Description: Maßnahmenübersicht SCI 0097 Behandlungsgrundsätze (BHG) LRT 3260: - Stoffliche Belastungen, die über das bisherige Maß hinausgehen, sind zu vermeiden. I.d.R. wird die biologische Gewässergüteklasse I gewährleistet (im Bereich der Thyra auch I-II). - Nutzungsfreie Gewässerrandstreifen sind mit ihrer typischen Begleitvegetation zu erhalten. Darüber hinaus ist in angrenzenden Bereichen der betreffenden Fließgewässer eine Intensivierung der Nutzung, über das bisherige Maß / den bisherigen Umfang hinaus, zu vermeiden. - Eventuelle fischereiliche Nutzungen und Bewirtschaftungsmaßnahmen sind so auszurichten, dass Größe und Zusammensetzung des Fischbestandes und seiner charakteristischen Begleitfauna der natürlichen Beschaffenheit des Gewässers entsprechen (keine gebietsuntypischen Arten). - Ggf. unabdingbare Maßnahmen der Gewässerunterhaltung sind auf das erforderliche Mindestmaß zu beschränken. Dabei müssen relevante LRT-Merkmale und -Voraussetzungen erhalten bzw. geduldet werden: natürliche Substrate, Längs- und Querprofile, LRT-gemäße Ausbildungen der Wasser- und Ufervegetation. - Eingriffe in die Sohlen- und Uferstruktur (z.B. Verbau, Aufschotterung etc.) sowie in die Durchgängigkeit von Fließsystemen sind zu vermeiden. Entsprechende frühere Eingriffe sollen nach Möglichkeit (bei Abwägung mit anderen betroffenen Schutzgütern) zurückgenommen werden (auch außerhalb der LRT, soweit sie in diese hineinwirken). - Das Abflussgeschehen orientiert sich am natürlichen Wasserdargebot. Einleitungen, Wasserentnahmen, Rückstaumaßnahmen oder sonstige vergleichbare Eingriffe, die das Abflussgeschehen erheblich beeinflussen können, sind zu vermeiden. Behandlungsgrundsätze (BHG) LRT 6230*: Kennzeichnend ist eine regelmäßige extensive Nutzung (ohne Düngung / PSM) - durch Beweidung mit Rindern, Schafen, Ziegen oder robusten Pferderassen (ohne Zufütterung, Pferchung; optimal mit langer Verweilzeit und geringer Besatzdichte [0,3-1 GV/ ha]; eine zusätzliche Herbst- bzw. Winterhutung ist möglich) - oder (alternativ) durch einmalige Sommer-Mahd inkl. Beräumung (ab Juli, Schnitthöhe 10 - 15 cm) Bei ausbleibender Nutzung ist zur Erhaltung des LRT ggf. auch ein geregeltes / kontrolliertes Brennen (zum Winterausgang) möglich (Vorgehensweise möglichst in Abschnitten: in einem Jahr max. 30 bis 50% der LRT-Fläche, zuerst geringwertigere Teilflächen). Zum Erhalt des LRT und der Bewirtschaftungsfähigkeit der Flächen sind, sofern ein entsprechender Bedarf besteht, maßvolle Entbuschungsmaßnahmen möglich und notwendig, ohne dass dadurch der grundsätzliche Gebietscharakter verändert wird (Abstimmung mit zuständiger Naturschutzbehörde; faunistisch bedeutsame Gehölze, z.B. Höhlenbäume / starkes Totholz, sind zu belassen). Behandlungsgrundsätze (BHG) LRT 6430: - Abflussgeschehen und Struktur der Bäche (mit LRT-Vorkommen) entsprechen weitest möglich dem natürlichen Potenzial. Über das bestehende Maß hinausgehende Einleitungen, Wasserentnahmen, Rückstau- und Verbaumaßnahmen oder sonstige vergleichbare Eingriffe sind zu vermeiden. Nutzungsfreie Gewässerrandstreifen sind zu erhalten. Darüber hinaus soll in angrenzenden Bereichen der betreffenden Fließgewässerabschnitte eine vorrangig (stoff-)extensive Nutzung durch- bzw. fortgeführt werden. - gelegentliche (am Bedarf orientierte) Durchführung von Pflegezyklen, insbesondere bei Filipendulion-Beständen: Mahd in ein- bis dreijährigen Abständen (inkl. umgehende Beräumung des Mahdgutes), möglichst ab Ende Juli und auf Dauer nicht jährlich; in zeitlich und räumlich gestaffelter Vorgehensweise (v.a. größere Flächen); kein Einsatz von Schlegelhäckslern, keine Düngung / PSM - Aufkommende Gehölze sind zu beseitigen. Bereits vorhandene faunistisch bedeutsame Gehölze (Höhlenbäume/starkes Totholz), sind jedoch zu belassen. Seite 1 von 81 Maßnahmenübersicht SCI 0097 Behandlungsgrundsätze (BHG) LRT 6510: 1. Kennzeichnend ist eine ± zweimalige Nutzung (i.d.R. durch Mahd, auf mageren Standorten / bei nicht mahdfähiger Geländebeschaffenheit ausnahmsweise auch Beweidung), die sich vorrangig am Aufwuchs orientiert: • erste Nutzung i.d.R. zu Blühbeginn der bestandsbildenden Gräser (je nach Witterungsverlauf und dominanten Grasarten in Höhenlagen < 300 m: Ende Mai bis Anfang Juni, in Höhenlagen > 300m: Anfang bis Mitte Juni) • Einzelfallweise mögliche Ausnahmen für eine (i. d. R. vorübergehend!) verzögerte erste (Schnitt-) Nutzung (je nach Höhenlage bis Mitte / Ende Juni): - lang anhaltende Frühjahrsvernässung (dadurch z.B. schlechte Befahrbarkeit), - bei Mahdnutzung: schlechte Witterungsbedingungen, die keine frühere Heuwerbung ermöglichen - Besonders magere (Teil-)flächen in gutem Pflegezustand (Ziel: Belassen von Nahrungsangeboten für Blüten besuchende Insekten, bei sehr mageren / spätwüchsigen Flächen auch Ertragsoptimierung) • Zweite Nutzung: frühestens 6 bis 8 Wochen nach Erstnutzung, optimal (bei Mahd) bis Ende August, spätestens Mitte September (alternativ als „Notlösung“ Beweidung möglich, dann gegenüber Mahd ggf. etwas früherer Beginn, ohne Zufütterung /Pferchung, kurzzeitig und mit hohem Besatz* (portioniert), dadurch gründliches Abschöpfen der Biomasse; nachfolgend ggf. Säuberungsschnitt; ausgeschlossen ist Winterbeweidung mit Rindern, grundsätzlich auch Pferdebeweidung; eine Beweidung mit Pferden ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn diese die einzige Möglichkeit der Zweitnutzung darstellt, und wenn sie behutsam und vorzugsweise mit kleinwüchsigen Rassen und unbeschlagenen Tieren durchgeführt wird; alle genannten Maßgaben gelten auch bei ausnahmsweiser Erstnutzung durch Beweidung) • Nachbeweidungen (ohne Zufütterung und Pferchung) sind grundsätzlich möglich (außer Winterbeweidung Rind; Einschränkungen Pferdebeweidungen s. voriger Pkt.). 2. Düngemaßnahmen erfolgen (sofern vom Bewirtschafter gewünscht und in vertraglichen Vereinbarungen nicht anders festgelegt bzw. durch weitergehende Regelungen nicht ohnehin ausgeschlossen) bestenfalls im Bereich von vorrangig der Mahd unterliegenden bzw. infolge Aushagerung vergrasten Flächen, bedarfsgerecht, d.h. sie sind ausgerichtet am Nettoentzug. Bevorzugt ist Stallmist** oder Mineraldünger (hier PK-Gaben** günstiger als NPK-Gaben) zu verwenden. Auf die Ausbringung von Gülle soll nach Möglichkeit verzichtet werden, insbesondere vor dem ersten Schnitt. Flächen, deren Nutzung vorrangig durch Beweidung erfolgt, werden nicht zusätzlich gedüngt. PSM werden nicht eingesetzt. 3. Eine (aus Kapazitätsgründen bedingte) Reduzierung auf eine einmalige Nutzung/Pflege im Jahr ist lediglich zeitweilig (als Notlösung zum grundsätzlichen Erhalt des LRT) möglich (max. 5 Jahre; Termine: Mahd je nach Witterungsverlauf und dominanten Grasarten in Höhenlagen < 300 m: Anfang bis Mitte Juni, in Höhenlagen > 300m: Mitte bis Ende Juni; bei Beweidung jeweils ~ 10 d früher). Eine Düngung ist dann ausgeschlossen. Bezüglich einer eventuellen Beweidung gelten die unter Pkt. 1 genannten Einschränkungen und Prämissen. 4. Aufkommende Gehölze sind bei Bedarf (Verbuschung/Verschattung > 10 %) zu beseitigen. Dabei sind, soweit möglich, auch angrenzende Bereiche als weitgehend gehölzfrei bzw.- -arm herzustellen bzw. zu erhalten. Faunistisch bedeutsame Gehölze, z.B. Höhlenbäume/starkes Totholz, sind jedoch zu belassen. * Orientierungsgrößen zur Besatzdstärke für ± mittlere Ausprägungen: Bei Beweidung im zweiten Nutzungsgang etwa 0,5 bis 1 GVE / ha, bei ausschließlicher Beweidung ca. 1 bis 2 GVE/ ha und Jahr. Vgl. SCHMIDT 2003 u. Ertragszahlen u.a. bei KNAPP 1965. ** Orientierungsgrößen nach JÄGER et al. 2002 für reine Mahdflächen bei optimalem Biomasseentzug: P/K: max. 20/130 kg / ha (reiche Ausbildungen) bzw. 12 / 80 kg/ha (alle anderen Ausbildungen) Stallmist: alle 2-4 Jahre 90-180 dt (reiche Ausbildungen) bzw. 60-120 dt (alle anderen Ausbildungen); Behandlungsgrundsätze (BHG) LRT 6230*: Kennzeichnend ist eine regelmäßige extensive Nutzung (ohne Düngung / PSM) - durch Beweidung mit Rindern, Schafen, Ziegen oder robusten Pferderassen (ohne Zufütterung, Pferchung; optimal mit langer Verweilzeit und geringer Besatzdichte [0,3-1 GV/ ha]; eine zusätzliche Herbst- bzw. Winterhutung ist möglich) - oder (alternativ) durch einmalige Sommer-Mahd inkl. Beräumung (ab Juli, Schnitthöhe 10 - 15 cm) Bei ausbleibender Nutzung ist zur Erhaltung des LRT ggf. auch ein geregeltes / kontrolliertes Brennen (zum Winterausgang) möglich (Vorgehensweise möglichst in Abschnitten: in einem Jahr max. 30 bis 50% der LRT-Fläche, zuerst geringwertigere Teilflächen). Zum Erhalt des LRT und der Bewirtschaftungsfähigkeit der Flächen sind, sofern ein entsprechender Bedarf besteht, maßvolle Entbuschungsmaßnahmen möglich und notwendig, ohne dass dadurch der grundsätzliche Gebietscharakter verändert wird (Abstimmung mit zuständiger Naturschutzbehörde; faunistisch bedeutsame Gehölze, z.B. Höhlenbäume / starkes Totholz, sind zu belassen). Behandlungsgrundsätze (BHG) LRT 8210: - Die Standorte des LRT sind zu sichern und grundsätzlich von menschlichen Eingriffen / Beeinträchtigungen (z.B. Trittbelastungen, Schädigungen des Felsens etc.) frei zu halten. - Bei Bedarf (Gefahr der fortschreitenden Verschattung) sind aufkommende Gehölze zu beseitigen, soweit dadurch ggf. benachbarte Wald-LRT nicht beeinträchtigt werden. Behandlungsgrundsätze (BHG) LRT 8220: - Die Standorte des LRT sind zu sichern und grundsätzlich von menschlichen Eingriffen / Beeinträchtigungen (z.B. Trittbelastungen, Schädigungen des Felsens etc.) frei zu halten. - Bei Bedarf (Gefahr der fortschreitenden Verschattung) sind aufkommende Gehölze zu beseitigen, soweit dadurch ggf. benachbarte Wald-LRT nicht beeinträchtigt werden. Seite 2 von 81 Maßnahmenübersicht SCI 0097 Behandlungsgrundsätze (BHG) LRT 8230: - generelle Vermeidung anthropogener Eingriffe - Schutz vor menschlichem Zutritt - Gewährleistung der Passage durch höhlenbewohnende Tierarten Allgemeine Behandlungsgrundsätze (BHG) Wald-LRT: Zur Wahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Lebensraumtypen nach Anhang I FFH-RL und der Arten der Anhänge II und IV der FFH-RL [entspr. Art. 3 (1)] bzw. Anhang I der VSRL gelten folgende allgemeine Grundsätze: • Erhaltung des Flächenumfanges der LRT. • Einzelbaum- bzw. gruppenweise Nutzung durch Abkehr vom Prinzip des schlagweisen Hochwaldes zum Erhalt bzw. zur Herstellung eines Mosaiks mehrerer Waldentwicklungsphasen im Sinne Nr. 3.2.1 und 3.3.2 LEITLINIE WALD. Förderung kleinräumig wechselnder Bestandsstrukturen. • Einhaltung von Zieldurchmessern (Brusthöhendurchmesser), zur Wahrung bzw. Erhöhung des Anteils der Reifephase > 30% Deckung, für Rot-Buche, Esche, Berg-Ahorn, Linde und Ulme von 60 cm, für Stiel- und Trauben-Eiche von 70 cm, für sonstige Laubhölzer von 40 cm. Erntenutzung und Verjüngungszeitraum so ausdehnen und staffeln, dass die Reifephase mit einem Deckungsanteil von mindestens 30 % bezogen auf die Gesamt-LRT-Fläche im Gebiet in günstiger räumlicher Verteilung entsteht. • Anwendung bodenschonender Holzernte- und Verjüngungsverfahren zur Verhinderung von Bodenschäden i. S. des BBodSchG bzw. zur Erhaltung und Förderung der lebensraumtypischen Bodenvegetation (Krautschicht und Strauchschicht). Dazu ist auf normal zu bewirtschaftenden Standorten die Rückung auf Rückegassen mit einem Abstand von nicht weniger als 40 m bzw. die Neuanlage von Rückegassen in einem Abstand von nicht weniger als 60 m zu realisieren. • Ausweisung und Dokumentation eines Netzes nutzungsfreier Altholzinseln im Gebiet und/oder Erhaltung einer für den günstigen Erhaltungszustand des LRT erforderlichen Mindestanzahl von Alt- und Biotopbäumen sowie deren dauerhafte Markierung und Dokumentation in Beständen mit einem mittleren Brusthöhendurchmesser in der B1 >40 cm. • Erhaltung der vorhandenen Horst- und Höhlenbäume. • Erhaltung des vorhandenen stehenden und liegenden starken Totholzes. • Vorrang der natürlichen Verjüngung lebensraumtypischer Gehölzarten vor künstlicher Verjüngung (letztere nur mit autochtonem Vermehrungsgut). • Erhaltung bzw. Förderung des lebensraumtypischen Gehölz- und Bodenpflanzeninventars. • Herstellung einer Schalenwilddichte, die eine Etablierung und Entwicklung des lebensraumtypischen Gehölzinventars sowie der Bodenvegetation nicht erheblich beeinträchtigt. • Erhaltung von lebensraumtypischen Kleinstrukturen, Waldinnen- und Waldaußenrändern und habitattypischen Offenlandbereichen sowie von waldoffenen Flächen im Wald. • Pflege/Bewirtschaftung im Wald liegender Offenland-Lebensräume bzw. Biotope nach § 22 NatschG LSA in Verbindung mit § 30 BNatschGunter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und Berücksichtigung der Ansprüche der dort vorkommenden naturschutzfachlich wertgebenden Arten. • Erhaltung und Wiederherstellung des standortstypischen Wasserregimes bzw. Duldung von Wiederherstellungsmaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustandes des LRT. • Vermeidung von Beeinträchtigungen der Lebensraumtypflächen durch Bewirtschaftung anderer, auch außerhalb des Gebietes, gelegenen Flächen. • Entnahme LRT-fremder Gehölzarten. • Keine Verwendung gentechnisch veränderter Organismen. • Vermeidung der Beeinträchtigung von lokalen Populationen der Arten des Anhang II und IV der FFH-RL sowie der Vogelarten des Anhang I VSRL, die zu einer Verschlechterung der Erhaltungszustände führen; dazu sind: - die forstwirtschaftliche Nutzung und die Jagdausübung im Umkreis von 300 m um Niststandorte des Rotmilans und des Schwarzstorchs im Zeitraum vom 01. Februar (Revierbesetzung) bis 31. Juli (Verlassen des Brutbereiches durch die Jungvögel) zu unterbinden (gilt bei Vorkommen auch für weitere empfindliche Arten, z.B. Schreiadler, Wanderfalke, Uhu); - bei Horststandorten vorgenannter Arten in einem Radius von 100 m um die Horststandorte jegliche forstwirtschaftliche Maßnahmen, die zu einer Veränderung des Charakters des Gebietes, insbesondere zu einer Beeinträchtigung von Nest, Nestbaum und unmittelbarer Umgebung führen, auch außerhalb der Brutzeit zu unterlassen; - zur Brutzeit der Arten Mittelspecht, Grauspecht und Schwarzspecht, Wespenbussard, Rauhfuß- und Sperlingskauz an den Höhlen- bzw. Horstbaum angrenzende forstwirtschaftliche Maßnahmen zu unterlassen. Seite 3 von 81
Origin: /Land/Sachsen-Anhalt/LAU
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Language: Deutsch
Issued: 2021-06-02
Modified: 2021-06-02
Time ranges: 2021-06-02 - 2021-06-02
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