sein und eine Zustandserfassung und -be- urteilung (Zustandsklassifizierung) ermöglichen. Technische Vorschriften oder Herstellerangaben bestim- men die Untersuchungshäufigkeit von Kanälen. Wenn in diesen keine Regelungen zur Untersuchungshäufigkeit getroffen sind, gelten die in der Verordnung festgeschrie- benen Fristen von 15 Jahren nach einem Dichtheitsnachweis und 10 Jahren nach einer Inspektion. Die in den technischen Vorschriften oder Herstellerangaben niedergelegten Fris- ten können kürzere aber auch längere Untersuchungs- abstände als die Frist nach der Selbstüberwachungs- verordnung sein. Auch andere Rechtsvorschriften, wie Wasserschutzgebietsverordnungen nach § 51 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 73 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt, können Regelungen zur Häufigkeit der Untersuchungen enthalten. Die Wasserbehörde legt dann gegebenenfalls abweichende Fristen fest. 2.8 Zusätzliche Maßnahmen des Betreibers nach § 2 Abs. 3 Satz 2 der Selbstüberwachungsverordnung Für die Überwachung der Anlage kann es erforderlich sein, dass vom Betreiber zusätzliche Parameter in die Selbstüberwachung aufgenommen oder die Untersuchungs- intervalle der zu untersuchenden Parameter verkürzt werden müssen. Betriebsanleitungen sowie Kontroll- und Wartungspläne des Betreibers enthalten in der Regel alle erforderlichen Maßnahmen der Selbstüberwachung. Die Wasserbehörde stellt im Rahmen der Anlagenkontrolle fest, ob die Selbstüberwachung ausreicht, die Anforderungen des § 2 Abs. 3 Satz 2 der Selbstüberwachungsverordnung zu erfüllen. Die Wasserbehörde stellt sicher, dass auch unmittelbar geltende Parameter, die nicht im wasserrechtlichen Be- scheid geregelt sein müssen (Parameter, die in den Anhän- gen der Abwasserverordnung als Emissionsgrenzwerte nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der Abwasserverordnung gekenn- zeichnet sind), im Rahmen der Selbstüberwachung unter- sucht werden. Gleiches gilt für Parameter, deren Untersu- chung in den Teilen H der Anhänge der Abwasserverordnung als Betreiberpflichten festgelegt sind. 2.9 Untersuchungen des Gewässers nach § 2 Abs. 6 der Selbstüberwachungsverordnung Grundsätzlich ist es Aufgabe des Gewässerkundlichen Landesdienstes, qualitative und quantitative Gewässer- daten zu ermitteln und Auswirkungen von Benutzungen auf die Gewässer zu untersuchen und zu beurteilen. In begrün- deten Fällen kann die Wasserbehörde auf Grundlage von § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c des Wasserhaushaltsgesetzes durch Inhalts- und Nebenbestimmungen dem Gewässer- benutzer oder Anlagenbetreiber Maßnahmen aufgeben, die der Feststellung der Gewässereigenschaften vor der Benutzung oder der Beobachtung der Gewässerbenutzung und ihrer Auswirkungen dienen (Monitoringprogramm). Ein solches Monitoringprogramm ist im wasserrechtlichen Be- scheid konkret zu beschreiben und zu begründen. Das Monitoringprogramm ist mit dem Gewässerkundlichen Landesdienst abzustimmen. Für diese Untersuchungen gelten die allgemeinen Anforderungen der Selbstüberwa- chungsverordnung, wie die Aufzeichnung und die Zusam- menfassung der Daten und die Mitteilung an die zuständige Wasserbehörde. 3. Betriebstagebuch 3.1 Form des Betriebstagebuches Die Selbstüberwachungsverordnung enthält keine Vor- gaben zur Form und zur Führung des Betriebstagebuches. Das Betriebstagebuch kann handschriftlich oder auch elektronisch geführt werden. 3.2 Inhalt des Betriebstagebuches Die Wasserbehörde prüft im Rahmen der Anlagen- kontrolle den Inhalt des Betriebstagebuches und stellt sicher, dass neben den reinen Mess- und Analysedaten und den Ergebnissen der Zustands- und Funktionskontrollen auch die zusätzlichen Angaben nach § 3 Abs. 2 Satz 2 der Selbstüberwachungsverordnung sowie der Name der Person, der die Selbstüberwachung durchgeführt hat, dokumentiert werden. Sie prüft, ob das Betriebstagebuch für das Betriebspersonal und den Betriebsbeauftragten für Gewässerschutz zugänglich ist. 3.3 Gegenzeichnungspflicht Die Selbstüberwachungsverordnung enthält keine Vor- gaben, wie die vierteljährliche Gegenzeichnung des Be- triebstagebuches durch den Betriebsbeauftragten für Gewässerschutz zu erfolgen hat. Der Betreiber der Ab- wasseranlage muss in Abhängigkeit von der Form des Betriebstagebuches eine Gegenzeichnungsmöglichkeit im Betriebstagebuch einrichten. Bei elektronischen Be- triebstagebüchern ist gegebenenfalls eine Anpassung der Software erforderlich. Nach § 8 Abs. 1 der Selbstüber- wachungsverordnung bestand für eine solche Anpassung eine Übergangsfrist von einem Jahr. Die Wasserbehörde prüft, ob die Gegenzeichnung im Betriebstagebuch erfolgt. In den Fällen, in denen kein Betriebsbeauftragter für Ge- wässerschutz bestellt ist und das Betriebstagebuch durch ein Mitglied der Geschäftsleitung oder durch einen leiten- den Angestellten oder dessen Vertreter gegengezeichnet wird, sollte der Name der zeichnungsberechtigten Person im Betriebstagebuch enthalten sein. 4. Indirekteinleiterkataster 4.1 An die Form des Indirekteinleiterkatasters stellt die Selbstüberwachungsverordnung keine Anforderungen. Für die erstmalige Erstellung eines Indirekteinleiterkatasters ist in § 8 Abs. 2 der Selbstüberwachungsverordnung eine Übergangfrist von einem Jahr geregelt. Seit dem 20. August 2022 muss daher für sämtliche Abwasseranlagen mit wesentlichen Indirekteinleitungen ein Indirekteinleiterkatas- ter vorhanden sein. 145
Origin: /Land/Sachsen-Anhalt/LAU
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Language: Deutsch
Issued: 2023-04-26
Modified: 2023-04-26
Time ranges: 2023-04-26 - 2023-04-26
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