Description: FACHINFOR MATION Handlungsempfehlung zur Beurteilung von Geruchsimmissionen bei Rinderanlagen für Sachsen-Anhalt (Stand: 15.06.2009) Nr. 08/2008 Handlungsempfehlung zur Beurteilung von Geruchsimmissionen bei Rinderanlagen für Sachsen-Anhalt (15.06.2009) 1. Einleitung Anlagen zum Halten oder zur getrennten Aufzucht von Rindern unterliegen mit 600 oder mehr Rinderplätzen (Ziffer 7.1 e, Spalte 2 der 4. BImSchV) oder mit 500 oder mehr Kälberplätzen (Ziffer 7.1 f, Spalte 2 der 4. BImSchV) dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungserfordernis. Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen nicht hervorgerufen werden und Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen getroffen wird. Bei Tierhaltungsanlagen ist insbesondere zu gewährleisten, dass keine erheblichen Geruchs- belästigungen auftreten. In der TA Luft sind unter Nr. 5.4.7.1 Abb. 1 Mindestabstandskurven zur Vermeidung von Geruchsbelästigungen vorgegeben, die jedoch nur für Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Schweinen und Geflügel anzuwenden sind. Mit nachfolgender Vollzugsempfehlung soll eine entsprechende Beurteilung für Rinder- anlagen ermöglicht werden. Diese Vollzugsempfehlung kann auch für die Beurteilung von immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Rinderanlagen herangezogen werden. 2. Bauliche und betriebliche Maßnahmen Die Anwendung der Abstandsregelung setzt voraus, dass die unter 5.4.7.1 der TA Luft geregelten baulichen und betrieblichen Maßnahmen zur Emissionsminderung umgesetzt sind. Bei Rinderanlagen sind insbesondere folgende Maßnahmen zu beachten: 2.1 Bewirtschaftung In den Ställen und auf dem Betriebsgelände ist eine größtmögliche Trockenheit und Sauberkeit zu gewährleisten. Liege- und Laufflächen, Treibwege, Futtergänge im Stall und Betriebsflächen im Außenbereich sind regelmäßig zu reinigen. Größere Futterreste (größer 5 Prozent der Tagesration) sind durch bedarfsgerechte Fütterung zu vermeiden, Futterreste sind regelmäßig aus dem Stall zu entfernen. Geruchsintensives Futter und Futterreste sind in geschlossenen Behältern oder mit einer Abdeckung zur Vermeidung von Geruchsemissionen zu lagern. Bei Festmistverfahren ist für eine ausreichende Einstreumenge zu sorgen. Die Einstreu muss trocken und sauber sein. Bei Flüssigmistverfahren soll, zur Minimierung von Geruchsemissionen aus dem Stall, der anfallende Flüssigmist kontinuierlich oder regelmäßig in kurzen Zeitabständen zum Güllelager abgeleitet werden. 1 2.2 Lüftung In der Rinderhaltung werden unterschiedliche Stallbauformen genutzt. Zu unterscheiden sind Ställe in Leichtbauweise ohne Wärmeschutz (Kaltställe) mit freier Lüftung. Die Abluft wird durch Trauf-First-Lüftung oder Schachtlüftung nach oben über Dach oder bei Querlüftung über die Seitenwand abgeleitet. Ställe mit Seitenwandentlüftung sind im Nahbereich ungünstiger zu bewerten. Günstiger ist die Querlüftung, wenn durch Unterstützungslüftung die Abluft an der Seitenwand austritt, die abgewandt von der zu schützenden Wohnbebauung liegt. Geschlossene wärmegedämmte Ställe (Warmställe) werden mit Zwangsentlüftung über Dach betrieben. Die Abluftführung soll so erfolgen, dass eine freie Abströmung gewährleistet ist. 2.3 Entmistung, Lagerung Bei der Errichtung von Güllekellern zur Zwischenlagerung von Flüssigmist im Stall sind die Anforderungen nach Nr. 5.4.7.1. g) der TA Luft zu beachten. Bei der Flüssigmistlagerung (außerhalb des Stalles) sind Emissionsminderungsmaßnahmen vorzusehen, die einen Emissionsminderungsgrad an Geruchsstoffen und an Ammoniak von mindestens 80 Prozent erreichen. Die Lagerung von Rinder-Flüssigmist kann ohne zusätzliche Abdeckung erfolgen, wenn sich eine ausreichende natürliche Schwimmschicht bildet. Bei Ausbleiben einer ausreichenden natürlichen Schwimmschicht kann durch Aufbringen einer Strohhäckselschicht eine künstliche Schwimmschicht erreicht werden. Für die entsprechende Emissionsminderung muss die Strohhäckselschicht eine durchgehende Stärke von mindestens 10 bis 15 cm (mindestens 4 bis 7 kg/m2 Behälterfläche) betragen. Ansonsten soll die Lagerung in geschlossenen Behältern oder mit künstlicher Abdeckung erfolgen. Festmist ist auf einer von drei Seitenwänden umschlossenen Dungplatte zu lagern, wobei die offene Oberfläche möglichst klein gehalten werden soll. 3. Abstandsregelung 3.1 Mindestabstand Nach Ziffer 5.4.7.1 TA Luft sollen bei der Errichtung von Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Nutztieren die Mindestabstände nach Abbildung 1 zur nächstgelegenen vorhandenen oder geplanten Wohnbebauung nicht unterschritten werden. Diese Vorgabe gilt nur speziell für Schweine- und Geflügelanlagen. Eine Abstandsregelung für Rinderanlagen besteht nicht. Um auch für Rinderanlagen eine einfache Beurteilung zu ermöglichen wird hiermit eine Mindestabstandsregelung als Vollzugshilfe für Sachsen-Anhalt vorgestellt. Bei der Festlegung einer Abstandsregelung für Rinder kann davon ausgegangen werden, dass von Rinderanlagen geringere Belästigungswirkungen ausgehen als von Schweinehaltungsanlagen (Geruchs- und Ammoniak-Emissionen aus der Tierhaltung, KTBL- Schrift 333; Gelbes Heft 63: Geruchsfahnenbegehungen an Rinderställen 1999). Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Geruchsemissionen von Mastschweinen und Rindern wird in Anlehnung an TA Luft Nr. 5.4.7.1 Abbildung 1 eine Mindestabstandskurve für Rinderanlagen in Abhängigkeit von der Tierplatzzahl (Großvieheinheiten) hergeleitet. 2
Origin: /Land/Sachsen-Anhalt/LAU
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Language: Deutsch
Issued: 2009-07-23
Modified: 2009-07-23
Time ranges: 2009-07-23 - 2009-07-23
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