Description: Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie Sachsen-Anhalt Leitfaden zur Überwachung Wasch- und Reinigungsmitteln in Sachsen-Anhalt März 2017 Inhaltsverzeichnis 1. EINFÜHRUNG ....................................................................................................................... 3 2. RECHTLICHE GRUNDLAGEN .............................................................................................. 3 3. ÜBERWACHUNG .................................................................................................................. 4 3.1 Überwachungsbogen – Abschnitt 1: Allgemeine Angaben zur Überwachung .............. 4 3.2 Überwachungsbogen – Abschnitt 2: Kennzeichnung und Verpackung ........................ 6 3.2.1 Allgemeine Anforderungen bei Abgabe an die Allgemeinheit.................................... 6 3.2.2 Angaben zur Dosierung auf der Verpackung von Waschmitteln bzw. Maschinengeschirrspülmitteln bei Abgabe an die Allgemeinheit ........................................ 9 3.2.3 – 3.2.5 Zusätzliche Kennzeichnung von Detergenzien, die gefährliche Stoffe o. Gemische sind .................................................................................................................. 9 3.3 Überwachungsbogen – Abschnitt 3: Maßnahmen, Ergänzungen und weitere Informationen .................................................................................................................. 13 4. LINKSAMMLUNG ................................................................................................................ 13 16. Mai 2017 2 1. Einführung Wasch- und Reinigungsmittel werden in vielen Bereichen des Alltags eingesetzt – nicht nur im Haushalt, sondern auch im Gewerbe und in der Industrie. Mittlerweile kann aus einer Vielzahl an Produkten gewählt werden. Mögliche Gefährdungen für die Gesundheit und Umwelt werden häufig unterschätzt. Wasch- und Reinigungsmittel bestehen aus einer Vielzahl von chemischen und funktional ver- schiedenen Substanzen. Typische Komponenten von Wasch- und Reinigungsmitteln sind: • • • • • • • • • • Tenside Komplexbildner Gerüststoffe Alkalien, Säuren Enzyme Optische Aufheller Duftstoffe Konservierungsmittel Desinfektionsmittel Lösemittel Im Zuge der Verwendung von Wasch- und Reinigungsmitteln gelangen die Inhaltsstoffe nach wie vor in beträchtlichen Mengen ins Abwasser. Ein Großteil der Inhaltsstoffe ist zudem nur schwer biologisch abbaubar. Auf Grund des unvollständigen Abbaus im Klärwerk werden diese Stoffe in Gewässer eingetragen und können deren Qualität z. T. erheblich beeinflussen (z. B. Remobilisierung von Schwermetallen durch Komplexbildner) bzw. sich in Wasserorganismen anreichern. Zusätzlich können Bodenbelastungen durch das Ausbringen des Klärschlammes auftreten. Aber auch gesundheitliche Belastungen – vor allem für Allergiker – spielen zunehmend eine Rolle bei der Sicherheitsbewertung von Wasch- und Reinigungsmitteln. Es gibt eine Vielzahl an Duft- und Konservierungsmitteln von denen bekannt ist, dass sie Allergien auslösen bzw. ver- stärken können. Um die Umwelt- und Gesundheitsgefahren bei der Verwendung von Wasch- und Reinigungs- mitteln so gering wie möglich zu halten, wurden sowohl auf EU-Ebene als auch national Rege- lungen getroffen, deren Einhaltung regelmäßig zu überwachen ist. 2. Rechtliche Grundlagen Am 8. Oktober 2005 trat die europaweit geltende Detergenzien-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien - DetergV) in Kraft. Die DetergV regelt das Inverkehrbringen von Wasch- und Reinigungsmitteln sowie der darin enthaltenen Tenside. Mit der DetergV wer- den die Vorschriften in Bezug auf Folgendes harmonisiert: • • • • biologische Abbaubarkeit von Tensiden in Detergenzien Ausnahmeregelungen für das Inverkehrbringen von Tensiden in Detergenzien bei nicht erfüllten Anforderungen hinsichtlich der aeroben biologischen Endabbaubarkeit spezifische Kennzeichnungsvorschriften für Detergenzien Informationspflichten der Hersteller Die Kennzeichnung von Detergenzien berücksichtigt potentielle Gefahren, die bei der gebräuch- lichen Handhabung und Verwendung dieser Produkte auftreten können und dient dazu, die Aufmerksamkeit auf ausführliche Produktinformationen über Sicherheit und Verwendung zu lenken. Auf den Verpackungen müssen leserlich, deutlich und unverwischbar folgende Angaben ange- bracht sein (Art. 11 i. V. m. Anhang VII DetergV): • • • Name und Handelsname des Erzeugnisses Name und vollständige Anschrift des Inverkehrbringers Adresse, unter der das nach Art. 9 vorgeschriebene Datenblatt erhältlich ist 16. Mai 2017 3
Origin: /Land/Sachsen-Anhalt/LAU
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Language: Deutsch
Issued: 2017-05-16
Modified: 2017-05-16
Time ranges: 2017-05-16 - 2017-05-16
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