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FFH0132 Maßnahmentabelle

Description: Behandlungsgrundsätze nach N2000-LVO für LRT/Arten Violett: Vorgaben aus gebietsbezogener Anlage Ziel-LRT/ Ziel-Art gesamtes Gebiet Seite LVO§ LVO Keine Veränderungen der Oberflächengestalt durch Abgrabungen, Aufschüttungen, Auffüllungen, Planierungsarbeiten oder auf andere Weise Bezeichnung/ Kurzerläuterung der Maßnahme oder Maßnahmekombination 6§ 6 (2) Nr. 4 Keine Handlungen, welche zu einer Nährstoffanreicherung oder zu einer Schädigung des ökologischen oder chemischen Zustandes des Grundwassers, von oberirdischen Gewässern oder von Böden führen können6§ 6 (2) Nr. 5 Keine Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes, insbesondere durch Handlungen, welche eine Wasserstandssenkung oder -anhebung, eine Entwässerung, einen verstärkten Abfluss oder Anstau des Oberflächenwassers, eine zusätzliche Absenkung oder einen zusätzlichen Anstau des Grundwassers zur Folge haben können7§ 6 (2) Nr. 6 Keine Zerstörung von LRT, Baumgruppen oder Bäumen mit einem (mittleren) Brusthöhendurchmesser von mehr als 35 cm; Vorgaben der §§ 13 bis 15 sowie 30 Absatz 2 und 39 Absatz 5 BNatSchG, der §§ 21 Absatz 1 und 22 Absatz 1 NatSchG LSA sowie weitergehende Bestimmungen des Gehölzschutzes bleiben unberührt7§ 6 (2) Nr. 9 Kein Ausbringung von Düngemitteln bzw. von Pflanzenschutzmitteln entlang angrenzender oberirdischer Gewässer im Abstand von 4 m zwischen dem Rand der durch die Ausbringungstechnik bestimmten Aufbringungsfläche und der Böschungsoberkante; bzw. im Abstand von 5 m auf stark geneigten Flächen; freigestellt ist die Kaliumdüngung bis zur Versorgungsstufe B9§ 7 (2) Nr. 3 Keine Neuanlage von Wildäckern oder Wildwiesen in LRT14§ 9 (5) Keine Neuanlage von Kirrungen oder Salzlecken in Offenland-LRT14§ 9 (5) Erhaltung oder Wiederherstellung der natürlichen oder naturnahen, lebensraumtypischen Gewässerstrukturen und Standortbedingungen, einschließlich der Ufer-, Verlandungs- und Quellbereiche, in Bezug auf das Wasserregime (insbesondere hinreichend hoher Wasserspiegel), auf den Nährstoffhaushalt (insbesondere für die LRT geringerer Trophiestufen), auf den ökologischen und chemischen Zustand des Wasserkörpers (insbesondere grundsätzliche Schadstofffreiheit), auf das Lichtregime, auf die ökologische Durchgängigkeit der Fließgewässer sowie auf die Beschaffenheit der Ufer und des Gewässergrundes45Anlage 2 Erhaltung oder Wiederherstellung eines lebensraumtypischen Arteninventars in Bezug auf Ufer-, submerse und emerse Vegetation45Anlage 2 bei berufsfischereilich genutzten Gewässern:16f.§ 11 18f.§ 12 459f.Gebietsbez. Anlage FFH- Erhalt des Uferbewuchses, insbesondere der Gehölze, Röhrichtbestände und Hochstaudenfluren, sowie von Wasser- und Schwimmblattvegetation; freigestellt ist: - das Freihalten von Schneisen im Röhricht, die bereits vor Inkrafttreten der N2000-LVO existierten - für die Berufsfischerei das Anlegen von Schneisen im Uferbewuchs, sofern keine freien Abschnitte zur Verfügung stehen, nach mindestens 2 Wochen zuvor erfolgter Anzeige Kein Betreten oder Befahren von Röhrichten Besatz nur mit gebietsheimischen Fischen Stillgewässer-Biotope Kein vorrätiges Anfüttern von Fischen Gesetzte Reusen sind an wechselnde Wasserstände anzupassen und dürfen nicht mehr als die Hälfte der Gewässerbreite überspannen in Teichwirtschaften: Bewirtschaftung nur in zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der N2000-LVO bestehenden Pacht- oder Eigentumsgewässern; ansonsten nur auf Erlaubnis Kein Bau von Gebäuden im Uferbereich oder von Uferbefestigungen Kein Einsatz von Düngemitteln; freigestellt ist die Düngung mit Festmist sowie die Gründüngung zur Vorbereitung von K1-Teichen Einsatz von Bioziden nur auf tierärztliche Anordnung und unter unverzüglicher nachträglicher Anzeige an die UNB Desinfektionskalkungen mit Branntkalk von mehr als 1.000 kg/ha nur nach mindestens 2 Wochen zuvor erfolgter Anzeige und nur früh im Jahr direkt nach Eisaufbruch oder im Spätherbst Kein Ausbringen von Branntkalk in Rörichten Vorgaben der gebietsbezogenen Anlage für das FFH-Gebiet 132: Besatzmaßnahmen in Standgewässern nur nach Erlaubnis durch die UNB Kein Besatz mit Graskarpfen in den LRT 3130 und 3150 Im LRT 3130 nur extensive Teichbewirtschaftung; Einsatz von Branntkalk nur nach Erlaubnis der UNB Kein Verbau, Befestigung oder Begradigung von Gewässerbetten; Maßnahmen zur Ufersicherung sind nach Einvernehmensherstellung mit der zuständigen Naturschutzbehörde möglich Einhaltung einer zeitlichen und räumlichen Staffelung (abschnittsweise, halbseitig, einseitig oder wechselseitig) bei der Durchführung von Böschungsmahd, (Grund-) Räumung oder Sohlkrautung und nur in dem Umfang, der zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Abflusses oder zum Erhalt der Gewässer notwendig ist Keine Räumung mittels Graben-, Scheibenrad- oder Trommelfräse Sohlkrautung außerhalb der Zeit vom 15. Juli bis 31. Oktober nur nach mindestens 2 Wochen zuvor erfolgter Anzeige an die zuständige Naturschutzbehörde Böschungsmahd ganzjährig unter Einsatz schonender Mähtechniken (z. B. mittels Mähkorb mit Arbeitsbreite von maximal 3 m, Balkenmäher, Sense oder Motorsense, mit jeweils Mindestschnitthöhe von 10 cm) Entkrautung regelmäßig mit einem Mindestabstand von ca. 10 cm zum Gewässergrund Fließgewässer-LRT Entnahme von Totholz nur, soweit eine Gefahr von Verklausung oder des Abtreibens besteht oder zur Beseitigung eines erheblichen Abflusshindernisses (Grund-)Räumung außerhalb der Zeit vom 15. August bis 15. November nur nach mindestens 2 Wochen zuvor erfolgter Anzeige; Ausführung stromaufwärts und ohne Vertiefung der Gewässersohle Erhaltung oder Wiederherstellung der natürlichen oder naturnahen, lebensraumtypischen Gewässerstrukturen und Standortbedingungen, einschließlich der Ufer-, Verlandungs- und Quellbereiche, in Bezug auf das Wasserregime (insbesondere hinreichend hoher Wasserspiegel sowie für die fließenden bzw. periodisch fließenden günstige Strömungsverhältnisse), auf den Nährstoffhaushalt (insbesondere für die LRT geringerer Trophiestufen), auf den ökologischen und chemischen Zustand des Wasserkörpers (insbesondere grundsätzliche Schadstofffreiheit), auf das Lichtregime, auf die ökologische Durchgängigkeit der Fließgewässer sowie auf die Beschaffenheit der Ufer und des Gewässergrundes Ziel-LRT/ Ziel-Art Bezeichnung/ Kurzerläuterung der Maßnahme oder Maßnahmekombination Seite LVO§ LVO 9§ 7 (3) Kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln Keine Anwendung von Schlegelmähwerken; außer zur Nachmahd von Weideresten oder von sonstigem Restaufwuchs nach mindestens jährlich einer Hauptnutzung in der Zeit vom 01. September bis 20. März Keine aktive Nutzungsartenänderung oder Neuansaat9§ 7 (3) 9§ 7 (3) 9§ 7 (3) im Mittel der vom jeweiligen Betrieb im jeweiligen besonderen Schutzgebiet bewirtschafteten Grünlandfläche; freigestellt ist die Phosphor- sowie die Kaliumdüngung unterversorgter Flächen bis zur Versorgungsstufe C10§ 7 (3) Kein Lagern von Düngemitteln sowie ohne dauerhaftes Lagern von Futtermitteln oder Erntegut10§ 7 (4) Keine Nach- oder Einsaat10§ 7 (4) Reduzierung des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln auf ein Mindestmaß unter Berücksichtigung geeigneter waldbaulicher Alternativen sowie sonstiger biologischer Maßnahmen11§ 8 (2) Kein flächiges Befahren; Anlage von Rückegassen unter Beachtung der örtlichen ökologischen Gegebenheiten, insbesondere unter Aussparung bzw. Berücksichtigung wichtiger Habitatstrukturen11§ 8 (2) 11 (Kap. 2)§ 8 (2) Keine Beseitigung von Horst- und Höhlenbäumen11§ 8 (2) Erhaltung und Entwicklung von strukturierten, naturnahen und artenreichen Waldaußenrändern11§ 8 (2) Keine Holzernte und Holzrückung in der Zeit vom 15. März bis 31. August11§ 8 (2) Kein flächiges Ausbringen von Düngemitteln12§ 8 (3) Keine Kalkung natürlich saurer Standorte12§ 8 (3) Erhalt der LRT; kein Entzug von LRT-Flächen durch Bewirtschaftung von Nicht-LRT-Flächen; kein Entzug von LRT- Flächen durch forstliche Maßnahmen12§ 8 (3) Keine Neuanlage oder Ausbau von Wirtschaftswegen unter Inanspruchnahme von LRT-Flächen12§ 8 (3) Keine Beeinträchtigung von LRT oder Habitaten der Arten gemäß Anhang II FFH-RL durch Holzpolterung12§ 8 (3) Flächige Bodenbearbeitung zur Bestandesbegründung nur nach Erlaubnis bzw. Einvernehmensherstellung durch die/mit der zuständigen Naturschutzbehörde; Verjüngungsmaßnahmen möglichst ohne Bodenbearbeitung12§ 8 (3) Erhaltung oder Wiederherstellung natürlicher oder naturnaher, lebensraumtypischer Standortbedingungen in Bezug auf den Wasserhaushalt (insbesondere für die hydromorph geprägten LRT 9160, 91E0* und ggf. 9190 hinreichend hohe Wasserstände bzw. ggf. regelmäßig stattfindende Überflutungsereignisse), auf das Bestandsinnenklima, auf den Nährstoffhaushalt (insbesondere für die LRT nährstoffärmerer Bodenverhältnisse: hier LRT 9190), auf das Bestandesinnenklima, auf das Lichtregime und auf den Humuszustand44Anlage 2 Erhaltung oder Wiederherstellung eines lebensraumtypischen Arteninventars; dazu gehört nach Kartieranleitung ein Anteil der Hauptgehölzarten von mind. 50 %45Anlage 2 Erhaltung oder Wiederherstellung eines ein hinreichend hohen Anteils an Alt- und Biotopbäumen45Anlage 2 Erhaltung oder Wiederherstellung eines hinreichend hohen Anteils an jeweils lebensraumtypischen Strukturen (z. B. stehendes und liegendes Totholz, Horst- und Höhlenbäume, Waldinnen- und außenränder, Stockwerkaufbau, Geländestrukturen)45Anlage 2 Erhaltung oder Wiederherstellung eines Mosaiks unterschiedlicher Waldentwicklungsphasen mit einem hinreichend hohen Anteil von Reife- und Zerfallsphase sowie Naturverjüngung45Anlage 2 Erhaltung oder Wiederherstellung eines hinreichend hohen Anteils weitgehend störungsfreier oder störungsarmer Bestände45Anlage 2 Die Beimischung nicht lebensraumtypischer oder neophytischer Gehölze in den LRT 9160 darf nach mind. 1 Monat zuvor erfolgter Anzeige unter Berücksichtigung des Anteils der bereits im Bestand vorhandenen Gehölze folgende Werte nicht überschreiten: 10 % nicht lebensraumtypische und 0 % neophytische Gehölze im Erhaltungszustand A, 20 % nicht lebensraumtypische und davon maximal 5 % neophytische Gehölze im Erhaltungszustand B und C; die Beimischung darf maximal gruppenweise in einer flächigen Ausdehnung von 20 m x 20 m erfolgen.12§ 8 (4) (Wald-LRT) Keine Beimischung nicht lebensraumtypischer oder neophytischer Gehölze in die LRT 9190 und 91E0*12§ 8 (4) Erhaltung oder Herstellung eines Mosaiks mehrerer Waldentwicklungsphasen durch Abkehr von schlagweisen Endnutzungsverfahren und Umstellung auf Einzelbaum- bzw. femelweise Nutzung; Kahlhiebflächen dürfen in den LRT 9160, 9190 und 91E0* nicht größer als 0,5 ha sein; zum Erhalt lebensraumtypischer Hauptbaumarten kann für die Etablierung von Lichtbaumarten in entsprechenden Wald-LRT die Kahlhiebfläche nach mindestens 1 Monat zuvor erfolgter Anzeige in begründeten Fällen bis zu 1 ha betragen.12/13§ 8 (4) Nutzung von Rückegassen zur Holzernte in Wald-LRT mit einem mittleren Brusthöhendurchmesser (BHD) über 35 cm in einem Abstand von mindestens 40 m bzw. bei einem BHD unter 35 cm in einem Abstand von mindestens 20 m13§ 8 (4) Keine Ganzbaum- und Vollbaumnutzung unterhalb der Derbholzgrenze (7 cm ohne Rinde)13§ 8 (4) Vorrang der natürlichen vor künstlicher Verjüngung unter Duldung von lebensraumtypischen Pionier- und Weichholzarten13§ 8 (4) Erhaltung oder Wiederherstellung eines lebensraumtypischen Arteninventars in Bezug auf Ufer-, submerse und emerse Vegetation Kein Lagern sowie Auf- oder Ausbringen von Abwasser oder organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln mit Ausnahmen von Gülle, Jauche, Festmist von Huf- oder Klauentieren sowie Gärresten Grünland-LRT (im gesamtes Gebiet nur 6430) FFH- Gebiet Keine Düngung über die Nährstoffabfuhr i. S. d. DüV hinaus, jedoch mit maximal 60 kg Stickstoff je Hektar je Jahr LRT 6430 Erhaltung oder Wiederherstellung natürlicher oder naturnaher, lebensraumtypischer Strukturen und Standortbedingungen, insbesondere in Bezug auf eine hinreichende Wasser- und Nährstoffversorgung, die Erhaltung der Oberflächenmorphologie der LRT-Standorte sowie angrenzender Biotope (Gewässer bzw. Waldsäume) Erhaltung oder Wiederherstellung eines lebensraumtypischen Arteninventars LRT 7140 Erhaltung oder Wiederherstellung natürlicher oder naturnaher lebensraumtypischer Strukturen und Standortbedingungen, insbesondere in Bezug auf den Wasserhaushalt (hinreichende Wasserversorgung bzw. dauerhaft oberflächennahe Grundwasserstände), auf den Nährstoffhaushalt (nährstoffarme Standortbedingungen), auf die Bodenstruktur, das Lichtregime, die Oberflächenmorphologie sowie auf den Torfkörper und moorbildende Prozesse Erhaltung oder Wiederherstellung eines lebensraumtypischen Arteninventars, charakterisiert insbesondere durch Kryptogamen und weitere konkurrenzschwache Arten Kein Betreten von Moorflächen des LRT 7140 Anwendung geeigneter Waldbewirtschaftungsmaßnahmen, welche Bodenschäden auf ein Mindestmaß reduzieren; der Einsatz der Technik ist auf die Erfordernisse des Waldes auszurichten; dabei sind die Bodenstrukturen und der Bestand weitgehend zu schonen und die Standort- und Witterungsverhältnisse zu beachten Wald in FFH- Gebieten Wald-LRT Ziel-LRT/ Ziel-Art Bezeichnung/ Kurzerläuterung der Maßnahme oder Maßnahmekombination Erhaltung bzw. Förderung lebensraumtypischer Gehölze Seite LVO§ LVO 13§ 8 (4) Nur einzelstammweise Nutzung, zeitlich gestaffelt und vorrangig zur Förderung der standorttypischen Gehölzzusammensetzung, in isolierten Beständen des LRT 91E0* mit einer Gesamtfläche kleiner 1 haGebietsbez. Anlage Erhaltung eines für die LRT 9160, 9190 und 91E0* typischen WasserregimesGebietsbez. Anlage Erhalt oder Wiederherstellung natürlicher oder naturnaher Habitate mit artspezifisch geeignet ausgeprägten Gewässer-, Ufer- und Vegetationsstrukturen (schadstofffreie, höchstens mesotrophe, mäßig fließende, im Fall der Großen Moosjungfer oligotrophe, stehende, moorige bis anmoorige Gewässer einschließlich gut ausgeprägter Ufer- und Gewässervegetation in Verbindung mit freien Wasserflächen)47Anlage 2 Vorgaben für Fischerei und Aquakultur:16ff.§§ 11, 12 Besatzmaßnahmen in Standgewässern nur nach Erlaubnis durch die UNB460Gebietsbez. Anlage Im LRT 3130 nur extensive Teichbewirtschaftung sowie Einsatz von Branntkalk nur nach Erlaubnis der UNB460Gebietsbez. Anlage Schmalbindiger Erhaltung oder Wiederherstellung natürlicher oder naturnaher, höchstens mesotropher, schadstofffreier, fischfreier Breitflügel-Tauchkäfer bzw. -armer Habitatgewässer mit artspezifisch geeignet ausgeprägten Gewässer-, Ufer- und Vegetationsstrukturen47f.Anlage 2 Erhaltung oder Wiederherstellung natürlicher oder naturnaher, nicht hypertropher, schadstofffreier, fischfreier bzw. - armer Habitatgewässer mit artspezifisch geeignet ausgeprägten Gewässer-, Ufer- und Vegetationsstrukturen47f.Anlage 2 Erhaltung oder Wiederherstellung von störungsarmen Wanderkorridoren zwischen den Teillebensräumen, geeigneten Winterquartieren im Umfeld der Reproduktionsgewässer sowie nicht bzw. extensiv genutzten Landlebensräumen48Anlage 2 Vorgaben für Fischerei und Aquakultur:16ff.§§ 11, 12 Besatzmaßnahmen in Standgewässern nur nach Erlaubnis durch die UNB460Gebietsbez. Anlage Im LRT 3130 nur extensive Teichbewirtschaftung sowie Einsatz von Branntkalk nur nach Erlaubnis der UNB460Gebietsbez. Anlage Erhaltung oder Wiederherstellung ausgedehnter, strukturreicher Laub(misch)wälder oder sonstiger artspezifisch geeigneter Wald- bzw. Gehölzbestände (z. B. Hallenwälder, Streuobstwiesen) mit hohem Alt- und Totholzanteil49Anlage 2 Erhaltung oder Wiederherstellung von geeigneten Leitstrukturen und von Jagdhabitaten, die lediglich einer extensiven Nutzung unterliegen49Anlage 2 Erhaltung oder Anreicherung von Quartierbäumen (insbesondere (Alt-)Bäume mit Höhlen und Spalten-quartieren, Stammanrissen, stehendem Totholz und Totholz im Kronenbereich)49Anlage 2 Erhaltung oder Wiederherstellung störungsarmer bzw. -freier natürlicher und anthropogener Quartiere mit geeigneten Strukturen und mikroklimatischen Bedingungen zur Nutzung als Wochenstuben-, Schwärm-, Zwischen-, Ausweich- oder Winterquartier49Anlage 2 Erhaltung oder Wiederherstellung wenig zersiedelter oder zerschnittener Landschaften zwischen den Habitaten49Anlage 2 gesamtes Gebiet FFH- Erhalt des Uferbewuchses, insbesondere der Gehölze, Röhrichtbestände und Hochstaudenfluren, sowie von Wasser- und Schwimmblattvegetation; freigestellt ist: - das Freihalten von Schneisen im Röhricht, die bereits vor Inkrafttreten der N2000-LVO existierten - für die Berufsfischerei das Anlegen von Schneisen im Uferbewuchs, sofern keine freien Abschnitte Große Moosjungfer zur Verfügung stehen, nach mindestens 2 Wochen zuvor erfolgter Anzeige Kein Einsatz von Düngemitteln; freigestellt ist die Düngung mit Festmist sowie die Gründüngung zur Vorbereitung von K1-Teichen Einsatz von Bioziden nur auf tierärztliche Anordnung und unter unverzüglicher nachträglicher Anzeige an die UNB Desinfektionskalkungen mit Branntkalk von mehr als 1.000 kg/ha nur nach mindestens 2 Wochen zuvor erfolgter Anzeige und nur früh im Jahr direkt nach Eisaufbruch oder im Spätherbst Kein Ausbringen von Branntkalk in Rörichten Fischereiliche Nutzung nur in zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der N2000-LVO bestehenden Pacht- oder Eigentumsgewässern; ansonsten nur auf Erlaubnis Erhalt des Uferbewuchses, insbesondere der Gehölze, Röhrichtbestände und Hochstaudenfluren, sowie von Wasser- und Schwimmblattvegetation; freigestellt ist: Kammmolch - das Freihalten von Schneisen im Röhricht, die bereits vor Inkrafttreten der N2000-LVO existierten - für die Berufsfischerei das Anlegen von Schneisen im Uferbewuchs, sofern keine freien Abschnitte zur Verfügung stehen, nach mindestens 2 Wochen zuvor erfolgter Anzeige Kein Einsatz von Düngemitteln; freigestellt ist die Düngung mit Festmist sowie die Gründüngung zur Vorbereitung von K1-Teichen Einsatz von Bioziden nur auf tierärztliche Anordnung und unter unverzüglicher nachträglicher Anzeige an die UNB Desinfektionskalkungen mit Branntkalk von mehr als 1.000 kg/ha nur nach mindestens 2 Wochen zuvor erfolgter Anzeige und nur früh im Jahr direkt nach Eisaufbruch oder im Spätherbst Kein Ausbringen von Branntkalk in Rörichten Allgemeine Schutzbestimmungen im FFH-Gebiet: Keine Zerstörung von LRT, Baumgruppen oder Bäumen mit einem (mittleren) Brusthöhendurchmesser § 6 (2) von mehr als 35 cm; Vorgaben der §§ 13 bis 15 sowie 30 Absatz 2 und 39 Absatz 5 BNatSchG, der Mopsfledermaus §§ 21 Absatz 1 und 22 Absatz 1 NatSchG LSA sowie weitergehende Bestimmungen des Gehölzschutzes bleiben unberührt Vorgaben zur Forstwirtschaft im FFH-Gebiet: Reduzierung des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln auf ein Mindestmaß unter Berücksichtigung 11§ 8 (2) Erhaltung und Entwicklung von strukturierten, naturnahen und artenreichen Waldaußenrändern11§ 8 (2) Keine Beseitigung von Horst- und Höhlenbäumen11§ 8 (2) 45 45Anlage 2 Anlage 2 geeigneter waldbaulicher Alternativen sowie sonstiger biologischer Maßnahmen In Wald-LRT: Erhaltung oder Wiederherstellung eines ein hinreichend hohen Anteils an Alt- und Biotopbäumen Erhaltung oder Wiederherstellung eines hinreichend hohen Anteils an jeweils lebensraumtypischen Strukturen (z. B. stehendes und liegendes Totholz, Horst- und Höhlenbäume, Waldinnen- und -außenränder, Stockwerkaufbau, Geländestrukturen)

Types:

Origin: /Land/Sachsen-Anhalt/LAU

Tags: Festmist ? Calciumoxid ? Rodung ? Ufer ? Ufervegetation ? Eutrophierung ? Fisch ? Gehölz ? Gerinne ? Gewässerschaden ? Nährstoffhaushalt ? Röhricht ? Grundwasserabsenkung ? Biotopbaum ? Naturschutzbehörde ? Baum ? Holzeinschlag ? Düngemittel ? Fließgewässer ? Stillgewässer ? Überschwemmung ? Totholz ? Landzunge ? Uferentwicklung ? Ökologische Durchgängigkeit ? Habitat ? Kalkung ? Gebäude ? Chemischer Zustand ? Pflanzenschutzmittelrückstand ? Teichwirtschaft ? Gewährleistung ? Ufersicherung ? Futtermittel ? Oberflächenwasser ? Grünland ? Pflanzenschutzmittelanwendung ? Gründüngung ? Gewässerstruktur ? Einheimische Art ? FFH-Gebiet ? Flächensparen ? Grundwasserzustand ? Grundwasserverunreinigung ? Biozideinsatz ? Biozidfreie Alternative ? Artenbestand ? Waldverjüngung ? Naturnahe Bewirtschaftung ? Bodenbewirtschaftung ? Trophiegrad ? Düngung ? Wasserkörper ? Neuanlage ? Nutzungsänderung ? Umweltschutzauflage ? Unkrautbekämpfung ? Geländerelief ? Oberflächengewässer ? Anwendungstechnik ? Gewässerbewirtschaftung ? Natura-2000-Gebiet ? Gewässergrund ? Gewässerzustand ? Baumschutz ? Standortbedingung ? Bodenauftrag ? Wasserhaushalt ? Wasserstand ?

License: all-rights-reserved

Language: Deutsch

Persons

Issued: 2022-11-22

Modified: 2022-11-22

Time ranges: 2022-11-22 - 2022-11-22

Status

Quality score

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