Description: Seite 2 Merkblatt zur Führung der Datei schädlicher Bodenveränderungen und Altlasten – DSBA (Stand: 24.04.2008) Das Merkblatt ist die Anleitung für die Führung der Datei nach § 9 BodSchAG LSA. Die DSBA basiert auf den gemäß Abfallgesetz des Landes (§§ 28, 29 AbfG LSA vom 14.November 1991) und Leitfaden zum Altlastenprogramm (LANDESAMT FÜR UMWELT- SCHUTZ SACHSEN-ANHALT: Berichte des LAU, Heft 20, Halle 1996, und Heft 28, Halle 1998) erfassten Daten. Die DSBA ist Bestandteil des FIS Bodenschutz. Sie wird durch die unteren Bodenschutzbehörden auf dem Zentralserver des Landesamtes für Umweltschutz (LAU) geführt. Eine nach BBodSchG neu erfasste Fläche ist vor Aufnahme in die DSBA durch die zustän- digen Bodenschutzbehörden auf plausible Anhaltspunkte zu prüfen. Die zuständigen Bodenschutzbehörden haben eine Plausibilitätskontrolle zur Aktualisierung des Datenbestandes, besonders des „Altdatenbestandes“ mit der Überprüfung der objekt- spezifischen Kennziffer (Typ), des Bearbeitungsstandes der DSBA-Fläche und der erfassten GIS-Daten sowie deren Anpassung an die aktuellen Gegebenheiten durchzuführen. Die Plausibilitätskontrolle und die Aktualisierung von Typ und Bearbeitungsstand entspre- chend der nachfolgenden Tabelle sind insbesondere in folgenden Fällen geboten: 1. In den Anfangsjahren nach 1990 wurden auch betriebene Deponien und Ablage- rungsplätze erfasst, weil zu erwarten war, dass ein Großteil dieser Flächen in abseh- barer Zeit stillgelegt werden würde. Altanlagen in noch produzierenden Unternehmen und betriebenen Standorten wurden ebenfalls in die Erfassung einbezogen. D.h. wenn Anlagen nicht stillgelegt worden sind, sind diese Angaben zu korrigieren. Die „Altstandorte“ sind zu archivieren oder bei hinreichendem Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung als schädliche Bodenveränderung oder Verdachtsfläche zu füh- ren. Die Vorgehensweise bei Deponien soll analog erfolgen. 2. DSBA-Flächen mit vorrangigem Handlungsbedarf oder hoher Priorität, darunter auch die Ökologischen Großprojekte (ÖGP), wurden auch vor dem Hintergrund eines wir- kungsvollen Flächenmanagements zeitnah bearbeitet. Die Bearbeitung ist bei diesen Fällen zumeist äußerst zeitaufwändig und dauert oft noch an. Für viele der erfassten DSBA-Flächen entsprechen die in der DSBA enthaltenen Informationen allerdings noch dem Altdatenbestand und bedürfen einer Aktualisierung. 3. Es ist zu prüfen, ob nach aktueller Rechtslage die vor der Einführung des BBodSchG archivierten Flächen im Archiv verbleiben oder ob sie als schädliche Bodenverände- rung oder Verdachtsfläche gemäß § 2 Abs. 3, 4 BBodSchG geführt werden sollen. Um Verdachtsflächen handelt es sich, wenn insbesondere Anhaltspunkte gemäß § 3 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 BBodSchV vorliegen. 4. Bei der Überführung der Daten in die Datei nach § 9 BodSchAG LSA wurden neue Objektspezifikationen eingeführt, die für den Altdatenbestand zu aktualisieren sind. Seite 3
Origin: /Land/Sachsen-Anhalt/LAU
Tags: Sachsen-Anhalt ? Altstandort ? Altlast ? Altanlage ? Bodendegradation ? Deponie ? Landesabfallgesetz ? Leitfaden ? Bodenschutz ? Großprojekt ? Altlastverdächtige Fläche ? Flächenmanagement ? Kennzahl ?
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Language: Deutsch
Issued: 2019-11-20
Modified: 2019-11-20
Time ranges: 2019-11-20 - 2019-11-20
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