Description: Für das FFH-Gebiet 147 zutreffende Behandlungsgrundsätze für Biotope, LRT und Arten gemäß Natura 2000-Landesverordnung Biotope/LRT/Arten/ Anwendungsbereich gemäß Natura 2000 LVO Bezeichnung/ Kurzerläuterung der Maßnahme oder Maßnahmekombination alle LRT und Anhang 2-Arten Gewährleistung der ökologischen Erfordernisse und erforderlichen Lebensraumbestandteile für einen günstigen Erhaltungszustand der FFH-LRT sowie der Tier- und Pflanzenarten nach Anhang 2 der FFH-Richtlinie gemäß Anlage 2 §2 LVO N2000 Sachsen-Anhalt alle LRT Erhalt der LRT keine Veränderung des bestehenden Wasserhaushalts, insbesondere ohne zusätzliche Absenkung des Grundwassers sowie ohne verstärkten Abfluss des Oberflächenwassers keine Veränderungen der Oberflächengestalt durch Abgrabungen, Aufschüttungen, Auffüllungen, Planierungsarbeiten oder auf andere Weise keine Neuanlage von Wildäckern oder Wildwiesen innerhalb von LRT und keine Neuanlage von Kirrungen oder Salzlecken innerhalb von Offenland-LRT Jagdausübung nur als Bewegungs-, Ansitz-, Pirsch-, Fallen- oder Baujagd keine Baujagd in der Zeit vom 01. März bis 31. August keine Bewegungsjagd in der Zeit vom 01. Februar bis 30. September Fallenjagd nur mit Lebendfallen und unter täglicher Kontrolle Dauergrünland im FFH- Gebiet kein Lagern sowie Auf- oder Ausbringen von Abwasser oder organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln mit Ausnahmen von Gülle, Jauche, Festmist von Huf- oder Klauentieren sowie Gärresten, kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, keine Anwendung von Schlegelmähwerken; außer zur Nachmahd von Weideresten oder von sonstigem Restaufwuchs nach mindestens jährlich einer Hauptnutzung in der Zeit vom 01. September bis 20. März, keine aktive Nutzungsartenänderung oder Neuansaat, keine Düngung über die Nährstoffabfuhr i. S. d. DüV hinaus, jedoch mit maximal 60 kg Stickstoff je Hektar je Jahr im Mittel der vom jeweiligen Betrieb im jeweiligen besonderen Schutzgebiet bewirtschafteten Grünlandfläche; freigestellt ist die Phosphor- sowie die Kaliumdüngung unterversorgter Flächen bis zur Versorgungsstufe C. Biotope/LRT/Arten/ Anwendungsbereich gemäß Natura 2000 LVO Offenland-LRT (im FFH- Gebiet LRT 6110*, 6210(*), 6240*, 6510 und 8160* vorhanden) Bezeichnung/ Kurzerläuterung der Maßnahme oder Maßnahmekombination Gewährleistung ökologischensowie Erfordernisse und erforderlichen Lebensraumbestandteile für einen günstigen kein Lagern vonder Düngemitteln ohne dauerhaftes Lagern von Futtermitteln oder Erntegut, Erhaltungszustand der FFH-LRT sowie der Tier- und Pflanzenarten nach Anhang 2 der FFH-Richtlinie gemäß Anlage 2 §2 LVO N2000 Sachsen-Anhalt keine Zufütterung bei Beweidung von Schlägen mit LRT, keine Nach- oder Einsaat (eine Erlaubnis i.S. d. § 18 Abs. 2 kann ansonsten erteilt werden für Nach- oder Einsaat mit im selben Schutzgebiet auf dem gleichen LRT gewonnenen Saatgut sowie für Regiosaatgut, sofern der Bedarf nicht durch Saatgutgewinnung auf eigenen Flächen gedeckt werden kann) gebietsbezogene Anlage: Beweidung oder Mahd sowie Maßnahmen zur Grünlandpflege (z. B. Walzen oder Schleppen) auf den LRT 6210* und 8160* nur nach mindestens 2 Wochen zuvor erfolgter Anzeige i. S. d. Kapitels 3 § 18 Absatz 1 dieser Verordnung. Nutzung von Nachtpferchen auf den LRT 6110*, 6210 und 6240* nur nach mindestens 2 Wochen zuvor erfolgter Anzeige i. S. d. Kapitels 3 § 18 Absatz 1 dieser Verordnung, Für die Jagd gilt neben den Vorgaben gemäß Kapitel 2 § 9 dieser Verordnung: die Errichtung oder Erweiterung jagdlicher Anlagen auf den LRT 6110*, 6210, 6210*, 6240* und 8160* nur nach Erlaubnis i. S. d. Kapitels 3 § 18 Absatz 2 dieser Verordnung. LRT 6210 gebietsbezogene Anlage: ohne Düngung mit stickstoff- oder kalkhaltigen Düngemitteln LRT 6110*, 6210*, 6240* und gebietsbezogene Anlage: ohne jedwede Düngung 8160* Biotope/LRT/Arten/ Anwendungsbereich gemäß Natura 2000 LVO LRT 6510 Bezeichnung/ Kurzerläuterung der Maßnahme oder Maßnahmekombination Gewährleistung der ökologischen Erfordernisse und6510 erforderlichen Lebensraumbestandteile für einen günstigen gebietsbezogene Anlage: ohne Düngung des LRT jeweils in der Ausprägung nährstoffreicher Standorte über die Erhaltungszustand sowie der Tier- und Pflanzenarten nachjeAnhang FFH-Richtlinie Anlage 2sowie §2 LVO Nährstoffabfuhr i. S.der d. FFH-LRT DüV hinaus, jedoch mit maximal 60 kg Stickstoff Hektar 2jeder Jahr; freigestellt istgemäß die Phosphor N2000 Sachsen-Anhalt die Kalium-Düngung bis zur Versorgungsstufe B sowie eine Kalkung nach Bedarf entsprechend einer vorherigen Bedarfsanalyse, ohne Düngung mit stickstoff- oder kalkhaltigen Düngemitteln auf dem LRT 6510 in der Ausprägung magerer Standorte; auf dem LRT 6510 die Einhaltung einer Nutzungspause von mindestens 7 Wochen zwischen 2 Mahdnutzungen; zur Verkürzung des Mahdintervalls kann eine Erlaubnis i. S. d. Kapitels 3 § 18 Absatz 2 dieser Verordnung erteilt werden, wenn eine erhebliche betriebliche Betroffenheit besteht, Winterweide mit Rindern auf dem LRT 6510 nur nach mindestens 2 Wochen zuvor erfolgter Anzeige i. S. d. Kapitels 3 § 18 Absatz 1 dieser Verordnung, LRT 8160*, 7220* Frauenschuh gebietsbezogene Anlage: Im Gebiet gilt neben den allgemeinen Schutzbestimmungen gemäß Kapitel 2 § 6 dieser Verordnung: kein Betreten von Schutthalden mit dem LRT 8160*, kein Betreten von Quellbereichen des LRT 7220*, gebietsbezogene Anlage: Im Gebiet gilt neben den allgemeinen Schutzbestimmungen gemäß Kapitel 2 § 6 dieser Verordnung: kein Betreten von Frauenschuh-Beständen Für die Forstwirtschaft gilt neben den Vorgaben gemäß Kapitel 2 § 8 dieser Verordnung: Durchführung forstlicher Maßnahmen an Standorten des Frauenschuhs, über die die UNB in geeigneter Art und Weise informiert hat, ausschließlich unter Einhaltung der Schutzanforderungen dieser Art und nach zuvor erfolgter Anzeige i. S. d. Kapitels 3 § 18 Absatz 1 dieser Verordnung. Fledermäuse gebietsbezogene Anlage: kein Betreten von und keine Veränderungen an anthropogenen, nicht mehr in Nutzung befindlichen Objekten, die ein Zwischen-, Winter- oder Sommerquartier für Fledermäuse darstellen, insbesondere Bunker, Stollen, Keller, Schächte oder Eingänge in Steinbruchwände; eine Erlaubnis i. S. d. Kapitels 3 § 18 Absatz 2 dieser Verordnung kann erteilt werden für notwendige Sicherungs- und Verwahrungsmaßnahmen, kein Betreten von und keine Veränderungen an nicht touristisch erschlossenen Höhlen jährlich in der Zeit vom 01. Oktober bis zum 30. April sowie ganzjährig kein Entfachen von Feuer im Eingangsbereich oder im Inneren; eine Erlaubnis i. S. d. Kapitels 3 § 18 Absatz 2 dieser Verordnung kann
Origin: /Land/Sachsen-Anhalt/LAU
Tags: Festmist ? Gülle ? Fledermaus ? Landschaftspflege ? Sachsen-Anhalt ? Düngemittelverordnung ? Futtermittelverordnung ? Stickstoffdünger ? Grundwasserabsenkung ? Mahd ? Phosphor ? Rind ? Saatgut ? Gewährleistung ? Grünland ? Grundwasserverunreinigung ? Kalkung ? Pflanzenart ? Pflanzenschutzmittelrückstand ? Stickstoffdüngung ? Tierart ? Oberflächenwasser ? FFH-Richtlinie ? Pflanzenschutzmittelanwendung ? FFH-Gebiet ? Natura-2000 ? Gülledüngung ? Dauergrünland ? Abwasseranlage ? Beweidung ? Biotopveränderung ? Waldpflege ? Abwasser ? Düngung ? Neuanlage ? Gärrest ? Schutt ? Nutzungsänderung ? Forstwirtschaft ? Jagd ? Anthropogener Einfluss ? Wasserhaushalt ?
License: all-rights-reserved
Language: Deutsch
Issued: 2022-11-23
Modified: 2022-11-23
Time ranges: 2022-11-23 - 2022-11-23
Accessed 1 times.