Description: Für das FFH-Gebiet 148 zutreffende Behandlungsgrundsätze für Biotope, LRT und Arten gemäß Natura 2000-Landesverordnung Biotope/LRT/Arte n/ Anwendungsberei ch gemäß Natura 2000 LVO alle LRT und Anhang 2-Arten alle LRT Bezeichnung/ Kurzerläuterung der Maßnahme oder Maßnahmekombination Gewährleistung der ökologischen Erfordernisse und erforderlichen Lebensraumbestandteile für einen günstigen Erhaltungszustand der FFH-LRT sowie der Tier- und Pflanzenarten nach Anhang 2 der FFH-Richtlinie gemäß Anlage 2 §2 LVO N2000 Sachsen-Anhalt Erhalt der LRT keine Veränderung des bestehenden Wasserhaushalts, insbesondere ohne zusätzliche Absenkung des Grundwassers sowie ohne verstärkten Abfluss des Oberflächenwassers keine Veränderungen der Oberflächengestalt durch Abgrabungen, Aufschüttungen, Auffüllungen, Planierungsarbeiten oder auf andere Weise keine Neuanlage von Wildäckern oder Wildwiesen innerhalb von LRT und keine Neuanlage von Kirrungen oder Salzlecken innerhalb von Offenland-LRT Jagdausübung nur als Bewegungs-, Ansitz-, Pirsch-, Fallen- oder Baujagd keine Baujagd in der Zeit vom 01. März bis 31. August keine Bewegungsjagd in der Zeit vom 01. Februar bis 30. September Fallenjagd nur mit Lebendfallen und unter täglicher Kontrolle Dauergrünland im kein Lagern sowie Auf- oder Ausbringen von Abwasser oder organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln mit FFH-Gebiet Ausnahmen von Gülle, Jauche, Festmist von Huf- oder Klauentieren sowie Gärresten, kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, keine Anwendung von Schlegelmähwerken; außer zur Nachmahd von Weideresten oder von sonstigem Restaufwuchs nach mindestens jährlich einer Hauptnutzung in der Zeit vom 01. September bis 20. März, keine aktive Nutzungsartenänderung oder Neuansaat, keine Düngung über die Nährstoffabfuhr i. S. d. DüV hinaus, jedoch mit maximal 60 kg Stickstoff je Hektar je Jahr im Mittel der vom jeweiligen Betrieb im jeweiligen besonderen Schutzgebiet bewirtschafteten Grünlandfläche; freigestellt ist die Phosphor- sowie die Kaliumdüngung unterversorgter Flächen bis zur Versorgungsstufe C. Offenland-LRT (im kein Lagern von Düngemitteln sowie ohne dauerhaftes Lagern von Futtermitteln oder Erntegut, FFH-Gebiet LRT 6110*, 6210(*), keine Zufütterung bei Beweidung von Schlägen mit LRT, 6240*, 6510, 8160* und 8210 keine Nach- oder Einsaat (eine Erlaubnis i.S. d. § 18 Abs. 2 kann ansonsten erteilt werden für Nach- oder Einsaat mit im vorhanden) selben Schutzgebiet auf dem gleichen LRT gewonnenen Saatgut sowie für Regiosaatgut, sofern der Bedarf nicht durch Saatgutgewinnung auf eigenen Flächen gedeckt werden kann) gebietsbezogene Anlage: Beweidung oder Mahd sowie Maßnahmen zur Grünlandpflege (z. B. Walzen oder Schleppen) auf den LRT6210, 6210*, 6240*und 8160* nur nach mindestens 2 Wochen zuvor erfolgter Anzeige i. S. d. Kapitels 3 § 18 Absatz 1 dieser Verordnung. Nutzung von Nachtpferchen auf den LRT 6110*, 6210 und 6240* nur nach mindestens 2 Wochen zuvor erfolgter Anzeige i. S. d. Kapitels 3 § 18 Absatz 1 dieser Verordnung, Für die Jagd gilt neben den Vorgaben gemäß Kapitel 2 § 9 dieser Verordnung: die Errichtung oder Erweiterung jagdlicher Anlagen auf den LRT 6110*, 6210, 6210*, 6240* und 8160* nur nach Erlaubnis i. S. d. Kapitels 3 § 18 Absatz 2 dieser Verordnung. LRT 6210 gebietsbezogene Anlage: ohne Düngung mit stickstoff- oder kalkhaltigen Düngemitteln LRT 6110*, 6210*, gebietsbezogene Anlage: ohne jedwede Düngung 6240* und 8160* Biotope/LRT/Arte n/ Anwendungsberei ch gemäß Natura 2000 LVO LRT 6510 Bezeichnung/ Kurzerläuterung der Maßnahme oder Maßnahmekombination Gewährleistung der ökologischen Erfordernisse und erforderlichen Lebensraumbestandteile für einen günstigen gebietsbezogene Anlage: ohne Düngung des LRT 6510 jeweils in der Ausprägung nährstoffreicher Standorte über die Erhaltungszustand sowie der mit Tier- und Pflanzenarten nachjeAnhang FFH-Richtlinie Anlage sowie 2 §2 Nährstoffabfuhr i. S.der d. FFH-LRT DüV hinaus, jedoch maximal 60 kg Stickstoff Hektar 2jeder Jahr; freigestellt istgemäß die Phosphor LVOKalium-Düngung N2000 Sachsen-Anhalt die bis zur Versorgungsstufe B sowie eine Kalkung nach Bedarf entsprechend einer vorherigen Bedarfsanalyse, ohne Düngung mit stickstoff- oder kalkhaltigen Düngemitteln auf dem LRT 6510 in der Ausprägung magerer Standorte; auf dem LRT 6510 die Einhaltung einer Nutzungspause von mindestens 7 Wochen zwischen 2 Mahdnutzungen; zur Verkürzung des Mahdintervalls kann eine Erlaubnis i. S. d. Kapitels 3 § 18 Absatz 2 dieser Verordnung erteilt werden, wenn eine erhebliche betriebliche Betroffenheit besteht, Winterweide mit Rindern auf dem LRT 6510 nur nach mindestens 2 Wochen zuvor erfolgter Anzeige i. S. d. Kapitels 3 § 18 Absatz 1 dieser Verordnung, LRT 8210gebietsbezogene Anlage: Erschließung neuer Kletterfelsen sowie Neurouten in bestehenden Kletterfelsen nur nach Erlaubnis i. S. d. Kapitels 3 § 18 Absatz 2 dieser Verordnung LRT 8160*gebietsbezogene Anlage: Im Gebiet gilt neben den allgemeinen Schutzbestimmungen gemäß Kapitel 2 § 6 dieser Verordnung: kein Betreten von Schutthalden mit dem LRT 8160* Frauenschuhgebietsbezogene Anlage: Im Gebiet gilt neben den allgemeinen Schutzbestimmungen gemäß Kapitel 2 § 6 dieser Verordnung: kein Betreten von Frauenschuh-Beständen Für die Forstwirtschaft gilt neben den Vorgaben gemäß Kapitel 2 § 8 dieser Verordnung: Durchführung forstlicher Maßnahmen an Standorten des Frauenschuhs, über die die UNB in geeigneter Art und Weise informiert hat, ausschließlich unter Einhaltung der Schutzanforderungen dieser Art und nach zuvor erfolgter Anzeige i. S. d. Kapitels 3 § 18 Absatz 1 dieser Verordnung. Fledermäuse gebietsbezogene Anlage: kein Betreten von und keine Veränderungen an anthropogenen, nicht mehr in Nutzung befindlichen Objekten, die ein Zwischen-, Winter- oder Sommerquartier für Fledermäuse darstellen, insbesondere Bunker, Stollen, Keller, Schächte oder Eingänge in Steinbruchwände; eine Erlaubnis i. S. d. Kapitels 3 § 18 Absatz 2 dieser Verordnung kann erteilt werden für notwendige Sicherungs- und Verwahrungsmaßnahmen, kein Betreten von und keine Veränderungen an nicht touristisch erschlossenen Höhlen jährlich in der Zeit vom 01. Oktober bis zum 30. April sowie ganzjährig kein Entfachen von Feuer im Eingangsbereich oder im Inneren; eine Erlaubnis i. S. d. Kapitels 3 § 18 Absatz 2 dieser Verordnung kann erteilt werden für notwendige Sicherungs- und Verwahrungsmaßnahmen Biotope/LRT/Arte n/ Anwendungsberei ch gemäß Natura 2000 LVO Wald im FFH- Gebiet Bezeichnung/ Kurzerläuterung der Maßnahme oder Maßnahmekombination Gewährleistung ökologischen Erfordernisse und erforderlichen Lebensraumbestandteile für einen günstigen Reduzierung desder Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln auf ein Mindestmaß unter Berücksichtigung geeigneter Erhaltungszustand der FFH-LRT der biologischer Tier- und Pflanzenarten nach Anhang 2 der FFH-Richtlinie gemäß Anlage 2 §2 waldbaulicher Alternativen sowie sowie sonstiger Maßnahmen, LVO N2000 Sachsen-Anhalt Kein flächiges Befahren; Anlage von Rückegassen unter Beachtung der örtlichen ökologischen Gegebenheiten, insbesondere unter Aussparung bzw. Berücksichtigung wichtiger Habitatstrukturen, Anwendung geeigneter Waldbewirtschaftungsmaßnahmen, welche Bodenschäden auf ein Mindestmaß reduzieren; der Einsatz der Technik ist auf die Erfordernisse des Waldes auszurichten; dabei sind die Bodenstrukturen und der Bestand weitgehend zu schonen und die Standort- und Witterungsverhältnisse zu beachten, Keine Beseitigung von Horst- und Höhlenbäumen, Erhaltung und Entwicklung von strukturierten, naturnahen und artenreichen Waldaußenrändern, Keine Holzernte und Holzrückung in der Zeit vom 15. März bis 31. August, kein flächiges Ausbringen von Düngemitteln, kein Entzug von LRT-Flächen durch Bewirtschaftung von Nicht-LRT-Flächen, Erhalt der LRT keine Neuanlage oder Ausbau von Wirtschaftswegen unter Inanspruchnahme von LRT-Flächen, keine Beeinträchtigung von LRT oder Habitaten der Arten gemäß Anhang II FFHRL durch Holzpolterung, flächige Bodenbearbeitung zur Bestandesbegründung nur nach Erlaubnis bzw. Einvernehmensherstellung durch die/mit der zuständigen Naturschutzbehörde; Verjüngungsmaßnahmen möglichst ohne Bodenbearbeitung, keine Aufforstung von Flächen mit Offenland-LRT. Wald-LRT (im FFH- die Beimischung nicht lebensraumtypischer oder neophytischer Gehölze in den LRT 9170 darf nach mindestens 1 Monat Gebiet LRT 9150, zuvor erfolgter Anzeige i. S. d. § 18 Absatz 1 unter Berücksichtigung des Anteils der bereits im Bestand vorhandenen nicht 9170 und 9180* lebensraumtypischen oder neophytischen Gehölze folgende Werte nicht überschreiten: 10 % nicht lebensraumtypische und ohne neophytische Gehölze im Erhaltungszustand A, 20 % nicht lebensraumtypische und davon maximal 5 % neophytische vorhanden) Gehölze im Erhaltungszustand B und C; die Beimischung darf maximal gruppenweise in einer flächigen Ausdehnung von 20 m x 20 m erfolgen ohne Beimischung nicht lebensraumtypischer oder neophytischer Gehölze in die LRT 9150 und 9180* Erhaltung oder Herstellung eines Mosaiks mehrerer Waldentwicklungsphasen durch Abkehr von schlagweisen Endnutzungsverfahren und Umstellung auf Einzelbaum- bzw. femelweise Nutzung; Kahlhiebflächen dürfen in den LRT 9150 und 9180* nicht größer als 0,2 ha und im LRT 9170 nicht größer als 0,5 ha sein; Nutzung von Rückegassen zur Holzernte in Wald-LRT mit einem mittleren Brusthöhendurchmesser (BHD) über 35 cm in einem Abstand von mindestens 40 m bzw. bei einem BHD unter 35 cm in einem Abstand von mindestens 20 m, ohne Ganzbaum- und Vollbaumnutzung unterhalb der Derbholzgrenze (7 cm ohne Rinde), ohne flächenhafte Arrondierung von Schadflächen Vorrang der natürlichen vor künstlicher Verjüngung unter Duldung von Lebensraum-typischen Pionier- und Weichholzarten Erhaltung bzw. Förderung lebensraumtypischer Gehölze.
Origin: /Land/Sachsen-Anhalt/LAU
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Language: Deutsch
Issued: 2022-11-22
Modified: 2022-11-22
Time ranges: 2022-11-22 - 2022-11-22
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