Description: Behandlungsgrundsätze für Arten/LRT Ziel-LRT/ Ziel-Art Bezeichnung/Kurzerläuterung der Maßnahme oder Maßnahmekombination Gewährleistung der ökologischen Erfordernisse und erforderlichen Lebensraumbestandteile für einen günstigen alle LRT und Erhaltungszustand der FFH-LRT sowie der Tier- und Pflanzenarten nach Anhang 2 der FFH-Richtlinie gemäß Anlage 2 §2 Anhang 2- LVO N2000 Sachsen-Anhalt Arten alle LRT keine Veränderung des bestehenden Wasserhaushalts, insbesondere ohne zusätzliche Absenkung des Grundwassers sowie ohne verstärkten Abfluss des Oberflächenwassers keine Veränderungen der Oberflächengestalt durch Abgrabungen, Aufschüttungen, Auffüllungen, Planierungsarbeiten oder auf andere Weise kein Ausbringung von Düngemitteln bzw. von Pflanzenschutzmitteln entlang angrenzender oberirdischer Gewässer im Abstand von 4 m zwischen dem Rand der durch die Ausbringungstechnik bestimmten Aufbringungsfläche und der Böschungsoberkante; bzw. im Abstand von 5 m auf stark geneigten Flächen; freigestellt ist die Kaliumdüngung bis zur Versorgungsstufe B keine Neuanlage von Wildäckern oder Wildwiesen innerhalb von LRT und keine Neuanlage von Kirrungen oder Salzlecken innerhalb von Offenland-LRT Jagdausübung nur als Bewegungs-, Ansitz-, Pirsch-, Fallen- oder Baujagd keine Baujagd in der Zeit vom 01. März bis 31. August keine Bewegungsjagd in der Zeit vom 01. Februar bis 30. September Fallenjagd nur mit Lebendfallen und unter täglicher Kontrolle kein Lagern sowie Auf- oder Ausbringen von Abwasser oder organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln mit Ausnahmen von Gülle, Jauche, Festmist von Huf- oder Klauentieren sowie Gärresten kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln keine Anwendung von Schlegelmähwerken; außer zur Nachmahd von Weideresten oder von sonstigem Restaufwuchs nach mindestens jährlich einer Hauptnutzung in der Zeit vom 01. September bis 20. März keine aktive Nutzungsartenänderung oder Neuansaat keine Düngung über die Nährstoffabfuhr i. S. d. DüV hinaus, jedoch mit maximal 60 kg Stickstoff je Hektar je Jahr im Offenland- Mittel der vom jeweiligen Betrieb im jeweiligen besonderen Schutzgebiet bewirtschafteten Grünlandfläche; freigestellt LRT ist die Phosphor- sowie die Kaliumdüngung unterversorgter Flächen bis zur Versorgungsstufe C kein Lagern von Düngemitteln sowie ohne dauerhaftes Lagern von Futtermitteln oder Erntegut keine Zufütterung bei Beweidung von Schlägen mit LRT keine Nach- oder Einsaat keine Zerstörung oder erhebliche Beeinträchtigung von Habitaten oder Lebensraumelementen wie Einzelbäume mit einem Brusthöhendurchmesser von mehr als 35 cm, Feldraine, Findlinge, alte Lesesteinhaufen oder Trockenmauern Keine Beseitigung von Höhlen- oder Horstbäumen Erhaltung oder Wiederherstellung der lebensraumtypischen Strukturen und Standortbedingungen (insbesondere nährstoffarme, trockene Standorte) Erhaltung oder Wiederherstellung eines lebensraumtypischesn Arteninventars mit hohem Anteil krautiger Blütenpflanzen bzw. konkurrenzschwacher Arten, insbesondere auch Kryptogamen Erhaltung oder Wiederherstellung lückiger, niedrigwüchsiger, besonnter Rasenstrukturen mit partiell vegetationsfreien Offenbodenstellen, mit höchstens geringen Streuauflagen und ggf. randlich thermophilen Saumstrukturen und. LRT 6110*, anstehendem Festgestein, mit einem lebensraumtypischen Arteninventar, in Kombination mit in Folge von 6210, Erosionsprozessen partiell vegetationsfreien Bereichen 6210*, Nutzung von Nachtpferchen auf den LRT 6110*, 6210 und 6240* nur nach mindestens 2 Wochen zuvor erfolgter Anzeige Beweidung oder Mahd sowie Maßnahmen zur Grünlandpflege (z. B. Walzen oder Schleppen) auf den LRT 6210* und 8160* nur nach mindestens 2 Wochen zuvor erfolgter Anzeige keine Düngung mit stickstoff- oder kalkhaltigen Düngemitteln auf dem LRT 6210 sowie ohne jedwede Düngung auf den LRT 6110*, 6210*, 6240* und 8160* Erhaltung oder Wiederherstellung natürlicher oder naturnaher, lebensraumtypischer Strukturen und Standortbedingungen in Bezug auf den Wasserhaushalt, auf den Nährstoffhaushalt (teilweise für die LRT 6510 nährstoffarmer Standortbedingungen) Erhaltung oder Wiederherstellung von Grünlandbeständen mit niedriger bis mittlerer Wüchsigkeit, einem lebensraumtypischen Arteninventar und einem hohen Anteil krautiger Blütenpflanzen bzw. konkurrenzschwacher Arten LRT 6510 keine Düngung des LRT 6510 jeweils in der Ausprägung nährstoffreicher Standorte über die Nährstoffabfuhr i. S. d. DüV hinaus, jedoch mit maximal 60 kg Stickstoff je Hektar je Jahr keine Düngung mit stickstoff- oder kalkhaltigen Düngemitteln auf dem LRT 6510 in der Ausprägung magerer Standorte LRT 6510 Einhaltung einer Nutzungspause von mindestens 7 Wochenzwischen 2 Mahdnutzungen Winterweide mit Rindern nur nach mindestens 2 Wochen zuvor erfolgter Anzeige Gewährleistung LRT-angepasster Bewirtschaftungsformen Erhaltung oder Wiederherstellung eines hinreichend hohen Anteils weitgehend störungsfreier oder störungsarmer Bestände Erhaltung oder Wiederherstellung natürlicher oder naturnaher, lebensraumtypischer Standortbedingungen in Bezug auf den Wasserhaushalt, auf das Bestandsinnenklima, auf das Lichtregime und auf den Humuszustand Anwendung geeigneter Waldbewirtschaftungsmaßnahmen, welche Bodenschäden auf ein Mindestmaß reduzieren; der Einsatz der Technik ist auf die Erfordernisse des Waldes auszurichten; dabei sind die Bodenstrukturen und der Bestand weitgehend zu schonen und die Standort- und Witterungsverhältnisse zu beachten Kein flächiges Befahren; Anlage von Rückegassen unter Beachtung der örtlichen ökologischen Gegebenheiten, insbesondere unter Aussparung bzw. Berücksichtigung wichtiger Habitatstrukturen Wald-LRT Nutzung von Rückegassen zur Holzernte in Wald-LRT mit einem mittleren Brusthöhendurchmesser (BHD) über 35 cm in einem Abstand von mindestens 40 m bzw. bei einem BHD unter 35 cm in einem Abstand von mindestens 20 m Keine Beseitigung von Horst- und Höhlenbäumen sowie von Quartierbäumen, insbesondere Bäume mit Höhlen und Spaltenquartieren, Stammanrissen, stehendem Totholz und Totholz im Kronenbereich) Keine Holzernte und Holzrückung in der Zeit vom 15. März bis 31. August Reduzierung des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln auf ein Mindestmaß unter Berücksichtigung geeigneter waldbaulicher Alternativen sowie sonstiger biologischer Maßnahmen kein flächiges Ausbringen von Düngemitteln keine Kalkung natürlich saurer Standorte kein Entzug von LRT-Flächen durch Bewirtschaftung von Nicht-LRT-Flächen keine Neuanlage oder Ausbau von Wirtschaftswegen unter Inanspruchnahme von LRT-Flächen keine Beeinträchtigung von LRT oder Habitaten der Arten gemäß Anhang II FFHRL durch Holzpolterung flächige Bodenbearbeitung zur Bestandesbegründung nur nach Erlaubnis bzw. Einvernehmensherstellung durch die/mit der zuständigen Naturschutzbehörde Vorrang der natürlichen vor künstlicher Verjüngung unter Duldung von Lebensraum-typischen Pionier- und Weichholzarten Verjüngungsmaßnahmen möglichst ohne Bodenbearbeitung keine Aufforstung von Flächen mit Offenland-LRT Erhaltung oder Wiederherstellung eines lebensraumtypischens Arteninventars Erhaltung eines ein hinreichend hohen Anteils an Alt- und Biotopbäumen Erhaltung oder Wiederherstellung eines Mosaiks unterschiedlicher Waldentwicklungsphasen mit einem hinreichend hohen Anteil von Reife- und Zerfallsphase sowie Naturverjüngung Erhaltung oder Wiederherstellung eines hinreichend hohen Anteils an jeweils lebensraumtypischen Strukturen (z. B. stehendes und liegendes Totholz, Horst- und Höhlenbäume, Waldinnen- und außenränder, Stockwerkaufbau, Geländestrukturen) Abkehr von schlagweisen Endnutzungsverfahren und Umstellung auf Einzelbaum- bzw. femelweise Nutzung, Kahlhiebflächen dürfen in den LRT 9180* nicht größer als 0,2 ha und im LRT 9170 nicht größer als 0,5 ha sein, keine Ganzbaum- und Vollbaumnutzung unterhalb der Derbholzgrenze Erhaltung und Entwicklung von strukturierten, naturnahen und artenreichen Waldaußenrändern Erhaltung Solitäreichen; bevorzugte Freistellung von starken Eichen mit Habitatpotential in den Beständen im Rahmen forstwirtschaftlicher Maßnahmen Erhaltung bzw. Förderung lebensraumtypischer Gehölze keine Beimischung nicht lebensraumtypischer oder neophytischer Gehölze Überwachung und Bekämpfung relevanter Neophyten Erhaltung strukturreicher Laub(misch)wälder oder sonstiger artspezifisch geeigneter Wald- bzw. Gehölzbestände (z. B. Hallenwälder, Streuobstwiesen) mit hohem Alt- und Totholzanteil Erhaltung von geeigneten Leitstrukturen und von Jagdhabitaten, die lediglich einer extensiven Nutzung unterliegen Erhaltung von Quartierbäumen in hinreichendem Umfang (insbesondere (Alt-)Bäume mit Höhlen und Spaltenquartieren, Stammanrissen, stehendem Totholz und Totholz im Kronenbereich) Großes Mausohr, Erhaltung störungsarmer bzw. –freier natürlicher und anthropogener Quartiere mit geeigneten Strukturen und Mopsfleder- mikroklimatischen Bedingungen zur Nutzung als Wochenstuben-, Schwärm-, Zwischen-, Ausweich- oder Winterquartier kein Betreten von und keine Veränderungen an anthropogenen, nicht mehr in Nutzung befindlichen Objekten, die ein maus Zwischen-, Winter- oder Sommerquartier für Fledermäuse darstellen wenig zersiedelte oder zerschnittene Landschaften zwischen den Habitaten Zutrittsicherer Verschluss geeigneter Winterquartiere Gewährleistung von störungsarmen Wanderkorridoren zwischen den Teillebensräumen, Erhaltung geeigneter Winterquartiere im Umfeld der Reproduktionsgewässer sowie nicht bzw. extensiv genutzter Landlebensräume ID_Maß- Bezugs- alle Schutzgüter Zielarten/Ziel- nahme- fläche BIO- (bei Habitaten mit Fläche (m²) LRT (NC) fläche LRT ID) 1-01a 9170 1-02a 1001 9170, Myotis myotis (01), Barbastella barbastellus (02) 60526 Maßnahme- KategorieBezeichnung/KurzerläuterungArt der Maßnahmenaturschutz- fachliche EignungRangfolge Umsetzbarke der it Maßnahme- varianten NutzungsverzichtNutzungsverzichtEHbesonders geeignetBeachtung der Behandlungsgrundsätze für FFH-LRT und für die FledermausartenEH 9170, Myotis myotis, Dauerpflege/-nutzung/ Barbastella Habitaterhalt barbastellus 1-03a periodische Pflege 9170 1-04a periodische Pflege 2-01a 9170 1002 2-02a 9170, Myotis myotis (01), Barbastella barbastellus (02) 6353 Nutzungsverzicht 9170, Myotis myotis, Dauerpflege/-nutzung/ Barbastella Habitaterhalt barbastellus Mischungsregulierung zugunsten der Traubeneiche, Rotbuche vorrangig entnehmen, Schneitelbäume erhalten relevante Neophyten bekämpfen oder überwachen (s. Kap. 6.2.1), bes. Juglans regia, Mahonia aquifolium, Prunus mahaleb EH Dringlichkeit des Beginns der Umsetzung AdressatBemerkungen gut umsetzbarForstwirtschaftAusnahmegenehmigung für die Nutzungsaufgabe gemäß LWaldG § 5 (6) erforderlich unverzichtbar gut umsetzbarForstwirtschaft geeignet EH gut umsetzbarkurzfristigForstwirtschaft gut umsetzbarkurzfristigNaturschutz NutzungsverzichtEHbesonders geeignetgut umsetzbarForstwirtschaft Beachtung der Behandlungsgrundsätze für FFH-LRT und für die FledermausartenEHunverzichtbar gut umsetzbarForstwirtschaft 2-03a9170periodische PflegeErhaltung der Reifephase, Rotbuche vorrangig entnehmenEHgeeignetgut umsetzbar3-01a9170NutzungsverzichtNutzungsverzichtEHbesonders geeignetgut umsetzbarForstwirtschaft Beachtung der Behandlungsgrundsätze für FFH-LRT und für die FledermausartenEHunverzichtbar gut umsetzbarForstwirtschaft periodische PflegeRotbuche vorrangig entnehmenEHgeeignetgut umsetzbarkurzfristigForstwirtschaft periodische Pflegerelevante Neophyten bekämpfen oder überwachen (s. Kap. 6.2.1), bes. Juglans regiaEHgeeignetgut umsetzbarkurzfristigNaturschutz Beachtung der Behandlungsgrundsätze für die FledermausartenEH 3-02a 1003 9170, Myotis myotis (01), Barbastella barbastellus (02) 1930 9170, Myotis myotis, Dauerpflege/-nutzung/ Barbastella Habitaterhalt barbastellus 3-03a 9170 3-04a Myotis myotis, Dauerpflege/-nutzung/ Barbastella Habitaterhalt barbastellus 4-01a 1004 4-02a XQV, Myotis myotis (01), Barbastella barbastellus (02) 5333 5-01a 1005 5-02a 9180, Myotis myotis (01), Barbastella barbastellus (02) 6171 5-03a 1006 XQX, Myotis myotis (01), Barbastella barbastellus (02) relevante Neophyten bekämpfen oder überwachen (s. Kap. 6.2.1), bes. Solidago canadensis, Symphoricarpos albusEHgeeignetgut umsetzbar9180NutzungsverzichtNutzungsverzichtEHbesonders geeignetgut umsetzbarForstwirtschaft Beachtung der Behandlungsgrundsätze für FFH-LRT und für die FledermausartenEHunverzichtbar gut umsetzbarForstwirtschaft relevante Neophyten bekämpfen oder überwachen (s. Kap. 6.2.1), bes. Juglans regiaEHBeachtung der Behandlungsgrundsätze für die FledermausartenEH 9180, Myotis myotis, Dauerpflege/-nutzung/ Barbastella Habitaterhalt barbastellus periodische Pflege geeignet gut umsetzbar unverzichtbar gut umsetzbar Ausnahmegenehmigung für die Nutzungsaufgabe gemäß LWaldG § 5 (6) erforderlich Forstwirtschaft periodische Pflege Myotis myotis, Dauerpflege/-nutzung/ Barbastella Habitaterhalt barbastellus 2225 unverzichtbar gut umsetzbar Forstwirtschaft angrenzende LRT- und LRT- Entwicklungs- flächen 9180 6-01a kurzfristig Ausnahmegenehmigung für die Nutzungsaufgabe gemäß LWaldG § 5 (6) erforderlich kurzfristig kurzfristig Naturschutz Naturschutz Forstwirtschaft Ausnahmegenehmigung für die Nutzungsaufgabe gemäß LWaldG § 5 (6) erforderlich
Origins: /Land/Sachsen-Anhalt/LAU
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Language: Deutsch
Issued: 2024-02-13
Modified: 2024-02-13
Time ranges: 2024-02-13 - 2024-02-13
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