Description: Maßnahmeübersicht SCI 0249 Behandlungsgrundsätze (BHG) LRT 6510: 1. Kennzeichnend ist eine ± zweimalige Nutzung (i.d.R. durch Mahd, auf mageren Standorten / bei nicht mahdfähiger Geländebeschaffenheit ausnahmsweise auch Beweidung), die sich vorrangig am Aufwuchs orientiert: • erste Nutzung i.d.R. zu Blühbeginn der bestandsbildenden Gräser (je nach Witterungsverlauf und dominanten Grasarten in Höhenlagen < 300 m: Ende Mai bis Anfang Juni, in Höhenlagen > 300m: Anfang bis Mitte Juni) • Einzelfallweise mögliche Ausnahmen für eine (i. d. R. vorübergehend!) verzögerte erste (Schnitt-) Nutzung (je nach Höhenlage bis Mitte / Ende Juni): - lang anhaltende Frühjahrsvernässung (dadurch z.B. schlechte Befahrbarkeit), - bei Mahdnutzung: schlechte Witterungsbedingungen, die keine frühere Heuwerbung ermöglichen - Besonders magere (Teil-)flächen in gutem Pflegezustand (Ziel: Belassen von Nahrungsangeboten für Blüten besuchende Insekten, bei sehr mageren / spätwüchsigen Flächen auch Ertragsoptimierung) • Zweite Nutzung: frühestens 6 bis 8 Wochen nach Erstnutzung, optimal (bei Mahd) bis Ende August, spätestens Mitte September (alternativ als „Notlösung“ Beweidung möglich, dann gegenüber Mahd ggf. etwas früherer Beginn, ohne Zufütterung /Pferchung, kurzzeitig und mit hohem Besatz* (portioniert), dadurch gründliches Abschöpfen der Biomasse; nachfolgend ggf. Säuberungsschnitt; ausgeschlossen ist Winterbeweidung mit Rindern, grundsätzlich auch Pferdebeweidung; eine Beweidung mit Pferden ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn diese die einzige Möglichkeit der Zweitnutzung darstellt, und wenn sie behutsam und vorzugsweise mit kleinwüchsigen Rassen und unbeschlagenen Tieren durchgeführt wird; alle genannten Maßgaben gelten auch bei ausnahmsweiser Erstnutzung durch Beweidung) • Nachbeweidungen (ohne Zufütterung und Pferchung) sind grundsätzlich möglich (außer Winterbeweidung Rind; Einschränkungen Pferdebeweidungen s. voriger Pkt.). 2. Düngemaßnahmen erfolgen (sofern vom Bewirtschafter gewünscht und in vertraglichen Vereinbarungen nicht anders festgelegt bzw. durch weitergehende Regelungen nicht ohnehin ausgeschlossen) bestenfalls im Bereich von vorrangig der Mahd unterliegenden bzw. infolge Aushagerung vergrasten Flächen, bedarfsgerecht, d.h. sie sind ausgerichtet am Nettoentzug. Bevorzugt ist Stallmist** oder Mineraldünger (hier PK-Gaben** günstiger als NPK-Gaben) zu verwenden. Auf die Ausbringung von Gülle soll nach Möglichkeit verzichtet werden, insbesondere vor dem ersten Schnitt. Flächen, deren Nutzung vorrangig durch Beweidung erfolgt, werden nicht zusätzlich gedüngt. PSM werden nicht eingesetzt. 3. Eine (aus Kapazitätsgründen bedingte) Reduzierung auf eine einmalige Nutzung/Pflege im Jahr ist lediglich zeitweilig (als Notlösung zum grundsätzlichen Erhalt des LRT) möglich (max. 5 Jahre; Termine: Mahd je nach Witterungsverlauf und dominanten Grasarten in Höhenlagen < 300 m: Anfang bis Mitte Juni, in Höhenlagen > 300m: Mitte bis Ende Juni; bei Beweidung jeweils ~ 10 d früher). Eine Düngung ist dann ausgeschlossen. Bezüglich einer eventuellen Beweidung gelten die unter Pkt. 1 genannten Einschränkungen und Prämissen. 4. Aufkommende Gehölze sind bei Bedarf (Verbuschung/Verschattung > 10 %) zu beseitigen. Dabei sind, soweit möglich, auch angrenzende Bereiche als weitgehend gehölzfrei bzw.- -arm herzustellen bzw. zu erhalten. Faunistisch bedeutsame Gehölze, z.B. Höhlenbäume/starkes Totholz, sind jedoch zu belassen. * Orientierungsgrößen zur Besatzdstärke für ± mittlere Ausprägungen: Bei Beweidung im zweiten Nutzungsgang etwa 0,5 bis 1 GVE / ha, bei ausschließlicher Beweidung ca. 1 bis 2 GVE/ ha und Jahr. Vgl. SCHMIDT 2003 u. Ertragszahlen u.a. bei KNAPP 1965. ** Orientierungsgrößen nach JÄGER et al. 2002 für reine Mahdflächen bei optimalem Biomasseentzug: P/K: max. 20/130 kg / ha (reiche Ausbildungen) Behandlungsgrundsätze (BHG) LRT 7230: - Kennzeichnend ist eine weitgehend regelmäßige, jährlich einmalige, ± sommerliche, ausschließlich extensive pflegliche Nutzung (ohne Einsatz von Düngemitteln / PSM), vorrangig durch Mahd (inkl. Beräumung), zeitweilig auch als Beweidung möglich (nur kleinrahmige Weidetiere, extensiv, ohne Zufütterung/Tränken). Soweit die vorgenannten Bedingungen erfüllt sind, kann dies auch erfolgen durch Einbezug der Flächen in einen Nutzungsgang der unmittelbar anliegenden Grünländer. Umzusetzen ist außerdem eine, möglichst jahrweise wechselnde, zeitliche Varianz des Pflegezeitpunktes (Zeitfenster Juni bis September). Gelegentliche (einjährige) Auflassungen in mehrjährigen Abständen sind möglich. - Maßnahmen am LRT bzw. in dessen Umfeld, die den hier maßgeblichen Wasserhaushalt verändern können, insbesondere Entwässerungsmaßnahmen, sind zu vermeiden. Seite 1 von 5 Maßnahmeübersicht SCI 0249 Behandlungsgrundsätze (BHG) LRT 91E0*: • Zulassen einer weitgehend ungestörten Entwicklung, dadurch u.a. - Erhaltung bzw. sukzessive Erhöhung des Anteils von „Biotopbäumen“ (Bäume mit Höhlen, Pilzkonsolen, bizarrem Wuchs, Horstbäume, anbrüchige Bäume i.d.R. >40 cm BHD) und „Altbäumen“ (Eiche, Edellaubholz >80 cm BHD, andere Baumarten >40 cm BHD); Mindestumfang 3 Stück/ha (b-Status), höher liegende Anteile werden geduldet. - Erhaltung bzw. sukzessive Erhöhung des Anteils von „starkem Totholz“ (stehendes Totholz: Weichlaubholz BHD: >30 cm; andere Baumarten: BHD >50 cm; liegendes Totholz im entsprechenden Durchmesser am jeweils stärkeren Ende); Mindestumfang ≥ 1 Stück/ ha (b-Status), höher liegende Anteile werden geduldet. - Erhaltung bzw. sukzessive Erhöhung des Anteils von Reifephasen (mind. mittl. Baumholz); Mindestumfang ≥ 30 % Deckungsanteil, höher liegende Anteile werden geduldet. - Erhaltung und Förderung sonstiger Strukturmerkmale (Gewässer, Nebengerinne, Bodenbereiche unterschiedlicher Feuchtigkeit, vertikale Wurzelteller). • Eine forstliche Bewirtschaftung bzw. eine Entnahme von Bäumen findet i.d.R. nicht statt. Ausnahmen sind unabdingbare Maßnahmen des Hochwasserschutzes und der Gewässerunterhaltung (Baumentnahme einzelstammweise, in begründeten Sonderfällen auch truppweise). Generelle Voraussetzung ist die Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde. • Die standörtlichen Voraussetzungen zur Entwicklung des LRT (naturnahe Dynamik des Abflussgeschehens, ausreichende Bodenfeuchte etc.) bleiben erhalten bzw. werden nach Möglichkeit wiederhergestellt. Eingriffe, die dem LRT abträgliche Standortveränderungen zur Folge haben können, werden vermieden. Entsprechendes gilt für alle direkten Eingriffe und das Einbringen jeglicher Fremdstoffe in den LRT. • Die Schalenwilddichte im Umfeld der LRT-Vorkommen ist so zu regulieren, dass eine LRT-gemäße Gehölzverjüngung grundsätzlich und ohne besondere Schutzmaßnahmen möglich ist. Kirrungen werden im LRT nicht angelegt. • Bei der Beweidung angrenzender Offenlandbereiche sind die LRT-Flächen auszukoppeln. Behandlungsgrundsätze (BHG) Mopsfledermaus: - Bewahrung von Grenzlinien / Ökotonen, insbesondere Waldinnen- und -außenrändern sowie gliedernden Strukturelementen des angrenzenden Offenlandes, grundsätzlich in ihrer derzeitigen Qualität, Quantität und Verteilung. - Grundsätzlicher Verzicht auf die Anwendung von Pestiziden (soweit nicht durch andere Bestimmungen ohnehin eingeschränkt). - Verzicht auf weiterführende Zerschneidungen / Zersiedlungen, über den bestehenden Umfang hinaus. Behandlungsgrundsätze (BHG) Bechsteinfledermaus: - Bewahrung von Grenzlinien/Ökotonen, insbesondere Waldinnen- und -außenrändern sowie gliedernden Strukturelementen des angrenzenden Offenlandes, grundsätzlich in ihrer derzeitigen Qualität, Quantität und Verteilung. - Grundsätzlicher Verzicht auf die Anwendung von Pestiziden (soweit nicht durch andere Bestimmungen ohnehin eingeschränkt). - Verzicht auf weiterführende Zerschneidungen/Zersiedlungen, über den bestehenden Umfang hinaus. Seite 2 von 5 Maßnahmeübersicht SCI 0249 Behandlungsgrundsätze (BHG) Großes Mausohr: - Sicherung der weitgehenden Verzahnung der Waldflächen des Habitats mit angrenzenden strukturreichen Offenländern, die in wesentlichen Teilen als (zeitweilig kurzrasiges) Grünland genutzt werden (keine Aufforstungen / kein Brachfallen entsprechender Bereiche). - Grundsätzlicher Verzicht auf die Anwendung von Pestiziden (soweit nicht durch andere Bestimmungen ohnehin eingeschränkt). - Verzicht auf weiterführende Zerschneidungen / Zersiedlungen, über den bestehenden Umfang hinaus. Behandlungsgrundsätze (BHG) Luchs: - Mindestens Erhaltung und Sicherung der gegenwärtigen Wald- Offenlandverteilung, der vorhandenen Vielfalt an äußeren und inneren Grenzlinien, Verzicht auf Flächenarrondierungen, die zu einer Verkürzung von Grenzlinien führen würden. - Eine über den bestehenden Zustand hinaus gehende Zerschneidung bzw. Zersiedlung des Gebietes ist zu vermeiden. - Die Erholungsnutzung ist auf das bestehende Maß zu beschränken (Spaziererholung entlang aktueller Hauptwege). Allgemeine Erfordernisse für weitere Schutzgüter: Wildkatze - konsequente Bejagung streunender Hauskatzen (Voraussetzung: eindeutige Ansprache!) - vorrangige Verwendung von Wildschutzzäunen, von denen eine geringere Verletzungsgefahr ausgeht (z.B. Holzzäune) - weitestgehende Vermeidung des Einsatzes von Rodentiziden ID Maß- nahme- fläche 001-001- a Bezugs- fläche Fläche BIO- (ha) LRT 2 alle Schutzgüter (bei Habitaten mit ID) 6510: 15001; Mopsfledermaus: 50001, Großes Mausohr: 50002, Luchs: 3,34 50003, Wildkatze: 50009, Bechsteinfledermaus: 50010 Maß- Ziel- nahme- arten/ Bezeichnung/ Kurzerläuterung der Maßnahme/ Variante Nr. gem. Ziel-LRT Liste BfN Art der Maßnahme jährlich zweimalige Nutzung nach Aufwuchs; i.d.R. Mitte Juni / Ende August; ausschließlich Mahd, keine PSM, i.d.R. ohne Düngung, Düngung (auschließl. min. PK, ggf. Stallmist) nur Erhaltungs- 6510 1.2. / 1.5 nach Prüfung (Bodenanalyse / Pflanzenbestand) / maßnahme Zustimmung Natsch.Behörde; mindestens über 5 Jahre; bei Erfolg (Kontrolle vor Ort) weiter wie BHG LRT 6510. Dringlich- Rang-folge keit des Verant- der Maß- Beginns wort- nahme- der Umset- lichkeit varian-ten zung 1 sofort Bemerkung Land- wirtschaft Seite 3 von 5
Origin: /Land/Sachsen-Anhalt/LAU
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Language: Deutsch
Issued: 2021-06-02
Modified: 2021-06-02
Time ranges: 2021-06-02 - 2021-06-02
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