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MMP FFH0273LSA Maßnahmentabelle

Description: Für das FFH-Gebiet 273 zutreffende Behandlungsgrundsätze für Biotope, LRT und Arten gemäß Natura 2000-Landesverordnung Biotope/LRT/Arten/ Anwendungsbereich gemäß Natura 2000 LVO Bezeichnung/ Kurzerläuterung der Maßnahme oder Maßnahmekombination alle LRT und Anhang 2- Gewährleistung der ökologischen Erfordernisse und erforderlichen Lebensraumbestandteile für einen günstigen Erhaltungszustand Arten der FFH-LRT sowie der Tier- und Pflanzenarten nach Anhang 2 der FFH-Richtlinie gemäß Anlage 2 §2 LVO N2000 Sachsen-Anhalt alle LRT Erhalt der LRT keine Veränderung des bestehenden Wasserhaushalts, insbesondere ohne zusätzliche Absenkung des Grundwassers sowie ohne verstärkten Abfluss des Oberflächenwassers keine Veränderungen der Oberflächengestalt durch Abgrabungen, Aufschüttungen, Auffüllungen, Planierungsarbeiten oder auf andere Weise keine Neuanlage von Wildäckern oder Wildwiesen innerhalb von LRT und keine Neuanlage von Kirrungen oder Salzlecken innerhalb von Offenland-LRT Jagdausübung nur als Bewegungs-, Ansitz-, Pirsch-, Fallen- oder Baujagd keine Baujagd in der Zeit vom 01. März bis 31. August keine Bewegungsjagd in der Zeit vom 01. Februar bis 30. September Fallenjagd nur mit Lebendfallen und unter täglicher Kontrolle Dauergrünland im FFH- kein Lagern sowie Auf- oder Ausbringen von Abwasser oder organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln mit Gebiet Ausnahmen von Gülle, Jauche, Festmist von Huf- oder Klauentieren sowie Gärresten, kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, keine Anwendung von Schlegelmähwerken; außer zur Nachmahd von Weideresten oder von sonstigem Restaufwuchs nach mindestens jährlich einer Hauptnutzung in der Zeit vom 01. September bis 20. März, keine aktive Nutzungsartenänderung oder Neuansaat, keine Düngung über die Nährstoffabfuhr i. S. d. DüV hinaus, jedoch mit maximal 60 kg Stickstoff je Hektar je Jahr im Mittel der vom jeweiligen Betrieb im jeweiligen besonderen Schutzgebiet bewirtschafteten Grünlandfläche; freigestellt ist die Phosphor- sowie die Kaliumdüngung unterversorgter Flächen bis zur Versorgungsstufe C. Biotope/LRT/Arten/ Anwendungsbereich gemäß Natura 2000 LVO Bezeichnung/ Kurzerläuterung der Maßnahme oder Maßnahmekombination Gewährleistung ökologischensowie Erfordernisse und erforderlichen Lebensraumbestandteile für einen günstigen Erhaltungszustand Offenland-LRT (im kein Lagern vonder Düngemitteln ohne dauerhaftes Lagern von Futtermitteln oder Erntegut, FFH-Gebiet LRT 6110*, der FFH-LRT sowie der Tier- und Pflanzenarten nach Anhang 2 der FFH-Richtlinie gemäß Anlage 2 §2 LVO N2000 Sachsen-Anhalt 6210(*) und 6240* keine Zufütterung bei Beweidung von Schlägen mit LRT, vorhanden) keine Nach- oder Einsaat (eine Erlaubnis i.S. d. § 18 Abs. 2 kann ansonsten erteilt werden für Nach- oder Einsaat mit im selben Schutzgebiet auf dem gleichen LRT gewonnenen Saatgut sowie für Regiosaatgut, sofern der Bedarf nicht durch Saatgutgewinnung auf eigenen Flächen gedeckt werden kann) gebietsbezogene Anlage: Nutzung von Nachtpferchen auf den LRT 6210 und 6240* nur nach mindestens 2 Wochen zuvor erfolgter Anzeige i. S. d. Kapitels 3 § 18 Absatz 1 dieser Verordnung, Beweidung oder Mahd sowie Maßnahmen zur Grünlandpflege (z. B. Walzen oder Schleppen) auf den LRT 6210* nur nach mindestens 2 Wochen zuvor erfolgter Anzeige i. S. d. Kapitels 3 § 18 Absatz 1 dieser Verordnung. Für die Jagd gilt neben den Vorgaben gemäß Kapitel 2 § 9 dieser Verordnung: die Errichtung oder Erweiterung jagdlicher Anlagen auf den LRT 6210, 6210* und 6240* nur nach Erlaubnis i. S. d. Kapitels 3 § 18 Absatz 2 dieser Verordnung. LRT 6210 LRT 6210*, 6240* Fledermäuse gebietsbezogene Anlage: ohne Düngung mit stickstoff- oder kalkhaltigen Düngemitteln gebietsbezogene Anlage: ohne jedwede Düngung gebietsbezogene Anlage: kein Betreten von und keine Veränderungen an anthropogenen, nicht mehr in Nutzung befindlichen Objekten, die ein Zwischen-, Winter- oder Sommerquartier für Fledermäuse darstellen, insbesondere Bunker, Stollen, Keller, Schächte oder Eingänge in Steinbruchwände; eine Erlaubnis i. S. d. Kapitels 3 § 18 Absatz 2 dieser Verordnung kann erteilt werden für notwendige Sicherungs- und Verwahrungsmaßnahmen, kein Betreten von und keine Veränderungen an nicht touristisch erschlossenen Höhlen jährlich in der Zeit vom 01. Oktober bis zum 30. April sowie ganzjährig kein Entfachen von Feuer im Eingangsbereich oder im Inneren; eine Erlaubnis i. S. d. Kapitels 3 § 18 Absatz 2 dieser Verordnung kann erteilt werden für notwendige Sicherungs- und Verwahrungsmaßnahmen. Biotope/LRT/Arten/ Anwendungsbereich gemäß Natura 2000 LVO Wald im FFH-Gebiet Bezeichnung/ Kurzerläuterung der Maßnahme oder Maßnahmekombination Gewährleistung ökologischen Erfordernisse und erforderlichen Lebensraumbestandteile für einen günstigen Reduzierung desder Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln auf ein Mindestmaß unter Berücksichtigung geeigneterErhaltungszustand waldbaulicher der FFH-LRTsowie sowiesonstiger der Tier-biologischer und Pflanzenarten nach Anhang 2 der FFH-Richtlinie gemäß Anlage 2 §2 LVO N2000 Sachsen-Anhalt Alternativen Maßnahmen, Kein flächiges Befahren; Anlage von Rückegassen unter Beachtung der örtlichen ökologischen Gegebenheiten, insbesondere unter Aussparung bzw. Berücksichtigung wichtiger Habitatstrukturen, Anwendung geeigneter Waldbewirtschaftungsmaßnahmen, welche Bodenschäden auf ein Mindestmaß reduzieren; der Einsatz der Technik ist auf die Erfordernisse des Waldes auszurichten; dabei sind die Bodenstrukturen und der Bestand weitgehend zu schonen und die Standort- und Witterungsverhältnisse zu beachten, Keine Beseitigung von Horst- und Höhlenbäumen, Erhaltung und Entwicklung von strukturierten, naturnahen und artenreichen Waldaußenrändern, Keine Holzernte und Holzrückung in der Zeit vom 15. März bis 31. August, kein flächiges Ausbringen von Düngemitteln, kein Entzug von LRT-Flächen durch Bewirtschaftung von Nicht-LRT-Flächen, Erhalt der LRT keine Neuanlage oder Ausbau von Wirtschaftswegen unter Inanspruchnahme von LRT-Flächen, keine Beeinträchtigung von LRT oder Habitaten der Arten gemäß Anhang II FFHRL durch Holzpolterung, flächige Bodenbearbeitung zur Bestandesbegründung nur nach Erlaubnis bzw. Einvernehmensherstellung durch die/mit der zuständigen Naturschutzbehörde; Verjüngungsmaßnahmen möglichst ohne Bodenbearbeitung, keine Aufforstung von Flächen mit Offenland-LRT.

Types:

Origin: /Land/Sachsen-Anhalt/LAU

Tags: Festmist ? Gülle ? Landschaftspflege ? Fledermaus ? Sachsen-Anhalt ? Düngemittelverordnung ? Futtermittelverordnung ? Stickstoffdünger ? Grundwasserabsenkung ? Biotopbaum ? Biotop ? Holzeinschlag ? Mahd ? Naturschutzbehörde ? Saatgut ? Gülledüngung ? Bodendegradation ? Bodenstruktur ? Gewährleistung ? Grünland ? Grundwasserverunreinigung ? Abwasserverwertung ? Habitat ? Pflanzenart ? Pflanzenschutzmittelrückstand ? Stickstoffdüngung ? Tierart ? Oberflächenwasser ? Grundwassernutzung ? FFH-Richtlinie ? Pflanzenschutzmittelanwendung ? FFH-Gebiet ? Natura-2000 ? Waldfläche ? Flächensparen ? Neuanlage ? Aufforstung ? Düngung ? Waldverjüngung ? Abwasseranlage ? Nutzungsänderung ? Flächennutzung ? Beweidung ? Dauergrünland ? Biotopveränderung ? Abwasser ? Gärrest ? Bodenbewirtschaftung ? Forstwirtschaft ? Jagd ? Wasserhaushalt ? Anthropogener Einfluss ?

License: all-rights-reserved

Language: Deutsch

Persons

Issued: 2022-11-23

Modified: 2022-11-23

Time ranges: 2022-11-23 - 2022-11-23

Status

Quality score

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