Description: Behandlungsgrundsätze (BHG) LRT 3260: - Stoffliche Belastungen, die über das bisherige Maß hinausgehen, sind zu vermeiden. I.d.R. werden – je nach natürlichem Charakter der Fließabschnitte – die biologische Gewässergüteklassen I (Lude, Schmale Lude, Große Wilde), I-II (Thyra oberhalb Berga) bzw. II (Thyra unterhalb Berga) gewährleistet. - Nutzungsfreie Gewässerrandstreifen sind mit ihrer typischen Begleitvegetation zu erhalten. Darüber hinaus ist in angrenzenden Bereichen der betreffenden Fließgewässer eine Intensivierung der Nutzung, über das bisherige Maß / den bisherigen Umfang hinaus, zu vermeiden. - Eventuelle fischereiliche Nutzungen und Bewirtschaftungsmaßnahmen sind so auszurichten, dass Größe und Zusammensetzung des Fischbestandes und seiner charakteristischen Begleitfauna der natürlichen Beschaffenheit des Gewässers entsprechen (keine gebietsuntypischen Arten). - Ggf. unabdingbare Maßnahmen der Gewässerunterhaltung sind auf das erforderliche Mindestmaß zu beschränken. Dabei müssen relevante LRT-Merkmale und -Voraussetzungen erhalten bzw. geduldet werden: natürliche Substrate, Längs- und Querprofile, LRT-gemäße Ausbildungen der Wasser- und Ufervegetation. - Eingriffe in die Sohlen- und Uferstruktur (z.B. Verbau, Aufschotterung etc.) sowie in die Durchgängigkeit von Fließsystemen sind zu vermeiden. Entsprechende frühere Eingriffe sollen nach Möglichkeit (bei Abwägung mit anderen betroffenen Schutzgütern) zurückgenommen werden (auch außerhalb der LRT, soweit sie in diese hineinwirken). Behandlungsgrundsätze LRT 6430: - Das Abflussgeschehen (BHG) orientiert sich am natürlichen Wasserdargebot. Einleitungen, Wasserentnahmen, Rückstaumaßnahmen oder sonstige vergleichbare Eingriffe, die das Abflussgeschehen erheblich beeinflussen können, sind zu - Abflussgeschehen und Struktur der Bäche (mit LRT-Vorkommen) entsprechen weitest möglich dem natürlichen Potenzial. Über das bestehende Maß hinausgehende Einleitungen, Wasserentnahmen, Rückstau- und Verbaumaßnahmen oder sonstige vergleichbare Eingriffe sind zu vermeiden. Nutzungsfreie Gewässerrandstreifen sind zu erhalten. Darüber hinaus soll in angrenzenden Bereichen der betreffenden Fließgewässerabschnitte eine vorrangig (stoff-) extensive Nutzung durch- bzw. fortgeführt werden. - Gelegentliche (am Bedarf orientierte) Durchführung von Pflegeeingriffen (z.B. Neophytenbekämpfung, sommerliche Mahd mit Beräumung, Beseitigung aufkommender - naturschutzfachl. anderweitig nicht / wenig relevanter - Gehölze). - Auch außerhalb von LRT-Vorkommen (gesamtes SCI): Durchführung von wasserwirtschaftlich notwendigen Bachbettberäumungen Mitte bis Ende Juli (dadurch auch: Reduzierung des Aufkommens von Impatiens glandulifera). Behandlungsgrundsätze (BHG) LRT 91E0*: • Zulassen einer weitgehend ungestörten Entwicklung, dadurch u.a. - Erhaltung bzw. sukzessive Erhöhung des Anteils von „Biotopbäumen“ (Bäume mit Höhlen, Pilzkonsolen, bizarrem Wuchs, Horstbäume, anbrüchige Bäume i.d.R. >40 cm BHD) und „Altbäumen“ (Eiche, Edellaubholz >80 cm BHD, andere Baumarten >40 cm BHD); Mindestumfang 3 Stück/ha (b-Status), höher liegende Anteile werden geduldet. - Erhaltung bzw. sukzessive Erhöhung des Anteils von „starkem Totholz“ (stehendes Totholz: Weichlaubholz BHD: >30 cm; andere Baumarten: BHD >50 cm; liegendes Totholz im entsprechenden Durchmesser am jeweils stärkeren Ende); Mindestumfang ≥ 1 Stück/ ha (b-Status), höher liegende Anteile werden geduldet. - Erhaltung bzw. sukzessive Erhöhung des Anteils von Reifephasen (mind. mittl. Baumholz); Mindestumfang ≥ 30 % Deckungsanteil, höher liegende Anteile werden geduldet. - Erhaltung und Förderung sonstiger Strukturmerkmale (Gewässer, Nebengerinne, Bodenbereiche unterschiedlicher Feuchtigkeit, vertikale Wurzelteller). • Eine forstliche Bewirtschaftung bzw. eine Entnahme von Bäumen findet i.d.R. nicht statt. Ausnahmen sind ersteinrichtende Maßnahmen zur LRT-gemäßen Regulierung der Baumartenzusammensetzung (Sicherung von mindestens 50 % Deckungsanteil der Hauptbaumarten am Gesamtbestand) sowie unabdingbare Maßnahmen des Hochwasserschutzes und der Gewässerunterhaltung (Baumentnahme einzelstammweise, in begründeten Sonderfällen auch truppweise). Aktuell nicht vorzusehen / erforderlich aber perspektivisch nicht ausgeschlossen ist – in kleineren ausgewählten Abschnitten – eine niederwaldartige Nutzung aus zwingenden Gründen der Gewässerunterhaltung bzw. zur gezielten Verjüngung von Teilflächen. Bestehende Anteile an starkem Totholz, Alt- und Biotopbäumen sowie sonstige Kleinstrukturen (z.B. liegende Wurzelteller, Reliefunterschiede usw.) sind dabei weitest möglich zu erhalten. Vorkommen von Salix fragilis s. str. sind zu sichern. Generelle Voraussetzung ist die Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde. • Die standörtlichen Voraussetzungen zur Entwicklung des LRT (naturnahe Dynamik des Abflussgeschehens, ausreichende Bodenfeuchte etc.) bleiben erhalten bzw. werden nach Möglichkeit wiederhergestellt. Eingriffe, die dem LRT abträgliche Behandlungsgrundsätze (BHG) Fischotter: - Die Thyra und deren Uferbereiche bleiben, im Hinblick auf die Naturnähe, mindestens in ihrem derzeitigen Zustand erhalten (maximaler Ausbaugrad = Status quo). - Vorhandene deckungsreiche Ufersäume sowie ungenutzte und / oder störungsarme Gewässerrandstreifen sind, mindestens in ihrer bestehenden Länge und Breite, zu sichern. - Sicherstellung einer vorwiegend extensiven Landnutzung im weiteren Fließgewässerumfeld (bis 50 m Uferentfernung). - Eine günstige Wasserbeschaffenheit, mindestens in der aktuellen Qualität, wird weiterhin gewährleistet. - Bei der Erneuerung von Querbauwerken und Brücken sind die Erfordernisse der Art zu beachten (ausreichende Durchlässigkeit: z.B. Ausstiege an Wehren, Bankette unter Brücken etc.). - Keine Errichtung neuer Verkehrstrassen, mind. bis 100 m Uferentfernung. Behandlungsgrundsätze (BHG) Groppe: - Stoffliche und sonstige Belastungen (Feinsedimente, Versauerungen etc.), die über das bisherige Maß hinausgehen, sind zu vermeiden. Damit wird i.d.R. die biologische Gewässergüteklasse I oder I - II gewährleistet. - Das naturnahe Abflussgeschehen ist zu erhalten. Einleitungen, Wasserentnahmen, Rückstaumaßnahmen oder sonstige vergleichbare Eingriffe, die das Abflussgeschehen erheblich beeinflusst werden können, sind zu vermeiden. - Eingriffe in die Sohlen- und Uferstruktur (z.B. Verbau, Aufschotterung etc.) sowie in die Durchgängigkeit von Fließsystemen sind zu vermeiden. Bestehende artundurchlässige Querbauwerke sind rückzubauen. - Nutzungsfreie (überwiegend mit strukturreichen Gehölzriegeln bestandene) Gewässerrandstreifen sind zu erhalten. Darüber hinaus ist in angrenzenden Bereichen der betreffenden Fließgewässer eine Intensivierung der Nutzung, über das bisherige Maß / den bisherigen Umfang hinaus, zu vermeiden. (Vorrang der Nicht- oder extensiven Nutzung) - Maßnahmen der Gewässerunterhaltung, die die Habitateignung beeinträchtigen können, sind zu vermeiden. Insbesondere sind relevante Habitat-Merkmale und –Voraussetzungen zu erhalten bzw. zu dulden: Vorherrschen von Grobsubtraten, Vorhandensein zahlreicher Flachwasserbereiche, überwiegend mittlere Strömungsgeschwindigkeit, strukturreiche Ufergehölze. Behandlungsgrundsätze (BHG) Bachneunauge: - Stoffliche und sonstige Belastungen (Feinsedimente, Versauerungen etc.), die über das bisherige Maß hinausgehen, sind zu vermeiden. Damit wird i.d.R. die biologische Gewässergüteklasse I oder I - II gewährleistet. - Das naturnahe Abflussgeschehen ist zu erhalten. Einleitungen, Wasserentnahmen, Rückstaumaßnahmen oder sonstige vergleichbare Eingriffe, die das Abflussgeschehen erheblich beeinflusst werden können, sind zu vermeiden. - Eingriffe in die Sohlen- und Uferstruktur (z.B. Verbau, Aufschotterung etc.) sowie in die Durchgängigkeit von Fließsystemen sind zu vermeiden. Bestehende artundurchlässige Querbauwerke sind rückzubauen. - Nutzungsfreie (überwiegend mit strukturreichen Gehölzriegeln bestandene) Gewässerrandstreifen sind zu erhalten. Darüber hinaus ist in angrenzenden Bereichen der betreffenden Fließgewässer eine Intensivierung der Nutzung, über das bisherige Maß / den bisherigen Umfang hinaus, zu vermeiden. (Vorrang der Nicht- oder extensiven Nutzung). - Maßnahmen der Gewässerunterhaltung, die die Habitateignung beeinträchtigen können, sind zu vermeiden. Insbesondere sind relevante Habitat-Merkmale und –Voraussetzungen zu erhalten bzw. zu dulden: Vielfalt der Strömungsverhältnisse, Vorhandensein von Flachwasserzonen, Wechsel von feinsandig-schlammigen und sandig-kiesigen Substraten. Allgemeine Erfordernisse für weitere Schutzgüter: a) Wildkatze - konsequente Bejagung streunender Hauskatzen (Voraussetzung: eindeutige Ansprache!) - vorrangige Verwendung von Wildschutzzäunen, von denen eine geringere Verletzungsgefahr ausgeht (z.B. Holzzäune) - weitestgehende Vermeidung des Einsatzes von Rodentiziden b) Wasseramsel, Gebirgsstelze - Erhaltung und Entwicklung der für die Arten wichtigen Strukturmerkmale entlang der Fließgewässer und ihrer Ufer (trockenfallende Geröll- und Sandbänke, Abbrüche, Wurzelteller, Pestwurzbestände, nischenreiche Brücken und Mauern, überhängende Gehölze) c) Bruchweide - generelle Erhaltung von Ufergehölzen mit Vorkommen der Art durch Zulassen einer weitgehend ungestörten Entwicklung sowie weitestmögliche Schonung der Art bei grundsätzlich unvermeidbaren Eingriffen (keine dauerhafte Beseitigung!, Verjüngungsschnitte ggf. möglich) ID Maß- nahme- fläche Bezugs- Fläche fläche (m2) BIO-LRT alle Schutzgüter (bei Habitaten mit ID) Ziel-arten/ Ziel-LRTMaß- nahme- Bezeichnung/ Kurzerläuterung der Maßnahme/ Nr. gem. Variante Liste BfN 91E0*Entnahme LRT-fremder Gehölze (Rotbuche) vor Hiebsreife. Anwendung / Umsetzung der Behandlungsgrundsätze LRT 91E0*. Beachtung Erfordernisse sonstige wertgebende Arten (s. Schutzgüter). Art der Maßnahme mittelfristigForst- wirtschaft / Naturschutz 1mittelfristigForst- wirtschaft / Naturschutz 1mittelfristigForst- wirtschaft / Naturschutz 001-001-a1007686091E0*: 10012 ; sonst. wertgeb. Arten: Wildkatze002-001-a5041253260: 15013; Groppe: 32002; Bachneunauge: 33002 ; sonst. wertgeb. Arten: Wasseramsel, Gebirgsstelze3260, Groppe, Bachneunaug eAnwendung / Umsetzung der Behandlungsgrundsätze LRT Erhaltungs- 3260 / Groppe / Bachneunauge. Beachtung Erfordernisse maßnahme: BHG sonstige wertgebende Arten (s. Schutzgüter).1 003-001-a1007489091E0*: 10011 ; sonst. wertgeb. Arten: Wildkatze91E0*Anwendung / Umsetzung der Behandlungsgrundsätze LRT Erhaltungs- 91E0*. Beachtung Erfordernisse sonstige wertgebende maßnahme: BHG Arten (s. Schutzgüter).1 004-001-a956506430: 150206430Anwendung / Umsetzung der Behandlungsgrundsätze LRT Erhaltungs- 6430 maßnahme: BHG1 91E0*2.2.1.3.Entnahme LRT-fremder Gehölze (Rotbuche) vor Hiebsreife. Anwendung / Umsetzung der Behandlungsgrundsätze LRT 91E0*. Beachtung Erfordernisse sonstige wertgebende Arten (s. Schutzgüter).Erhaltungs- maßnahme2.2.1allmähliche/schrittweise Reduzierung dominierender Begleitgehölzarten (Bergahorn); dadurch Sicherung / Förderung des Anteils der Hauptbaumarten. Außerdem: Umsetzung der Behandlungsgrundsätze LRT 91E0*. Beachtung Erfordernisse sonstige wertgebende Arten (s. Schutzgüter).Erhaltungs- maßnahme: Wiederherstellung 005-001-a 006-001-a 1007 1006 1350 2005 91E0*: 10013 ; sonst. wertgeb. Arten: Wildkatze 91E0*: 10010; sonst. wertgeb. Arten: Wildkatze 91E0* 2.2.1.3. Erhaltungs- maßnahme Dringlich- Rang-folge keit des der Maß- Verant-wort- Beginns Bemerkung nahme-varian- lichkeit der Umset- ten zung 1
Origin: /Land/Sachsen-Anhalt/LAU
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Language: Deutsch
Issued: 2021-06-03
Modified: 2021-06-03
Time ranges: 2021-06-03 - 2021-06-03
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